BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 540/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2010 058 734.2hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2011 aufgehoben.G r ü n d eIDie Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der nach einer Einschränkung des ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch für die Waren„Klasse 32: Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Wein, Schaumwein, Sekt“bestimmten MarkeBacchuskellermit Beschluss vom 18. Juli 2011 teilweise für die in der Klasse 33 beanspruchten Waren zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke sei sprachüblich aus den Begriffen „Bacchus“, der Bezeichnung für eine weiße Rebsorte, und "Keller", der üblichen Bezeichnung für eine Weinherstellungsstätte und zugleich einem Synonym für den Begriff "Weinkeller" gebildet und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne - 3 -weiteres als beschreibender Hinweis auf eine Herstellungsstätte für alkoholische Getränke wie Wein, Schaumwein und Sekt verstanden, die aus der Bacchus-Traube hergestellt seien. Bei einem solchen Verständnis der angemeldeten Marke liege es für den Durchschnittsverbraucher fern, in dieser einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen. Auch wenn die angemeldete Marke die versagten Waren nicht unmittelbar beschreiben, be-stehe doch eine enger beschreibender Bezug zu diesen Waren, so dass der Ver-kehr dieser insoweit keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen werde.Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das Wort "Bacchus“ sei in erster Linie die lateinische Bezeichnung des römischen Weingottes. Die von der Markenstelle zum Gegenstand der Zurückweisung ge-machte Rebsorte "Bacchus“ sei dagegen in Deutschland wenig bekannt, weil sie auf weniger als 1 % der inländischen Rebfläche angebaut werde. Auch der weitere Markenteil "Keller" sei keine ohne weiteres verständliche Bezeichnung für eine Weinproduktionsstätte. Eine solche werde vielmehr mit dem Wort "Kellerei" be-zeichnet. Innerhalb der Wortverbindung "Bacchuskeller“ werde der normal infor-mierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher alkoholischer Getränke, dem die Rebsorte "Bacchus“ im Allgemeinen nicht be-kannt sei, diesen Markenteil als Bezeichnung des allgemein bekannten römischen Weingottes verstehen, weil es im Inland bereits zahlreiche Weinlokale mit dem Namen "Bacchuskeller“ gebe. Dagegen sei das von der Markenstelle der Zurück-weisung Gründe gelegte Verständnis der angemeldeten Marke im Sinne einer Weinkellerei, die ausschließlich Weine aus der „Bacchus“-Traube erzeuge, fern-liegend, weil es praktisch keine Kellerei gebe, die ausschließlich eine einzige Traubensorte anbaue und nur Weine aus einer einzigen Traubensorte erzeuge und anbiete.- 4 -Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2011 aufzuheben.IIDie zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Entgegen der im ange-griffenen Beschluss vertretenen Auffassung stehen der Eintragung der angemel-deten Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 33 weder das Schutzhin-dernis fehlender Unterscheidungskraft ( 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch sonstige Schutzhindernisse entgegen.Die Fähigkeit, eine betriebliche Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion für Waren und Dienstleistungen auszuüben, fehlt – wie die Markenstelle im rechtlichen Aus-gangspunkt zutreffend festgestellt hat – in erster Linie solchen Zeichen und Anga-ben, die diese Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Merkmale beschrei-ben können. Sie fehlt darüber hinaus auch solchen Zeichen und Angaben, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar beschreiben, die sich jedoch auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Be-zug zu diesen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (BGH GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard; GRUR 2009, 949 – My World). Ob ein Zeichen oder eine Angabe einen engen beschreibenden Bezug in diesem Sinne aufweist, ist nicht absolut und generalisierend festzustellen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, nämlich von dem Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke und den jeweils beanspruchten waren und Dienstleistungen. Maßgeblich ist dabei, ob die beteiligten Verkehrskreise den sachbezogenen Begriffsgehalt einer Angabe als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Be-zeichnung kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen sehen (BGH a. a. O. – BerlinCard). Je bekannter ein - 5 -solcher sachbezogener Begriffsgehalt ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch als solchen und damit nicht als Herkunftshinweis verstehen, wenn ihm die Angabe im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen entge-gentritt (BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). Umgekehrt spricht eine geringere Bekanntheit der Angabe eher gegen die Annahme eines die Unter-scheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezugs (BGH a. a. O. –My World). Bei einer aus mehreren Wörtern zusammengesetzten Marke kommt es auch nicht auf die Schutzfähigkeit der einzelnen Markenteile, sondern auf die Schutzfähigkeit er Marke in ihrer Gesamtheit an. Deshalb darf aus dem beschreibenden Charakter und der fehlenden Unterscheidungskraft der einzelnen Markenteile auch nicht ohne weiteres für die Kombinationsmarke ein Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hergeleitet werden (EuGH GRUR 2008, 608 – EUROHYPO; GRUR 2010, 534 – PRANAHAUS).Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs kann der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 33 nicht jegliche Unterscheidungskraft ab-gesprochen werden. Zwar ist der Markenstelle im Ausgangspunkt darin zuzustim-men, dass das in der angemeldeten Marke enthaltene Wort „Bacchus“ auch der Name einer im Inland angebauten Rebsorte ist und dass das in der angemeldeten Marke weiterhin enthaltene Wort "Keller" bei einer Verwendung im Zusammen-hang mit Weinen eine Weinlagerstätte bezeichnen kann. Demgegenüber weist die Anmelderin aber zu Recht darauf hin, dass der normal informierte und angemes-sen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von alkoholischen Getränken und insbesondere von Weinen das Wort "Bacchus“ in weit geringerem Umfang als Bezeichnung einer Reb- und Weinsorte denn als Name des römischen Weingottes kennt und insbesondere in der angemeldeten Wortverbindung „Bac-chuskeller“ in diesem Sinne verstehen wird, weil es im Inland seit langem bereits eine große Anzahl von Weinlokalen gibt, die unter diesem Namen betrieben wer-den, und in deren Namen der Begriff „Bacchus“ nicht für eine bestimmte Wein-- 6 -sorte, sondern für den Weingott „Bacchus“, einem Synonym für Fröhlichkeit und Weinseligkeit steht. Bei dieser Sachlage ist zu erwarten, dass sowohl der Fach-verkehr als auch die Endverbraucher alkoholischer Getränke, darunter auch sol-che von Weinen, in der angemeldeten Marke bei einer Verwendung für diese Wa-ren keinen beschreibenden Hinweis auf eine Erzeugungsstätte oder ein Lager von aus der Rebsorte "Bacchus“ hergestellten Weinen, sondern vielmehr – auch in Kenntnis entsprechender Weinstubenkennzeichnungen – eine Fantasiebezeich-nung sehen und ihr einen – mehr oder weniger fantasievollen – betrieblichen Her-kunftshinweis entnehmen werden. Da es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht um eine übliche Verkaufsstättenbezeichnung für Weine und andere alkoholi-sche Getränke oder sonst um eine im Verkehr oder in der Werbung für diese Wa-ren übliche Sachbezeichnung oder anpreisende Angabe handelt, an deren Frei-haltung für Weine oder andere alkoholische Getränke ein Allgemeininteresse be-stehen könnte, kann der angemeldeten Marke für diese Waren nach derzeitiger Sachlage bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs (BGH GRUR 2010, 935 – Die Vision) nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.Der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 33 steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, weil es sich bei dem Wort „Bacchuskeller“ nicht um eine Angabe han-delt, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren selbst dienen kann. Andere Schutzhindernisse hat weder die Markenstelle selbst festgestellt noch sind solche für den Senat ersichtlich. Der Beschwerde der Anmelderin war daher statt-zugeben.Dr. Fuchs-Wissemann Hermann RekerBb
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