BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 54/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 26 409.9 _______________________ … hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters r. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek eschlossen: tschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2007 aufgehoben. D bAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 39 des Deu- 2 - - 3 - G r ü n d e I ie Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistu Dngen „Klasse 39:Reisereservierungen und -buchungen; Veranstaltung von Besichtigungen; Veranstaltung von Schiffsfahrten; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, insbesondere von Belohnungsreisen, Incentives, Motivationsreisen; Veranstaltung von Reisen für Auszubildende; Veranstaltung von Teambuildingevents, soweit in Klasse 39 ent-halten; Veranstaltung von MICE (meetings, incentives, congresses, exhi-bitions), soweit in Klasse 39 enthalten. Klasse 41: Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportli-chen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation und Veranstaltung von Firmenevents (insbesondere für Auszubildende), soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation von Veranstaltungen zum Teambuilding und deren Durchführung, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von MICE (meetings, incentives, congresses, exhibitions), soweit in Klasse 41 enthalten; - 4 - Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]“ bestimmten Wortmarke out of office zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, der englische Begriff „out of office“ stelle für die beanspruchten Dienst-leistungen eine beschreibende Angabe dar. Er habe die Bedeutungen „nicht im Amt“, „nicht im Büro“ bzw. „außerhalb des Büros“. In unterschiedlichen Sachzu-ammenhängen könne er zwar unterschiedliche Sachverhalte zum Ausdruck brin-dsätzliche Bedeutung, dass jemand gegen-ärtig nicht in seiner beruflichen Funktion tätig sei, erhalten. Bei sämtlichen in der Anmeld handeln, die peziell für Mitarbeiter oder Manager eines Unternehmens außerhalb ihrer Büros ros sei blich geworden, wie eine Internetrecherche ergeben habe; denn es sei erwiesen, dass so on und das Zu ich be-triebsüb bean-sprucht ion von Veranst tivati-onsreise Work-shops a mtliche beansp ienstleistungen deshalb eine unmittelbare Inhalts- oder Themen-angabe bzw. eine Bestimmungsangabe sein, die zum Ausdruck bringe, dass sich die so bezeichneten Veranstaltungen an Berufstätige richteten, die vorübergehend nicht im Amt seien. sgen. In jedem Fall bleibe aber die grunwung aufgeführten Dienstleistungen könne es sich um solchesangeboten würden. Das Angebot von Veranstaltungen außerhalb des Büülche Veranstaltungen einen erheblichen Einfluss auf die Motivatisammengehörigkeitsgefühl der Mitarbeiter hätten. Auch ließen sergreifend außerhalb des Büros leichter Kontakte knüpfen. Dieen Dienstleistungen der Klassen 39 und 41, wie etwa die Organisataltungen und die Veranstaltung von Reisen, umfassten z. B. auch Mon, Teambuilding-Events, Konferenzen, Kongresse, Symposien undußerhalb des eigenen Büros. Der angemeldete Begriff könne für säruchten D - 5 - Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, er angemeldeten Marke komme für die fraglichen Dienstleistungen kein im Vor-ive Ortsbestimmung stelle keine kon-rete Inhalts- und Themenangabe dar. Auch das gesamte Privatleben finde außer-dende); Organisation von Veranstaltungen zum Teambuilding; ddergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zu, wie er nach der BGH-Ent-scheidung „Cityservice“ (GRUR 2003, 1050 f.) für die Verneinung jeglicher Unter-scheidungskraft erforderlich sei. Die negative Aussage, dass etwas nicht im Büro stattfinde, erlaube noch keinerlei offensichtliche und unmittelbare Rückschlüsse darauf, wo es stattdessen stattfinde. Die angemeldete Marke weise schon deshalb eine gewisse Interpretationsbedürftigkeit und damit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Die bloße negatkhalb des Büros statt. Bei dieser Sachlage bestehe auch kein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie die Eintragung der Marke für die Dienstleistungen „Reisereservierungen und -buchungen; Organisation von kulturel-len und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation von Kon-ferenzen; Organisation von Kongressen; Organisation von Sympo-sien; Organisation von Firmenevents (insbesondere für Auszubil-Organisation von MICE; Personalentwicklung durch Aus- und Fort-bildung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbil-dung)“. - 6 - II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich bereits nach dem Haupt-antrag als begründet. Die angemeldete Marke besteht weder ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der estimmung, der geografischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merk-ehlt ihr für die fraglichen Dienstleistungen jegliche Unter-cheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). el-ete Marke nach Überzeugung des Senats weder die Art oder Beschaffenheit der Bmale der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), noch fs Die englischsprachige Bezeichnung „out of office“ hat, worauf die Anmelderin zu Recht hinweist, entgegen der Annahme der Markenstelle nicht die allgemeine Bedeutung „außerhalb des Büros“, sondern bringt als feststehende englischspra-chige Redewendung allein zum Ausdruck, dass eine Person nicht (mehr) im Amt ist, also aus dem Amt ausgeschieden bzw. aus ihm entlassen worden ist (vgl. u. a. PONS-COLLINS Großwörterbuch Deutsch-Englisch, 4. Auflage 1999, S. 1600 rechte Spalte). In dieser allein maßgeblichen Bedeutung bezeichnet die angemdin der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen noch deren Bestimmung oder den Angebots- oder Erbringungsort. Auch die von der Markenstelle angeführten Internetseiten sind nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass es spezielle Dienstleistungsangebote der beanspruchten Art gibt oder in absehbarer Zukunft geben könnte, die sich speziell an aus dem Amt geschiedene Personen richten. Dass die Angabe „out of office“ entgegen der Annahme der Markenstelle auch eine über die zuvor dargestellte, spezielle Bedeutung hinausgehende, sprachübli-che Angabe für Dienstleistungen darstellt, die außerhalb des Büros stattfinden und für ansonsten in einem Büro tätige Personen bestimmt sind, ist nach Überzeugung des Senats durch die von der Markenstelle ermittelten Internetseiten nicht erwie-sen und für den Senat auch sonst derzeit nicht feststellbar. Gegen eine Eignung der angemeldeten Marke als aktueller oder zukünftiger Hinweis auf ein außerhalb - 7 - des Büros stattfindendes Angebot spricht zum einen die zuvor dargestellte, abwei-chende Bedeutung der angemeldeten Wortfolge, zum anderen aber auch die Tat-sache, dass der Begriff „außerhalb des Büros“ in der englischen Sprache korrekt „out of the office“ lautet. Ein Bedürfnis an der Freihaltung der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe ist bei dieser Sachlage nicht feststellbar. nterscheidungskraft weist eine Marke auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/ der Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu omit von denjenige Unternehmen zu unteren (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). eine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die ange-sprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ledigleinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT). Wie bereits zuvor zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeführt worden ist, stellt die angemeldete Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen in ihrer allein maßgeblichen Bedeutung „nicht mehr im Amt“ keine glatt beschrei-bende Sachangabe dar. Es handelt sich bei ihr aber auch nicht um eine nur geringfügige und daher im Verkehr unbemerkt bleibende, z. B. als Druck- oder Hörfehler einzustufende, Abwandlung der beschreibenden Angabe „out of the office“; denn auch ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger inländischer Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufge-führten Dienstleistungen, der mindestens über mittlere Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, wird den grammatikalischen und begrifflichen Unterschied zwi-schen „out of office“ und „out of the office“ durchaus erkennen und die angemel-dete Marke nicht als bloßes Schreibversehen werten. Bei dieser Sachlage kommt der angemeldeten Marke für die gemäß dem Hauptantrag beanspruchten Dienst- Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Uokennzeichnen und sie s n anderer schei-dKich - 8 - leistungen noch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu. Die Nähe der angemeldeten Marke zu der beschreibenden Angabe „out of the office“ begrenzt jedoch zugleich den Schutzumfang der Marke auf seine eintragungsbe-gründende Eigenprägung (vgl. z. B. BGH GRUR 1999, 238, 239 f. - Tour de cul-ture). Da der Beschwerde der Anmelderin bereits auf der Grundlage ihres Hauptantrags stattzugeben ist, bedarf es keiner Entscheidung über die Schutzfähigkeit der Marke gemäß ihrem Hilfsantrag. Dr. Fuchs-Wissemann Kopacek Reker Fa
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