BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 561/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2011 038 947.0hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters Hermann- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die farbige Bildmarkefür die Dienstleistungen:„Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor“zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.Die Markenstelle für Klasse 39 hat diese Anmeldung mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle, wie schon in dem vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 17. August 2011 begründet worden sei. Den einzelnen Wortelementen des zu-sammengesetzten Zeichens komme ein unmittelbar beschreibender Sinngehalt - 3 -zu. Das grafische Element sei werbeüblich und könne keine ausreichende kenn-zeichenrechtliche Verfremdung bewirken.Hiergegen wenden sich die Anmelder mit ihrer Beschwerde. Sie gehen nach wie vor davon aus, dass schon die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend seien. Im Üb-rigen handele es sich um eine kreative Zeichenbildung, die als Herkunftszeichen dienen könne, zumal es auf den Gesamteindruck ankäme. Schließlich sei das Zei-chen durch das kennzeichnungskräftige Bildelement mit besonderer Originalität und Fantasie ausgestattet. Die Anmelder beantragen,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 12. Oktober 2011 aufzuheben.II.Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht, wie von der Markenstelle ausgeführt, das Fehlen der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft entgegen.Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren oder Dienst-leistung eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufge-fasst zu werden. Die Unterscheidungskraft ist hierbei zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, wobei es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal infor-mierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-chers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ankommt. Wortverbindungen und -abfolgen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn aufgrund der Bekanntheit der - 4 -einzelnen Wortelemente, ihrer sprachüblichen Zusammenfügung und der einfa-chen Erfassbarkeit des Gesamtwortes sich für die Verbraucher in Bezug auf die begehrten Waren und Dienstleistungen unmittelbar eine beschreibende Sachaus-sage oder ein entsprechender Sinngehalt ergibt. Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von de-nen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Ein-tragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale der Waren oder Dienst-leistungen beschreibenden Charakter im Sinne der Vorschrift, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (EUGH GRUR 2004, 680 - Biomild). Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Be-zug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EUGH a. a. O.). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Nach diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Marke der begehrte Schutz wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen.Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte weist das angemeldete Kennzei-chen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen in unmittelbar beschreibender Weise darauf hin, dass es sich um Angebote eines Personal- und/oder Logistikdienstleisters handelt.- 5 -Die Markenstelle hat die Bedeutung der Wortbestandteile des angemeldeten Zei-chens "Pro Quality Personal Logistik Dienstleistung“ zutreffend ermittelt:„An der beschreibenden Verwendung von "Pro" im Sinne von „Profi“ bzw. „professionell“ können unter Berücksichtigung der bereits übermittelten PAVIS Proma-Auszüge keine Zweifel bestehen. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen wird daher der Verkehr in der angemeldeten Marke lediglich den unmittelbar beschreibenden Hinweis auf Personal- und Logistikdienstleistungen in professioneller Qualität erblicken“ (vgl. S. 4 d. angefochtenen Beschlusses).Die Bedeutung erschöpft sich für die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise erkennbar in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen in einer sprach- und werbeüblich gebildeten Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe.Bei den beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich sämtlich um Service-leistungen im Bereich Personal und/oder Logistik. Auch die Anmelder tragen nichts Substantiiertes dafür vor, dass mit den Wortbestandteilen gerade keine Be-schaffenheitsmerkmale der angemeldeten Dienstleistungen im Sinne von qualitativ hochwertiger, professioneller Assistenz bei Personal- und weiteren Fragestellun-gen im Logistiksektor vorliegen würden.Ob die Wortkombination üblich ist und ob gegebenenfalls das Verständnis des deutschen Verbrauchers der Bedeutung des englischen Begriffs „Quality“ ent-spricht, ist insoweit unerheblich. Denn für die Frage, ob es sich um eine Bezeich-nung handelt, die zur Beschreibung der fraglichen Ware oder Leistung dienen kann, ist hier das Verständnis des inländischen Geschäftsverkehrs maßgeblich, an den sich die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen wenden (vgl. BGH GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover, zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG; BPatG Mar-kenR 2007, 527 - Rapido; Ingerl/Rohnke a. a. O. § 8 Rdn. 33). Dieser wird das - 6 -Wort "Quality" wegen seiner Wortverwandtschaft mit dem deutschen Wort „Quali-tät“ ohne weiteres verstehen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Solche Neubildungen orientieren sich häufig weder an grammatikalischen Regeln noch an einem korrekten Sprachstil. Der Durchschnittsverbraucher, der erfahrungsgemäß Kennzeichen so aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten, wird verständliche Sach-aussagen, wie die verwendeten Wortbestandteile der angemeldeten Marke, durchaus als solche und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; BPatG GRUR 1996, 489 - Hautactiv; BPatGE 40, 57 TeleOrder; vgl. auch EuG GRUR Int. 2006, 44, 46 (Nr. 84) - LIVE RICHLY; Ströbele/Hacker, 9. Aufl. Rn. 89 zu § 8 m. w. N).Es ist daher gegen die zutreffende Ansicht des angefochtenen Beschlusses zu den Wortbestandteilen des angemeldeten Zeichens nichts zu erinnern.Entsprechendes gilt für die Auffassung der Markenstelle, dass auch der grafische Bestandteil des Zeichens der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen vermag.Zwar kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke unbeschadet der fehlen-den Unterscheidungskraft dieser Wortelemente als Gesamtheit Unterscheidungs-kraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristi-sche Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 91, 136 - New Man). Hierzu vermögen allerdings einfache grafi-sche Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unter-scheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungs-kraft nicht als Marke eingetragen werden könnten (BGH GRUR 2000. 502 - Sankt Pauli Girl, GRUR 2001, 413 - Swatch; GRUR 2001, 1153 - anti Kalk). Daher wäre - 7 -vorliegend angesichts der in den Wortelementen enthaltenen, glatt beschreiben-den Angabe über das Dienstleistungsangebot der Anmelder im Personal-/Logistikbereich ein auffallendes Hervortreten des grafischen Elementes erforderlich gewesen, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen. Eine herkunftskennzeichnende Eigenart der grafischen Elemente kann aber mit der Markenstelle der Andersfarbigkeit der Buchstabenkombination „Pro“ und dem werbeüblich gestalteten Schriftbild/Layout nicht beigemessen werden. Die grafischen Elemente erscheinen, wie der angefochtene Beschluss zutreffend ausführt, als schlichte zweifarbige Gestaltung (orange, blau) unter Verwendung unterschiedlicher Schriftstärken, was allerdings nicht dazu führt, dass die Farbgebung innerhalb der Kombinationsmarke als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis neben den schutzunfähigen Angaben aufgefasst werden wird. Vielmehr ist auch der Senat der Überzeugung, dass sich die bildliche Darstellung hier im Rahmen dessen hält, was gerade auf dem Gebiet der Werbung üblich ist, ohne dass eine betrieblich individualisierende Wirkungsweise dem Gesamtzeichen beigemessen werden könnte. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Dr. Fuchs-Wissemann Reker HermannBb
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