BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 55/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 399 56 942 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den gegen die Eintragung der Marke 399 56 942 yellopress aus der IR-Marke 537 740 "JELLO" erhobenen Widerspruch mit Beschluss vom 20. Februar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, die Widersprechende habe auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin hin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt. Dagegen hat sich die Widersprechende mit der Beschwerde gewandt. Sie hat ihren Widerspruch zu-rückgenommen, beantragt jedoch weiterhin die Rückzahlung der Beschwerdege-bühr. Zur Begründung dieses Antrags macht sie geltend, sie habe der Marken-stelle bereits im November 2000 mitgeteilt, dass die Verfahrensbeteiligten Eini-- 3 - gungsverhandlungen führten. Deshalb habe sie ferner wiederholt beantragt, die Frist zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung zu verlängern. Letztmalig habe sie eine Verlängerung der Frist unter Hinweis auf die noch andauernden Verhandlungen mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 bis zum 16. Mai 2002 bean-tragt. Trotz dieses Fristgesuchs habe die Markenstelle am 20. Februar 2002 über den Widerspruch entschieden. II Der Rückzahlungsantrag ist zulässig und begründet. Das Patentgericht kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Die Anordnung der Rückzahlung erfolgt in Fällen, in denen es auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich insbesondere aus materiellrechtlichen Fehlern, Verfahrensfehlern oder Ver-stößen gegen die Verfahrensökonomie ergeben (Althammer/Ströbele/Klaka, Mar-kengesetz, 6. Auflage, § 71 Rdn 37 f m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren liegt in dem Umstand, dass die Markenstelle über den Widerspruch durch Beschluss entschieden hat, obwohl die Widersprechende unter Hinweis auf die laufenden außeramtlichen Verhandlungen der Parteien eine wei-tere Verlängerung der Frist zur Glaubhaftmachung der Benutzung beantragt hatte, zumindest ein Verstoß gegen den Grundsatz einer ökonomischen Verfahrensfüh-rung. Zwar wusste die Markenstelle am Tag der Beschlussfassung aufgrund der Tatsache, dass das Fristgesuch der Widersprechenden bis dahin nicht zur Amtsakte gelangt war, nichts von diesem Gesuch. Zum Beschlusszeitpunkt be-fand sich das Fristgesuch vom 11. Februar 2002, das ausweislich der der Wider-sprechenden vom Patentamt erteilten und dem Senat vorgelegten Empfangs-bestätigung am gleichen Tage beim Patentamt eingegangen ist, bereits neun - 4 - Tage in dessen Verfügungs- und Verantwortungsbereich. Der Umstand, dass das Gesuch erst mehr als neun Tage später zur Amtsakte gelangte, ist nicht von der Widersprechenden zu vertreten, die ihrerseits darauf vertrauen durfte, dass ihr rechtzeitig eingereichter Schriftsatz bei der Entscheidung über den weiteren Ver-fahrensfortgang berücksichtigt werden würde. Bei rechtzeitiger Weiterleitung und Berücksichtigung des Fristgesuches der Widersprechenden hätte der angegriffene Beschluss und damit die Einlegung der Beschwerde vermieden werden können. Bei dieser Sachlage erscheint die Einbehaltung der Beschwerdegebühr als unbil-lig. Albert Kraft Reker Bb
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