BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 559/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2012 004 769.6hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klas-se 20 vom 21. August 2012 aufgehoben.G r ü n d eIMit dem angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deut-schen Patent- und Markenamts der für die Waren und Dienstleistungen„Leder und Lederimitationen für Möbelbezüge; Möbel; Webstoffe und Textilstoffe als Bezugsstoffe für Möbel; Einzelhandelsdienst-leistungen in Bezug auf Möbel und Einrichtungsgegenstände“angemeldeten Wortmarke 30 2012 004 769.6branddie Eintragung nach vorangegangener Beanstandung mit der Begründung ver-sagt, dass dem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftigen Zeichen zugleich jede Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei dem angemeldeten Wort handele es sich um eine schutzunfähige, schlagwortartigeenglische Wendung, deren Bedeutungsgehalt einen lediglich beschreibenden Hin-weis darauf darstelle, es handele sich um Markenprodukte.Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie an ihrer Ansicht, das Zeichen sei schutzfähig, festhält. Die Annahme der Markenstelle, es liege die Bedeutung des englischen Worts für Marke nahe, sei - 3 -nicht überzeugend. Der inländische Verkehr denke an Feuer oder den verbreiteten Familiennamen. Wegen der Einzelheiten wir auf die Beschwerdebegründung vom 6. November 2012 Bezug genommen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. August 2012 aufzuheben.IIDie gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Ein-tragung der angemeldeten Marke stehen für die begehrten Waren und Dienstleis-tungen entgegen der Ansicht der Markenstelle die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f., Nr. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 [Tz. 19] „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Tz. 86] „Postkantoor“). Ferner fehlt die Unterscheidungskraft auch sol-chen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – a. a. O. FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2009, 949 - My World). Ob ein Zeichen oder eine Angabe einen engen beschrei-benden Bezug in diesem Sinne aufweist, ist nicht absolut und generalisierend fest-- 4 -zustellen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, nämlich von dem Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke und den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Maßgeblich ist dabei, ob die beteiligten Verkehrs-kreise den sachbezogenen Begriffsgehalt einer Angabe als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Bezeichnung kein Unterschei-dungsmittel für die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistun-gen sehen (BGH a. a. O. - BerlinCard). Je bekannter ein solcher sachbezogener Begriffsgehalt ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch als solchen und damit nicht als Herkunftshinweis verstehen, wenn ihm die Angabe im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen entgegentritt (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Umgekehrt spricht eine geringere Bekanntheit der Angabe eher gegen die Annahme eines die Unterscheidungskraft ausschlie-ßenden engen beschreibenden Bezugs (BGH a. a. O. – My World).Hiervon ausgehend kann dem angemeldeten Wort „brand“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Es stellt entgegen der Ansicht der Markenstelle hierfür keine Angabe über die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dar und bezeichnet auch nicht deren sonstige Eigenschaften. Denn der Anmelderin ist darin beizupflichten, dass der inländische Verkehr bei Wahrnehmung des Anmel-dezeichens insbesondere in Verbindung mit (Polster-) Möbeln nicht (sofort und in erster Linie) an das englische Wort „brand“ für Marke denken wird. Vielmehr wird er aus den Gründen der Beschwerde eher an Brand im Sinne von Feuer denken, was mit den einschlägigen Waren nur insofern in Zusammenhang steht, als dass diese – nicht - brennbar sind. Ebenfalls nahe liegt der Gedanke an den weit ver-breiteten Namen Brand – z. B. als Name eines Designers -, was der Annahme eines Herkunftshinweises ebenfalls nicht entgegensteht. Auch einen engen sachli-chen Bezug enthält die angemeldete Marke zu „brand“ i. S. v. „Marke“ bei einer Verwendung im Zusammenhang mit den fraglichen Waren nicht; ohne gedankli-che Auseinandersetzung mit ihrem begrifflichen Inhalt liegt der Gedanke an „Mar-ke“ eher fern. Ihr Aussagegehalt in Bezug auf diese Waren ist dunkel. Bei der - 5 -Beurteilung der Unterscheidungskraft ist aber davon auszugehen, dass der Ver-kehr ein als Marke angemeldetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entge-gentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 20 - Maglite; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich her-vortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist, was bei der angemeldeten Marke nicht festgestellt werden kann. Auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdebegrün-dung vom 6. November 2012 wird ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf die Beanstandungserwiderung vom 10. August 2012.Da die angemeldete Bezeichnung aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht geeignet ist, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder Merkmale die-ser zu beschreiben, steht ihrer Eintragung als Marke auch nicht das Schutzhinder-nis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.Die Beschwerde hat nach alledem Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben war.Dr. Fuchs-Wissemann Reker T. HermannFa
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