BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 1. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 19 071.0 26 W (pat) 55/07 Verkündet am … en ichters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Kopacek eschlossen: hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des VorsitzendR b- 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e ie Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeld ie D Klasse 41: itäten Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherber-ten“ bestimmten Wortmarke 3weil die angemeldete arke insoweit als Hinweis auf die Organisation und die Vermarktung von Reisen I Dung der für d ienstleistungen „Klasse 39: Veranstaltung von Reisen Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivgung von Gäs 06 19 071.0 GENUINE RUSSIAN GOLF CUP mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück-gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke weise in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen darauf hin, dass diese in engem Zusammenhang mit einem „original russischen Golfpokalwettbewerb“ stün-den. Der Verkehr werde daher in dieser Bezeichnung nur einen Sachhinweis sehen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen aus der Veranstaltung eines Golfwettbewerbs russischer Art bestünden bzw. aus Anlass eines oder im Zusam-menhang mit einem solchen Wettbewerb erbracht würden. Dies gelte auch in Bezug auf die Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen“, Mzu dem entsprechenden Golfwettbewerb verstanden werde. - 3 - Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der Verkehr werde in der angemeldeten Marke keinen beschreibenden Sachhin-weis, sondern einen Hinweis auf den Ausrichter, den offiziellen Ausstatter und/ oder den Sponsor des Wettbewerbs sehen. Darüber hinaus fehle es der angemel-deten Marke auch an einem hinreichend engen beschreibenden Bezug zu den in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, zumindest aber zu denjenigen der Klassen 39 und 43. Entgegen der Annahme der Markenstelle gebe es auch keinen Golfwettbewerb russischer Art mit besonderen Regeln oder Gepflogenheiten. Des-halb fehle es generell an einem beschreibenden Begriffsgehalt der angegriffenen Marke für die beanspruchten Dienstleistungen. Die angemeldete Marke sei in Er-angelung eines beschreibenden Begriffsgehalts auch geeignet, die Dienstleis-erkunft nach zu unterscheiden. Die Anm die Beschlüsse der Markenstelle vom 8. September 2006 und 11. April 2007 aufzuheben. ündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - in erster Linie das mtungen ihrer betrieblichen H elderin beantragt, II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der Ein-tragung der angemeldeten Wortfolge als Marke steht - worauf der Senat in dermSchutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser, in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der EU-Markenrichtlinie ergangenen und inhaltlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenver-ordnung entsprechenden Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim- - 4 - mung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Mit dem Ausschluss sol-cher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehal-ten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee). Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistun-gen benutzt werden. Es genügt, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung rgibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden kön-enen (EuGH GRUR 2004, 28, 30, Rdn. 32 - Doublemint). Die angemeldete Marke, die die von der Markenstelle im Grundsatz zutreffend ermittelte Bedeutung „original russischer Golfpokalwettbewerb“ hat und vom inlän-dischen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleis-tungen ohne weiteres in diesem Sinne verstanden wird, weil die Wörter, aus denen sie zusammengesetzt ist, dem englischen Grundwortschatz angehören bzw. - was die Wörter „GOLF“ und „CUP“ betrifft - auch im Inland in gleichem Sinne verwendet werden, ist geeignet, Merkmale dieser Dienstleistungen zu bezeichnen. Die Anmelderin aber bezeichnet die Dienstleistungen der Klasse 41 „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ unmittelbar ihrer Art und Beschaffenheit nach, indem sie die Sportart („GOLF“) und die Veranstaltungsart („CUP“) sowie deren besondere Beschaffenheit („GENUINE RUSSIAN“) benennt. In Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 39 „Veranstaltung von Reisen“ kann sie dazu dienen, ein ganz wesentliches Merkmal der Reise, nämlich deren Ziel, zu bezeichnen. Auch in Bezug auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beher-bergung von Gästen“ der Klasse 43 kann die angemeldete Marke als unmittelbar - 5 - beschreibender Sachhinweis dienen, da sie eindeutig zum Ausdruck bringt, anlässlich welcher Veranstaltung die Verpflegungs- bzw. Beherbergungsdienst-leistungen angeboten bzw. erbracht werden, die zu einem nationalen oder interna-tionalen Golfpokalwettbewerb als Rahmenveranstaltung bzw. ergänzendes Ange-bot zwangsläufig dazu gehören, weil die auswärtigen Besucher in der Regel eine Verköstigung und eine Unterbringung benötigen. Dagegen ist der angemeldeten Marke entgegen der Ansicht der Anmelderin ihrem Wortlaut nach nichts darüber u entnehmen, welcher Ausrichter, Sponsor oder Ausstatter hinter der als „original ehrdeutig (EuGH a. a. O. dn. 33 - Doublemint) oder vage ist (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine reibende Bezug zu den in der Anmeldung aufgeführten zrussischer Golfpokalwettbewerb“ bezeichneten Veranstaltung steht. Auch der Einwand der Anmelderin, es gebe keine speziellen russischen Golfwett-bewerbe mit eigenen, vom internationalen Standard abweichenden Regeln ver-mag der angemeldeten Marke nicht zur Eintragung zu verhelfen, weil sich der Bestandteil „GENUINE RUSSIAN“ in der angemeldeten Marke nicht zwangsläufig auf eine Besonderheit im Regelwerk beziehen muss, sondern ebenso gut zur all-gemeinen Bezeichnung von anderen russischen Eigenheiten des Wettbewerbs, des Ausrichtungsortes oder der kulturellen Rahmenveranstaltungen dienen kann. Dass sich aus der Marke selbst nicht ergibt, welche original russischen Besonder-heiten der Golfpokalwettbewerb aufweist, steht der Wertung der angemeldeten Marke als unmittelbar beschreibende Sachangabe nicht entgegen, weil von einem die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen sein kann, wenn der Begriffsinhalt des Markenwortes mRbessere Welt; GRUR 2008, 900, 901, Rdn. 15 - SPA II). Auch die Grundsätze der von der Anmelderin angeführten „BerlinCard“-Entschei-dung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 417 ff.) stehen der Wertung der ange-meldeten Marke als gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähige Angabe nicht entgegen, weil vorliegend aus den zuvor bereits dargelegten Gründen der geforderte enge besch - 6 - Dienstleistungen gegeben ist. Der Beschwerde der Anmelderin muss der Erfolg daher versagt bleiben. - 7 - Ob der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen auch jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wie dies die Marken-stelle angenommen hat, kann angesichts der Tatsache, dass ihr bereits der Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verwehrt ist, dahingestellt bleiben. Dr. Fuchs-Wissemann Richterin Kopacek hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Fa
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