BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 562/12_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am28. Oktober 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 30 2010 022 212hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermannbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Gegen die für die DienstleistungenKlasse 35:Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, Aktuali-sierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte, Informationen und Ermittlungen in Handels-und in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); verwaltungstechnische Bearbei-tung von Bestellungen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftli-che Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, näm-lich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im - 3 -Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmens-verlagerungen; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Faci-lity-Management); Erstellen von Abrechnungen (Büroarbeiten), Statistiken, be-triebswirtschaftlichen Gutachten, Geschäftsgutachten, Rechnungsauszügen und Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Wirtschaftsauskünften, soweit in Klasse 35 enthalten; Fakturierung; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbe-zwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und ver-kaufsfördernde Zwecke; Marketing (Absatzforschung), auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Verkaufsförderung (Salespromotion) für Dritte; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Nachforschungen in Ge-schäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche, gewerbliche und Werbe-zwecke; Organisationberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Personal-, Stellenvermittlung; Per-sonalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Pflege, Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung von Wer-bemaßnahmen; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Recherche nach Preisen und Rabatten zu Vergleichs-zwecken; Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themen-bezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen - 4 -auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in Form von Werbung; Sponsorensu-che; Stenografiearbeiten; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Textverarbeitung (Schreibdienste); Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Büromaschinen und -geräten, so-weit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Fotokopiermaschinen, Verkaufsau-tomaten, Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunika-tionsdienste (für Dritte); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermitt-lung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermitt-lung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienst-leistungen, insbesondere auch von Sponsoring-Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Ver-mittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verwaltung fremder Ge-schäftsinteressen; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensverwaltung von Kfz-FuhrparksKlasse 38:Telekommunikation, Anrufweiterschaltung (Telefondienste); Auskünfte über Tele-kommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Kabel-fernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Bereitstellen des Zu-griffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Infor-mationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereit-- 5 -stellung von Portalen im Internet; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellen von Chatlines, Chatrooms und elektronischen Foren im Internet; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführen von Videokonferenzen; elektronische Nachrich-tenübermittlung; E-Mail-Dienste; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst; Funk-dienst; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funktelefon-dienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Funkrufdienste (Pa-gingdienste); Personenrufdienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Sammeln und Liefern von Nachrichten als Dienstleistung von Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Pressemeldun-gen (Presseagenturen); Satellitenübertragung; Sprachübermittlungs-dienste/Sprachmitteilungsdienste (voice-mail-Dienste); Telefondienst; Telefon-vermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst (Depeschen); Telegrammübermittlung; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Über-mittlung von Nachrichten; Vermietung von Faxgeräten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Tele-kommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetz-werke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging)Klasse 41:Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Anfer-tigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Ausbildungsbera-tung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Bereitstellen von Karaoke-einrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek, einer Modellagentur für Künstler, eines Bücherbusses, eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht), eines Internats, eines Spielcasinos sowie von Golfplätzen und Kindergärten (Erzie-hung); Filmvorführungen in Kinos; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellun-gen); Betrieb von Nachtclubs, Spielhallen, Sportanlagen, Sportcamps, Varie-- 6 -tétheatern, Vergnügungsparks, zoologischen Gärten; Coaching; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Dienste von Unter-haltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistun-gen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Dienstleistun-gen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärden-sprache; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogi-schen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erstellen von Bildrepor-tagen; Erstellen von Untertiteln; Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Fotogra-fieren; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Her-ausgabe von Verlagsdruckerzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet (ausgenommen für Werbezwecke); Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhal-tung); Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Mu-sikdarbietungen (Orchester); online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Organisation, Veranstaltung und Durchführung von kulturel-len und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Kolloquien, Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Symposien; Party-Planung (Unterhaltung); Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservie-rungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Synchronisa-tion; Theateraufführungen; Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen; Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Ausstel-lungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen, Lotterien, Schönheitswettbewerben, Unterhaltungsshows (Künstleragenturen und Wettbe-werben (Erziehung und Unterhaltung)); Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Verleih von Büchern (Leihbücherei); Vermietung von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios, Bühnendekoration, Camcordern, Sportausrüstungen (ausge-nommen Fahrzeuge), Sporttaucherausrüstungen, Stadien, Tennisplätzen, Thea-terdekoration, Tonaufnahmen, Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Vi-- 7 -deofilmproduktion; Videoverleih (Bänder); Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunk-programmen; redaktionelle Betreuung von InternetauftrittenKlasse 42:Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und For-schungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren von Internet-seiten; Bauberatung (Architekturberatung); Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Bera-tung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; biologische Forschung; Computerberatungsdienste; Computer-systemanalysen; Computersystem-Design; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Serveradministration; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienst-leistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich techni-sche Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienst-leistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen); Durchführung chemischer Analysen; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durch-führung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersu-chungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); EDV-Beratung; Eichen (Kalibrieren); Einrichtungsberatung; elektronische Datensicherung; elektronische - 8 -Datenspeicherung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in techni-scher Hinsicht (Facility-Management); Entwicklungsdienste und Recherche-dienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Ermittlung von Emissionen und Immis-sionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Analysen für Erd-ölförderung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von tech-nischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriolo-gie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Ge-biet des Maschinenbaus; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Hard- und Softwareberatung; Impfen von Wolken; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; In-stallation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Com-puterprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfigu-ration von Computer-Netzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konver-tieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Verände-rung); Kopieren von Computer-Programmen; Landvermessung; technische Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Materialprüfung für Wissenschaft und Forschung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für wissenschaftliche Zwecke und für Forschung; Installation und Wartung von Software; physikalische Forschun-gen; Qualitätsprüfung; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; sozialwissenschaftliche Beratung; Stadt-planung; Styling (industrielles Design); technische Beratung; technische Projekt-planungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwas-serforschung; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Computer-Software; Vermietung - 9 -von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet (Webspace); Vermietung von Webservern; technische Beratung für Franchising-Konzepte; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; Zertifizierungeneingetragene farbige Wort-/Bildmarke 30 2010 022 212ist aus der für die DienstleistungenKlasse 9: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, optische, Mess-, Sig-nal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Ap-parate und Instrumente für die Regulierung und die Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Überwachungsapparate, Elektrogeneratoren, Notstromaggregate, Notstromgeneratoren, Stromgeneratoren, Wechselstromgeneratoren, Strom-wandler, Schalter (Stromunterbrecher), Schalter, Schaltgeräte (elektrisch), Schaltkreise, integrierte Schaltpulte (Elektrizität), Chips (integrierte Schaltkreise)Klasse 16: Schriftliches Begleitmaterial für Hardware, Software und für die Ent-wicklung und Einführung von IT-Systemen, nämlich Handbücher, Kataloge, Be-dienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen; DruckereierzeugnisseKlasse 37: Installation, Reparaturen und Wartung von Netzwerksystemen (Hard-- 10 -ware); Installation, Reparatur und Wartung von Kraftwerken und StromnetzenKlasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, Daten, Messwerte im Internet, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, elektronischer Austausch von Daten mittels Internetplattformen; Bereit-stellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; E-Mail-Dienste, Telefaxdienste, KurzmitteilungsdiensteKlasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Ana-lyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Compu-terhard- und -software; Energieberatung, Konfiguration und Entwicklung von Energienetzwerken, soweit in Klasse 42 enthalten; technische Planung für Dritte im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser und Kälte; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Soft-ware; Erstellung, Pflege, Wartung und Aktualisierung von Datenverarbeitungs-programmen; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Bera-tung auf dem Gebiet der Energieeinsparungeingetragenen Wortmarke 30 2008 059 139D-RTUWiderspruch erhoben worden.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. August 2012 hat die Markenstelle für Klasse 38 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42.- 11 -Zur Begründung hat die Markenstelle angenommen, es stünden sich teilweise identische und teilweise ähnliche Dienstleistungen gegenüber. So bestehe Identi-tät bei „Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Inter-net; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Telekommunikation mittels Platt-formen und Portalen im Internet; E-Mail-Dienste; Telefaxdienste; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und –software; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Design von Homepages und Webseiten; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen“, die in den Verzeichnissen beider Marken enthalten sind. Die weiteren, in der Klasse 38 ent-haltenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke lägen im Identitäts- bzw. Ähn-lichkeitsbereich zu den in der Klasse 38 enthaltenen Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke, da unter den denkbar weiten Oberbegriff „Telekommunikation“sämtliche aufgeführten Dienstleistungen der jüngeren Marke fallen könnten. Auch zwischen den Oberbegriffen der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienst-leistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“, die in beiden Verzeichnissen enthalten sind, bestehe eine bis zur Identität reichende Ähnlich-keit, da die weiteren Begriffe dieser Klasse der jüngeren Marke unter diese Ober-begriffe fallen könnten.In Bezug auf die weiteren Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 der angegriffe-nen Marke könnten weder Identität noch Ähnlichkeit mit den Waren und Dienst-leistungen der Widerspruchsmarke festgestellt werden, allenfalls eher entfernte Anknüpfungspunkte, welche nicht ausreichten, um die Gefahr von Verwechslun-gen beider Zeichen in diesen Bereichen durch den Verkehr zu befürchten, da die bloße Möglichkeit von Fehlvorstellungen über irgendwelche Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art nicht ausreichten.- 12 -Soweit die sich gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Dienstleistungen bestimmt seien, sei angesichts der zwischen Waren-und Dienstleistungsähnlichkeit sowie der Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung – bei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich, um die Ge-fahr von Verwechslungen zu vermeiden, der von der jüngeren Marke im Bereich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 nicht eingehalten werde.Die Markenähnlichkeit sei nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel genüge, wenn die Zeichen in einer Hinsicht ähnlich sind, und vom Gesamteindruck der Ver-gleichszeichen auszugehen sei. Nach diesen Grundsätzen stünden sich die Mar-ken „DRTO“ und „D-RTU“ gegenüber, denn in klanglicher Hinsicht sei der Erfah-rungssatz zu berücksichtigen, dass bei kombinierten Wort-/Bildmarken sich der Verkehr eher am Wort- als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Wort in der Regel die einfachste Form ist, um die Ware oder Dienstleistung zu bezeichnen. Die beiden Vergleichszeichen seien in den ersten drei Buchstaben identisch, le-diglich der jeweils letzte Buchstabe sei anders. Der Bindestrich zwischen dem ersten Buchstaben „D“ und den weiteren Buchstaben der Widerspruchsmarke führe zwar zu einer gewissen optischen Trennung, die jedoch nicht stark ins Ge-wicht falle, da Satzzeichen nicht ausgesprochen würden. Beide Marken als Phan-tasiebezeichnungen würden nicht zusammenhängend, sondern in einzelner Buch-stabenabfolge, also „DeeRTeO“ und „DeeRTeU“ ausgesprochen, wobei der ein-zige Unterschied der Zeichen am Wortende, nämlich „O“ bzw. „U“ vom Verkehr kaum wahrgenommen werde. Daher bestehe die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen in klanglicher Hinsicht. Angesichts der teilweisen Dienstleistungs-identität bzw. -ähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke und dem fehlenden Abstand zwischen den Zeichen sei davon aus-zugehen, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Marken im Bereich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 verwechseln werde.- 13 -Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Be-schwerde. Die Zeichen seien auch bei identischen Dienstleistungen infolge ihrer Kürze und der grafischen Gestaltung des Anmeldezeichens ausreichend sicher voneinander abgrenzbar. Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DeutschenPatent- und Markenamts vom 31. August 2012 im Umfang der Zu-rückweisung aufzuheben und den Widerspruch insgesamt zurück-zuweisen.Die Widersprechende beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und geht insbesondere wegen der klanglichen Ähnlichkeit von Verwechselungsgefahr aus.II.Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache kei-nen Erfolg.Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähn-lichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemei-nen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilen-- 14 -den Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594 - Ferraripferd, GRUR 2005, 427 - lila Scho-kolade; GRUR 2005, 513 - May/ELLA MAY).Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei-ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Hacker in Strö-bele/Hacker MarkenG 10. Aufl. § 9 Rdn. 180). Eine markenrechtlich erhebliche Zeichenähnlichkeit kann sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, 487, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60 ff., Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwil-ling/Zweibrüder). Dabei kann schon die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrich-tung eine Verwechslungsgefahr hervorrufen (vgl. BGH a. a. O., Nr. 17 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 21 - HEITEC; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 183 m. w. N.). Dabei ist allgemein davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-braucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unter-schiedlich hoch sein kann (vgl. BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li. Spalte – ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239, Nr. 24 - Lloyd/Loint’s).- 15 -Zwischen den Dienstleistungen der Widersprechenden einerseits und denjenigen der Inhaberin der angegriffenen Marke andererseits besteht im von der Marken-stelle begründeten Sinn und Umfang Identität und Ähnlichkeit, wie die Parteien auch nicht mehr in Frage stellen.Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Annahme jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (BGH DKV/OKV GRUR 2002, 1067), weshalb die Markenstelle zutreffend unter Anwendung entsprechend stren-ger Anforderungen an den Markenabstand eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angenommen hat.In klanglicher Hinsicht wird die Marke „DRTO“ mit der prioritätsälteren Wortmarke „D-RTU“ verwechselt, denn beide Marken werden in fast völlig identischen Ein-zelbuchstaben gesprochen, wobei der einzige Unterschied O oder U zudem noch sehr ähnlich klingen kann. Dies hat die Markenstelle in ihrem überzeugenden Be-schluss bereits zutreffend herausgearbeitet. Entgegen der Ansicht der Beschwer-deführerin vermag die bildliche Gestaltung der klanglichen Nähe der Vergleichs-zeichen nicht entgegenzuwirken. Denn wie die Markenstelle zutreffend begründet hat, kann schon die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrichtung eine Verwechs-lungsgefahr hervorrufen (vgl. BGH a. a. O., Nr. 17 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 21 - HEITEC; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 183 m. w. N.). Auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2013 unter 2.) kann Bezug genommen werden.Der Beschwerde war daher der Erfolg versagt.- 16 -Anlass, von dem in § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG normierten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt, abzuweichen, bestand vorliegend nicht.Dr. Fuchs-Wissemann ist erkrankt und daher an der Unterzeichnung ge-hindert.RekerReker HermannMe/Bb
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