ECLI:DE:BPatG:2022:291122B26Wpat560.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 560/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 233 216.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. November 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Kätker und Dr. von Hartz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Rheinstoff
ist am 14. Oktober 2019 unter der Nummer 30 2019 233 216.8 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für Waren der
Klasse 33: Weine.
Mit Beschluss vom 26. März 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen Diens-
tes besetzte Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewie-
sen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Anmeldezeichen in werbe-
mäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren
herkunftshinweisenden Gehalt beschränke. Der Bestandteil „Rhein“ sei eine geo-
grafische Herkunftsangabe und „Stoff“ bezeichne in der Jugendsprache Getränke.
Rein linguistische Überlegungen zum Bedeutungsgehalt des – anders geschriebe-
nen – Begriffs „Reinstoff“ aus der Chemie seien nicht entscheidungsrelevant, da
keine Chemikalien, sondern „Weine“ beansprucht würden, die am Rhein, einem be-
kannten Weinanbaugebiet, hergestellt würden. Das Anmeldezeichen sei daher nur
ein betriebsneutraler Hinweis auf bestimmte Eigenschaften dieser Waren. Bei Ein-
wortmarken sei auf die Rechtsprechung zu Werbeslogans nicht einzugehen. Die
angeführten Voreintragungen entfalteten keine Bindungswirkung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Be-
griff „Stoff“ habe in der deutschen Sprache zahlreiche Bedeutungen. Er werde in
der Umgangssprache zwar für eine illegale Rausch-Droge verwendet, jedoch weder
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für alkoholische Getränke noch für Wein. Dies möge in den Siebzigerjahren noch
anders gewesen sein, nicht jedoch heute bzw. zum Anmeldezeitpunkt. Dies wider-
legten auch zahlreiche Voreintragungen mit dem Bestandteil „Stoff“, wie die Wort-
marken „ALSTERSTOFF“ (30 2016 011 3478), „Spreestoff“ (30 2016 011 348) und
„RHEINSTOFF“ (30 2019 206 302), jeweils u. a. eingetragen für Biere und alkoho-
lische Getränke, belegten. Selbst wenn „Stoff“ ein in der Jugendsprache gängiger
Ausdruck für Getränke wäre, handelte es sich bei der Wortkombination „Rheinstoff“
als fehlerhafte Schreibweise des in der Chemie gebräuchlichen Begriffs „Reinstoff“
um ein vom Durchschnittsverbraucher in mehreren gedanklichen Schritten erkann-
tes Wortspiel, das über zahlreiche Indizien für die Unterscheidungskraft verfüge,
nämlich Kürze, eine gewisse Originalität, Prägnanz, Mehrdeutigkeit und Interpreta-
tionsbedürftigkeit. Ferner genüge es, wenn es praktische bedeutsame und nahelie-
gende Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen bei den Waren so zu verwen-
den, dass es vom Verkehr als Marke verstanden werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom
26. März 2019 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Mai 2022 unter Beifügung von Recherchebe-
legen (Anlagen 1 bis 4, Bl. 27 – 65 GA) ist die Beschwerdeführerin auf die Schutz-
unfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Rheinstoff“ als Marke steht für
die beanspruchten Waren „Weine“ der Klasse 33 das Schutzhindernis der fehlen-
den Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Marken-
stelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jegli-
cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge-
nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer-
seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas-
sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH
GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
– stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst-
leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
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nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnli-
che Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16
– DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG genügt das Wortzeichen „Rheinstoff“ nicht. Denn die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise haben es zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem
14. Oktober 2019, nur als schlagwortartige, umgangssprachliche Sachaussage
über die geografische Herkunft und Art der beanspruchten „Weine“ der Klasse 33
aufgefasst, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenom-
men.
aa) Von der betroffenen Ware „Weine“ werden breite inländische Verkehrskreise
angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame
und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Getränke- und Weinfach-
handel sowie der Gastronomiefachverkehr.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich erkennbar aus den beiden geläufigen Alltags-
wörtern „Rhein“ und „Stoff“ zusammen.
aaa) Der vorangestellte Bestandteil „Rhein“ ist der Name eines ca. 1.232 km langen
Stroms in West- und Mitteleuropa und eine der verkehrsreichsten Wasserstraßen
der Welt (https://de.wikipedia.org/wiki/Rhein). Er gilt als längster Fluss innerhalb
Deutschlands, weil rund 865 Kilometer durch Deutschland fließen (https://de.sta-
tista.com/statistik/daten/studie/2280/umfrage/die-laengsten-fluesse-in-
deutschland/). Der Natur- und Kulturraum des Rheins wird durch Weinanbau
geprägt, was zum präsenten Allgemeinwissen des Durchschnittsverbrauchers
gehört. Landschaftsnamen wie der weltbekannte Rheingau, Rheinhessen oder
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Mittelrhein sind gleichzeitig Weinanbaugebiete (https://de.wikipedia.org/wiki/Rhein;
Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis). Für die beanspruchte Ware „Weine“
stellt der Bestandteil „Rhein“ daher eine geografische Herkunftsangabe dar.
bbb) Das Substantiv „Stoff “ bezeichnet in der Alltagssprache in erster Linie ein aus
Garn gewebtes, gewirktes, gestricktes Erzeugnis und eine in chemisch einheitlicher
Form vorliegende Materie, Substanz bzw. Masse. In einer seiner weiteren Bedeu-
tungen bezeichnet „Stoff“ in der Umgangssprache auch „Alkohol“ (Duden, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Band 8, S. 3753, Stich-
wort: „Stoff“, Ziff. 3. a); Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, S. 1421, Stich-
wort: „Stoff“, Ziff. 6.1, Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis). Aus den im
Duden genannten Verwendungsbeispielen „unser Stoff geht aus; neuen Stoff aus
dem Keller holen; wir haben keinen Stoff mehr“ geht hervor, dass mit „Stoff“ auch
alkoholische Getränke bezeichnet werden. Bei den vorliegend beanspruchten
Waren „Weine“, bei denen es sich um klassische alkoholische Getränke handelt,
steht dieser Bedeutungsgehalt daher klar im Vordergrund. Der Senat hat zahlreiche
Verwendungsbeispiele, bei denen Wein vor dem maßgeblichen Anmeldetag, dem
14. Oktober 2019, als „Stoff“ bezeichnet worden ist, ermitteln können (vgl. Anlagen-
konvolut 3a zum gerichtlichen Hinweis):
- „Die Wein Punks … Das soll auch der Firmenname „Geile Weine“ deut-
lich machen: „Wenn Winzer über einen Wein sprechen, sagen sie nicht,
wie blumig er im Abgang ist, sondern dass sie „geilen Stoff“ im Keller
haben. Daran haben wir uns orientiert“, so Aktas. …“ (09.02.2017;
https://www.businessinsider.de/gruenderszene/allgemein/geile-weine-
mainz-portraet/);
- „UNSERE MOSEL-LIEBLINGE … Können Weinhändler überhaupt
Lieblingsweine haben? Und wenn, sind das nicht immer die besten und
teuersten, die 100+ Punkte-Weine oder der Freakstoff, den nicht einmal
Herr Parker versteht? … Bei aller feingeistigen Anschauung bleibt nach
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dem Absetzen des Glases aber auch eine simple körperliche Erkennt-
nis: ungemein süffiger Stoff! …“ (20.06.2015; https://www.koelner-wein-
keller.de/weinblog/unsere-mosel-lieblinge/);
- „Ein Hochamt für edlen Stoff – Drei deutsche Klassiker und erstmals
auch die Trend-Rebsorte Sauvignon Blanc – beim Finale des
5. FOCUS-Weintests kürte eine hochkarätige Jury … die besten
Tropfen“ (FOCUS 49/2015, S. 134);
- „RIESLING KABINETT HIMMELREICH … Alles nur in einer Flasche.
Zugreifen, denn der Stoff ist schnell vergriffen. … Ernte: 25.09.2019“
(https://www.vagabundweine.de/weine-1/);
- „Mosel, Saar und Ruwer … Im Mund ist er trotz Goldkapsel schlank,
extrem fein, pikant, dicht mit Aromen von kandierter Zitrone, salzigen
und tonischen Anklängen. Das ist göttlicher Stoff.“ (17.10.2016;
https://www.originalverkorkt.de/2016/10/mosel-saar-und-ruwer-
vorsprung-durch-klassik/);
- „… Spannende Blaufränkische, gereifte Bordeauxs und eine Reihe
weiterer Stoff bescherten uns einen richtig tollen Abend. … Marco und
ich entschieden uns gegen 02:00 Uhr für eine Spätlese von Thomas
Ludwig – und wir konnten mit dem Genießen nicht aufhören. War das
ein geiler Stoff! …“ (30. Juli 2017; https://bjrlebouquet.com/mythos-
mosel-2017/);
- „… Wir verkosteten einen 2006 Weißburgunder Brut, der seit 2007 auf
der Hefe liegt: Großartiger Stoff! …“ (18.01.2010; https://drunken-
monday.wordpress.com/2010/01/18/zu-besuch-auf-dem-weingut-k-j-
thul-thornich-mosel/);
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- „… Wunderbare Spätburgunder, Sauvignon blancs und Rieslinge - be-
sonders der Riesling … blieb mir in Erinnerung – ich schmecke den
kristallklaren Stoff heute noch auf der Zunge, da muss Magie im Spiel
sein!“ (30.12.2018; https://www.nikos-weinwelten.de/bei-
trag/top_10_der_wein_gourmetwelten_die_kollektionen_des_jahres/);
- „2016 Rosé trocken „Welch ein Stoff“ Nr. 8“ (https://www.wein-fitz-
schneider.de/weine/detail?id=24);
- „Weißer Stoff 2017, Pulker“ (https://www.wein-hinter-
ecker.de/Weisser_Stoff_2017_Pulker.html);
- „Weinwissen für Anfänger: endlich alt genug für guten Stoff
(30.05.2017; https://www.40-something.de/weinwissen-fuer-
anfaenger/);
- „… Die Qualität der deutschen Spätburgunder der letzten Jahre ist
enorm gestiegen, gerade im Bereich der Basisweine kann man unter
10 € reichlich guten Stoff finden. …“ (28.12.2017; https://www.wein-
good.de/blogs/news/wir-stellen-vor-der-pinot-noir-spatburgunder#: …).
Wie die vorgenannten Belege zeigen, ist das Wort „Stoff“ entgegen der Ansicht der
Anmelderin nicht nur in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein
Synonym für alkoholische Getränke gewesen, sondern ist jedenfalls bei Wein auch
bis ins Jahr der Anmeldung 2019 so benutzt worden.
ccc) Zwar können das Nomen „Stoff“ und das Adjektiv „stoffig“ im Zusammenhang
mit Wein zumindest vom Fachverkehr auch im Sinne von geschmackliche Fülle und
Kraft alkohol- und extraktreicher Weine verstanden werden (vgl. Anlagenkonvolut 4
zum gerichtlichen Hinweis), aber diese ebenfalls warenbeschreibende Bedeutung
dürfte bei der angemeldeten Wortkombination „Rheinstoff“ nicht im Vordergrund
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stehen, da bei Weinbeschreibungen zwar von Weinen „mit Stoff“ bzw. mit viel oder
wenig Stoff die Rede ist, hierbei aber nicht weiter nach Art des „Stoffs“ oder gar mit
vorangestellten Flussnamen nach der geografischen Herkunft des „Stoffs“ im Sinne
geschmacklicher Fülle und Körperreichtum unterschieden wird. Bei der vorliegend
beanspruchten Verbindung der vorangestellten Fluss- und Weinanbaugebietsbe-
zeichnung „Rhein“ mit dem Wort „-stoff“ passt jedoch allein das Verständnis von
„Stoff“ im Sinne eines alkoholischen Getränks.
cc) In seiner Gesamtheit erschließt sich das angemeldete Wortzeichen „Rheinstoff“
daher ohne weiteres im Sinne von alkoholischen Getränken, die vom Rhein stam-
men bzw. am Rhein hergestellt werden.
dd) Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hat das Anmeldezeichen am
14. Oktober 2019 daher nur den schlagwortartigen, umgangssprachlichen Sachhin-
weis vermittelt, dass die so gekennzeichneten „Weine“ der Klasse 33 als alkoholi-
sche Getränke im Rheingebiet angebaut und produziert worden sind. Damit hat es
sich in einer saloppen Sachaussage über die Herkunft und Art der beanspruchten
Ware als alkoholische Weine aus der Rheingegend erschöpft, womit es im Wesent-
lichen dasselbe bezeichnet wie die gleichartig aufgebaute Bezeichnung „Rhein-
wein“.
aaa) Der inhaltlich mit dem Anmeldezeichen identische Gesamtbegriff „Rheinwein“
ist vor dem maßgeblichen Anmeldetag zur Bezeichnung von Weinen mit dieser Her-
kunft auch verwendet worden (Duden, a. a. O., Band 7, S. 3195.; Wahrig, a. a. O.,
S. 1232; https://falstaff.de/nd/wein-am-rhein-europas-hauptschlagader/; vgl. Anla-
genkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis). Tatsächlich sind vor dem Prioritätszeit-
punkt auch sog. Rheinweine als „Stoff“ bezeichnet worden (vgl. Anlagenkonvolut 3b
zum gerichtlichen Hinweis):
- „Klassiker vom Rhein …Während in der Nachbarschaft billig-süßer Stoff
aus Rheinhessen strömte, schenkten die Bacharacher schon frühzeitig
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herben Riesling von eigenen Lagen aus (02.06.2006;
https://www.handelsblatt.com/arts_und_style/lifestyle/falkensteins-
weinmacher/weinprobe-klassiker-vom-rhein/2662010.html);
- „… dreamweaver – 2016, 2014, 2011, 2010 – träumen und genießen -
Ein (Riesling-)Stoff, aus dem man Träume webt, der in guter Gesell-
schaft neue Netzwerke knüpft. …“ (https://www.werk2weine.de/werk-
stoff/);
- „… Einer der Einstiegs-Spätburgunder von der Gemarkung Weil am
Rhein wird im Gault & Millau wie folgt beschrieben: „Sehr puristisch und
geradlinig, dabei delikat und balanciert, ein Stoff, aus dem Träume ge-
schneidert werden“. Dabei handelt es um eine Verkostungsnotiz des
Ortsweins 2017 Weiler Spätburgunder …“ (https://www.verlagshaus-
jaumann.de/inhalt.weil-am-rhein-qualitäetsbestrebungen-honoriert. ... );
- „… und bei dem der Winzer, bei dem wir noch eine Stunde zuvor zu
Gast waren, ausgerufen hätte: „ganz geiler Stoff“, nein, beeindruckt
durch die Präsenz, …“ (22.06.2009; https://magazin.wein.plus/rhein-
hessenhatlandschaftlichnichtszutunmitdem-was-manunterrhein-
romantik-versteht-carl-zuckmayer-der-froehliche-weinberg …).
bbb) Zwar hat sich die angemeldete Wortkombination „Rheinstoff“ selbst nicht be-
legen lassen, jedoch konnte mehrfach die parallele Variante „Moselstoff“ als Be-
zeichnung von Moselweinen aufgefunden werden (vgl. Anlagenkonvolut 3c zum ge-
richtlichen Hinweis):
- „Vinocamp 2012 – eine Abrechnung … Ich habe großartige Weine pro-
biert – gereifte Rieslinge, … Moselstoff – und viele spannende Sessions
mitgemacht. …“ (2012; https://utecht.wordpress.com/2012/03/19/vino-
camp-2012-eine-abrechnung/amp/);
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- „… MIC SAGT: Erster Eindruck: lecker Moselstoff!“ (10. FEBRUAR
2017 UM 21:18 UHR, https://www.weinamlimit.de/folge-294-der-29-
livestream-das-fio-riesling-paket-von-niepoort-und-klettern/);
- „… Neuer Moselstoff! Julian Haart aus Piesport …“ (05.07.2013, wein-
haus-bluhm2070.overblog.com);
- „Fritz Haag Riesling 2018. … Toller ausgewogener Moselstoff. …“
(https://www.fassstark.de/...).
ee) Auch wenn es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wortkombination um
eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es an Besonderheiten in syntaktischer oder
semantischer Hinsicht und damit an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinrei-
chend weit von der Sachangabe wegführt, weil sie sprachüblich aus zwei Substan-
tiven gebildet ist, einen sinnvollen, beschreibenden Gesamtbegriff bildet und sich,
wie bereits dargelegt, in vergleichbare deutsche Wortverbindungen einreiht (vgl.
EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38
– BIOMILD).
ff) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch nicht davon ausge-
gangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen
ein Wortspiel mit dem in der Chemie gebräuchlichen Begriff „Reinstoff“ erkennen.
aaa) Als Reinstoff bezeichnet man in der Chemie einen Stoff, der einheitlich aus nur
einer chemischen Verbindung oder einem chemischen Element zusammengesetzt
ist im Gegensatz zu einem Gemisch. Ein Reinstoff kann auch einen „isotopen-
reinen“ Stoff, etwa reines schweres Wasser, oder eine in einer definierten Position
völlig isotopen-markierte Verbindung bezeichnen (https://de.wikipe-
dia.org/wiki/Reinstoff).
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bbb) Abgesehen davon, dass das verfahrensgegenständliche Wortzeichen für die
Ware „Weine“ und nicht für chemische Substanzen beansprucht wird, ist weder dem
Durchschnittsverbraucher noch dem hier angesprochenen Fachverkehr aus dem
Getränke-, Wein- und Gastronomiebereich dieser chemische Fachbegriff bekannt.
Die Verkehrsteilnehmer werden daher die angemeldete Wortverbindung nicht als
Wortspiel mit einem „Reinstoff“ im chemischen Sinne verstehen.
ccc) Im Zusammenhang mit Weinen steht bei dem Anfangswort „Rhein“ allein die
geografische Herkunftsbezeichnung im Vordergrund. Auch die belegte Verwendung
der Gesamtbegriffe „Rheinwein“ – klanglich identisch mit „Reinwein“ – und „Mosel-
stoff“ spricht gegen ein Verständnis als Wortspiel.
ddd) Sollte der Verkehr das Zeichenwort bei der akustischen Wahrnehmung tat-
sächlich dennoch als „Reinstoff“ verstehen, so würde er es in Verbindung mit den
so gekennzeichneten Weinen ebenfalls als rein beschreibende Angabe, nämlich als
Bezeichnung eines „reinen Stoffs“, also eines unverpanschten und/oder unver-
mischten Weines auffassen. In diesem – unwahrscheinlichen – Fall könnte allein
der Umstand, dass dem Anmeldezeichen verschiedenen Bedeutungen zukommen,
keine Schutzfähigkeit begründen, weil dann alle möglichen Deutungen beschrei-
bend und damit zur Erfüllung einer Herkunftsfunktion ungeeignet wären. Der allein
durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretations-
aufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus
(EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT; a. a. O. – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 872
Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522
Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten).
2. Die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens zum Anmeldezeitpunkt besteht
auch unabhängig vom Anbringungsort.
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a) Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft be-
steht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor ab-
zustellen (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA [#darferdas?];
BGH GRUR 2020, 411 Rdnr. 13 – #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rdnr. 18
– #darferdas? I, m. w. N.). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeich-
nungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbeson-
dere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der
Verkehr ein auf der Ware angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft oder
als bloß beschreibendes oder dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und
der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– #darferdas? I, m. w. N.). Dabei muss die Unterscheidungskraft eines als Marke
angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und
Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der ange-
meldeten Marke geprüft werden (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 33 – AS/DPMA
[#darferdas?]; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – #darferdas? II). Sind in der maßgeblichen
Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung
der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksich-
tigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren
oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahr-
nehmen kann (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 25 – AS/DPMA [#darferdas?; BGH a. a. O.
– #darferdas? II]).
b) Auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahr-
scheinlicher Verwendungsarten auf den Etiketten oder Verpackungen der bean-
spruchten „Weine“ ist das Anmeldezeichen von den angesprochenen inländischen
Verkehrskreisen wegen seines ausschließlich beschreibenden Charakters auch
schon zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht als betriebliches Unterschei-
dungsmittel aufgefasst worden.
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3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann da-
hinstehen, ob das angemeldete Wortzeichen für die in Rede stehende Ware zum
maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihalte-
bedürftig gewesen ist.
4. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen rechtfertigen keine andere
Beurteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 16.
Mai 2022 Bezug genommen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge Kätker Dr. von Hartz
Full & Egal Universal Law Academy