ECLI:DE:BPatG:2022:180722B26Wpat571.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 571/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2019 206 086
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hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juli 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter
Kätker und Dr. von Hartz,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
I.
Die Wort-/Bildmarke (weiß, orange, schwarz)
ist am 18. Februar 2019 angemeldet und am 10. April 2019 unter der Nummer
30 2019 206 086 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 20: Ausstellungsmöbel; Sitzmöbel für Büros; Ausklappbare Polstermöbel;
Dekorative Kantenstreifen aus Holz für Einbaumöbel; Ledermöbel;
Wohnzimmermöbel; Küchenmöbelstücke; Terrassenmöbel; Sitzmöbel
für Kinder; Kindermöbelstücke; Wohn-, Büro- und Gartenmöbel; Sitz-
möbel; Wohnmöbel aus Holz; Einbauküchenmöbel; Kinderzimmermö-
bel; Bambusmöbel; Küchenmöbel; Gartenmöbel; Wandregalmöbel;
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Badezimmermöbel; Eckmöbel; Computermöbel; Regale als Kinder-
zimmermöbel; Loungemöbel; Haushaltsmöbel; Kindermöbel;
Schrankmöbel; Bugholzmöbel; Höhenverstellbare Küchenmöbel;
Polstermöbel; Kunststoffmöbel für Badezimmer; Glasmöbel; Einbau-
möbel; Holzmöbel; Schlafzimmereinbaumöbel; Ladenmöbel; Büromö-
bel; Schlafzimmermöbel; Dekorative Kantenstreifen aus Kunststoff für
Einbaumöbel; Kunststoffmöbel; Multifunktionsmöbel; Ladenmöbel-
stücke; Büromöbel aus Metall;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Heimtextilien; Einzelhan-
delsdienstleistungen in Bezug auf Möbel.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 10. Mai 2019 veröffentlicht worden ist,
hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke
KOINOR
die am 14. September 2010 angemeldet und am 25. Februar 2011 unter der Num-
mer 009 374 026 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren der Klassen 18 und 24
sowie der
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus
Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, und deren Ersatzstoffen oder aus
Kunststoffen; Sofas, Polstermöbel, Diwane; Büromöbel; Möbel aus
Metall; Kantenabschlüsse für Möbel aus Kunststoff; Möbeltüren;
Schränke, Geschirrschränke; Tische, soweit in Klasse 20 enthalten.
Der Widerspruch stützt sich ausschließlich auf die Waren der Klasse 20.
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Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 hat die mit einer Tarifbeschäftigten, vergleichbar
einer Beamtin des gehobenen Dienstes, besetzte Markenstelle für Klasse 20 des
DPMA eine Verwechslungsgefahr bejaht und die angegriffene Marke gelöscht.
Nach der Registerlage liege Identität vor, weil sämtliche Waren der angegriffenen
Marke unter die Widerspruchsprodukte „Möbel, Polstermöbel; Büromöbel; Möbel
aus Metall“ subsumiert werden könnten. Zwischen den angegriffenen Einzelhan-
delsdienstleistungen in Bezug auf Heimtextilien und Möbel und den für die Wider-
spruchsmarke eingetragenen Waren sei angesichts der prinzipiellen Unterschiede
zwischen der Herstellung einer Ware und dem Einzelhandel eine eher unterdurch-
schnittliche oder maximal durchschnittliche Ähnlichkeit gegeben. Ausgehend von
Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei
selbst bei zu Gunsten der Widersprechenden unterstellter mittlerer Ähnlichkeit in
Bezug auf die angegriffenen Einzelhandelsdienstleistungen unter Berücksichtigung
allgemeiner Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht nicht
auszuschließen. Der klangliche Gesamteindruck der jüngeren Marke werde durch
den auch größenmäßig hervorgehobenen Wortbestandteil „KONFOR“ bestimmt.
Denn das Wortelement „Möbel“ bezeichne als beschreibende Angabe lediglich Art
und Gegenstand der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Das engli-
sche Possessivpronomen „my“ im Sinne von „mein/e“ sei als beliebtes Werbemittel
bekannt, um auf ein auf die Bedürfnisse des Nutzers zugeschnittenes Waren- und
Dienstleistungsangebot hinzuweisen, und gehe im Gesamteindruck (fast) unter. Der
Prägung der angegriffenen Marke durch „KONFOR“ stehe auch nicht entgegen,
dass „Konfor“ im Türkischen „Komfort“ bedeute. Zum einen sei der Marke nicht zu
entnehmen, dass sie ein türkisches Wort enthalte. Zum anderen seien selbst dann,
wenn die türkischsprachige Bevölkerung einzubeziehen wäre, inländische Ver-
kehrskreise, die der türkischen Sprache nicht mächtig seien, zu berücksichtigen, die
„Konfor“ nicht als beschreibende Angabe verstünden. Die sich gegenüberstehen-
den Markenwörter „KONFOR“ und „KOINOR“ seien klanglich hochgradig ähnlich.
Sie stimmten in vier von sechs Buchstaben an gleicher Lautstelle bei gleicher Sil-
benzahl, im Rhythmus der üblichen Aussprache und in der Betonung überein und
seien auch im Konsonantengefüge und in der vor allem maßgeblichen Vokalfolge
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fast identisch. Der zusätzliche Vokal „I“ in der Widerspruchsmarke komme im Diph-
thong „OI“ nicht unterscheidungserleichternd zur Geltung. Der in der ohnehin weni-
ger beachteten Wortmitte der angegriffenen Marke zusätzlich vorhandene Buch-
stabe „F“ sei ein klangschwacher, weicher Konsonant, der nicht markant in Erschei-
nung trete und daher nicht geeignet sei, dem Eindruck eines weitgehenden Gleich-
klangs beider Markenwörter entscheidend entgegen zu wirken, zumal der Verkehr
die Marke in aller Regel nicht gleichzeitig wahrnehme und seine Auffassung daher
erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt werde.
Dieser Beschluss ist am 9. Juni 2020 als Übergabeeinschreiben an den Inhaber der
angegriffenen Marke abgesandt worden, der am 4. Juli 2020 einen Schriftsatz des-
selben Datums beim DPMA eingereicht hat, in dem er unter dem Betreff „Ein-
spruch/Beschwerde“ persönlich mitgeteilt hat: „Ihr Schreiben vom 05.06.2020
haben wir erhalten und reichen hiermit fristgerecht den Einspruch Beziehungsweise
die Beschwerde ein. …“. Am 6. Juli 2020 ist die von ihm überwiesene Gebühr in
Höhe von 200 € unter der Gebührennummer 401 300 auf dem bei der Bundeskasse
für das DPMA geführten Konto gutgeschrieben worden. An demselben Tag ist beim
DPMA entschieden worden, dass die Akte dem BPatG zur Entscheidung über die
Beschwerde vorgelegt werde. Mit Telefaxschriftsatz vom 12. August 2020, der an
demselben Tag beim DPMA eingegangen ist, haben sich für den Markeninhaber
anwaltliche Vertreter bestellt und ausdrücklich „Erinnerung“ gegen den Beschluss
eingelegt.
Der Inhaber der jüngeren Marke ist der Ansicht, dass sich seine Marke weder klang-
lich noch schriftbildlich oder begrifflich an die Widerspruchsmarke annähere. Die
Markenwörter „KONFOR“ und „KOINOR“ seien unähnlich, weil Silbenanzahl und
Aussprache voneinander abwichen. „KOINOR“ sei in einem Wort flüssig auszuspre-
chen, während das zweisilbige Wortelement „KONFOR“ in der Mitte der Aussprache
nach dem Anklingen des Buchstabens „N“ einen verpflichtenden Haltepunkt mar-
kiere. Schriftbildlich unterscheide sich das äußere Erscheinungsbild der angegriffe-
nen Marke von der Wortmarke „KOINOR“ in Schriftart und -form sowie aufgrund der
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bildlichen Darstellung deutlich. Da „Konfor“ das türkische Wort für „Komfort“ sei,
scheide auch eine begriffliche Nähe oder Verwandtschaft zu „KOINOR“ aus.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom
5. Juni 2020 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Inhaber der jüngeren Marke habe mit der Einreichung
des Schreibens vom 4. Juli 2020, wonach er „Einspruch/Beschwerde“ einlegen
wolle und mit der Entrichtung der Beschwerdegebühr das Rechtsmittel der Be-
schwerde wirksam eingelegt. Er könne nach Fristablauf, auch nicht aufgrund erst-
maliger Einschaltung von Anwälten zwischen dem Rechtsbehelf der Erinnerung und
dem Rechtsmittel der Beschwerde wählen. § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG schließe
eine zeitgleiche Einlegung aus. Das Vorgehen des Markeninhabers sei so zu ver-
stehen, dass explizit eine Beschwerde gewünscht gewesen sei.
Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 22. Januar 2021 und
10. März 2022 darauf hingewiesen worden, dass das Begehren des Markeninha-
bers als Beschwerde auszulegen sei, diese aber voraussichtlich keine Aussicht auf
Erfolg habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
1. Die Eingabe des Inhabers der angegriffenen Marke vom 4. Juli 2020 ist dahinge-
hend auszulegen, dass er das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat.
a) Der Beschluss der mit einer Tarifbeschäftigten, vergleichbar einer Beamtin des
gehobenen Dienstes, besetzten Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 5. Juni
2020 ist am 9. Juni 2020 als Übergabeeinschreiben an ihn abgesandt worden.
Gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein mittels Ein-
schreiben übersandtes Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als
zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Danach gilt vorliegend die Zustellung als am 12. Juni 2020 erfolgt. Die einmo-
natige Frist zur Einlegung entweder des Rechtsbehelfs der Erinnerung gemäß § 64
Abs. 6 Satz 1 MarkenG oder des Rechtsmittels der Beschwerde nach § 66 Abs. 1
MarkenG hat daher am 12. Juni 2020 zu laufen begonnen (§ 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) und ist, da der 12. Juli 2020
ein Sonntag war, erst am Montag, dem 13. Juli 2020, abgelaufen (§ 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB).
b) Der Inhaber der angegriffenen Marke hat am 4. Juli 2020 und damit innerhalb der
Anfechtungsfrist einen Schriftsatz eingereicht, in dem er unter dem Betreff „Ein-
spruch/Beschwerde“ persönlich mitgeteilt hat: „Ihr Schreiben vom 05.06.2020
haben wir erhalten und reichen hiermit fristgerecht den Einspruch Beziehungsweise
die Beschwerde ein. …“. Am 6. Juli 2020, also ebenfalls noch innerhalb der Monats-
frist ist die von ihm überwiesene Gebühr in Höhe von 200 € unter der Gebühren-
nummer 401 300 auf dem bei der Bundeskasse für das DPMA geführten Konto gut-
geschrieben worden. Am 6. Juli 2020 ist beim DPMA entschieden worden, die Akte
dem BPatG zur Entscheidung über die Beschwerde vorzulegen. Nach Ablauf der
Monatsfrist ist am 12. August 2020 von den anwaltlichen Vertretern des Markenin-
habers ausdrücklich „Erinnerung“ gegen den Beschluss eingelegt worden.
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c) Da die Eingabe vom 4. Juli 2020 weder durch den Betreff „Einspruch/Be-
schwerde“ noch durch den Text: „Ihr Schreiben vom 05.06.2020 haben wir erhalten
und reichen hiermit fristgerecht den Einspruch Beziehungsweise die Beschwerde
ein. …“ eine Auswahl einer konkreten Anfechtungsart erkennen lässt, muss im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Auslegung der Prozesshandlung erfolgen.
Die Auslegungsregeln des materiellen Rechts, insbesondere § 133 BGB finden
grundsätzlich entsprechende Anwendung (BGH NJW-RR 1994, 568). Entscheidend
ist also der objektiv, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel
ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbeteiligte das anstrebt, was nach den
Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interes-
senlage der Verfahrensbeteiligten entspricht (BGH NJW-RR 1995, 1183; NJW-RR
2000, 1446). Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn
zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (BGH MDR 2003,
1434; BAG NJW 2010, 956).
d) Ergänzend sind daher weitere Umstände heranzuziehen, die einen Willen erken-
nen lassen, der im Wortlaut nicht oder nur unvollständig ausgedrückt war
(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128, Rdnr. 249).
aa) Als innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist erkennbarer weiterer Umstand
kommt die Zahlung einer Gebühr von 200 € hinzu, die der Höhe nach der gesetzlich
vorgeschriebenen Beschwerdegebühr entspricht und unter Angabe der für die Be-
schwerdegebühr vorgesehenen Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zum
PatKostG dem bei der Bundeskasse für das DPMA geführten Konto am 6. Juli 2020
gutgeschrieben worden ist. Diese Gebührennummer wird in der dem angefochtenen
Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung im Zusammenhang mit der Be-
schwerdefrist in einem eigenen Absatz genannt, während die Gebühr für das Erin-
nerungsverfahren in Höhe von 150 € mit der Gebührennummer 333 000 in der
Rechtsbehelfsbelehrung im Zusammenhang mit der Erinnerungsfrist in einem da-
von getrennten Absatz erläutert wird.
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bb) In der Rechtsbehelfsbelehrung wird zudem deutlich zwischen den beiden An-
fechtungsmöglichkeiten und der jeweils zugehörigen Gebühr unterschieden. Schon
zu Beginn wird im zweiten Absatz ausgeführt, dass „An Stelle der Erinnerung …
auch das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden“ kann. Ein Offenlassen
oder eine Kumulation sind also nicht möglich. Für den beschwerten Verfahrensbe-
teiligten, der den Beschluss anfechten will, ist daher klar erkennbar, dass er sich
innerhalb einer einmonatigen Frist für eine der beiden Anfechtungsalternativen ent-
scheiden muss.
cc) Hinzu kommt, dass die Erklärung, Erinnerung einlegen zu wollen, erst lange
nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist erfolgt ist.
e) Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Umstände ist das Begehren des
Inhabers der angegriffenen Marke daher nach dem objektiven Empfängerhorizont
als Beschwerdeeinlegung auszulegen.
2. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
Zwischen der angegriffenen Marke und der älteren Unionswort-
marke KOINOR besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2,
42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beur-
teilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlich-
keit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
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einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kenn-
zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.
Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert
René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24
– RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).
a) Nach der hier maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den Vergleichswaren
Identität bzw. überdurchschnittliche Ähnlichkeit und zwischen den angegriffenen
Einzelhandelsdienstleistungen und den verfahrensgegenständlichen Wider-
spruchsprodukten normale Ähnlichkeit.
aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberste-
henden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage
der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Be-
schaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Ver-
triebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirt-
schaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder
einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte auf-
weisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stamm-
ten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
(EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL;
GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im
Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Her-
kunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität
der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird.
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bb) Die angegriffenen Waren der Klasse 20
„Ausstellungsmöbel; Sitzmöbel für Büros; Ausklappbare Polstermöbel;
Ledermöbel; Wohnzimmermöbel; Küchenmöbelstücke; Terrassenmöbel;
Sitzmöbel für Kinder; Kindermöbelstücke; Wohn-, Büro- und Gartenmöbel;
Sitzmöbel; Wohnmöbel aus Holz; Einbauküchenmöbel; Kinderzimmermöbel;
Bambusmöbel; Küchenmöbel; Gartenmöbel; Wandregalmöbel; Badezim-
mermöbel; Eckmöbel; Computermöbel; Regale als Kinderzimmermöbel;
Loungemöbel; Haushaltsmöbel; Kindermöbel; Schrankmöbel; Bugholzmö-
bel; Höhenverstellbare Küchenmöbel; Polstermöbel; Kunststoffmöbel für
Badezimmer; Glasmöbel; Einbaumöbel; Holzmöbel; Schlafzimmereinbau-
möbel; Ladenmöbel; Büromöbel; Schlafzimmermöbel; Kunststoffmöbel; Mul-
tifunktionsmöbel; Ladenmöbelstücke; Büromöbel aus Metall“
werden von dem für die Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff „Möbel“ voll-
umfänglich umfasst, so dass insoweit Identität vorliegt. Dies gilt auch für die von der
jüngeren Marke in Klasse 20 beanspruchten Produkte „Dekorative Kantenstreifen
aus Kunststoff für Einbaumöbel“, weil sie unter den für die ältere Marke geschützten
Warenoberbegriff „Kantenabschlüsse für Möbel aus Kunststoff“ fallen.
cc) Zu letzteren weisen die angegriffenen Produkte „Dekorative Kantenstreifen aus
Holz für Einbaumöbel“ wegen der abweichenden Materialien nur eine überdurch-
schnittliche Ähnlichkeit auf. Die Vergleichswaren erfüllen jedoch denselben Verwen-
dungszweck, können von denselben Möbelherstellern passend zu den jeweiligen
Möbeln hergestellt und gemeinsam vertrieben werden sowie miteinander konkurrie-
ren.
dd) Zwischen den von der jüngeren Marke beanspruchten Einzelhandelsdienst-
leistungen der Klasse 35 in Bezug auf Heimtextilien und Möbel und den Wider-
spruchswaren „Möbel“ der Klasse 20 ist eine durchschnittliche Ähnlichkeit anzuneh-
men.
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aaa) Angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen sind für die Be-
urteilung ihrer Ähnlichkeit in erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den
Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich,
dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden
(BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 11 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2002, 544, 546
– BANK 24). Im Vergleich zwischen Waren und Dienstleistungen ist zu berücksichti-
gen, dass Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten
Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie
Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen sind. Besondere Um-
stände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen, wenn beim an-
gesprochenen Verkehr der Eindruck entsteht, Ware und Dienstleistung unterlägen
der Kontrolle desselben Unternehmens (vgl. BGH GRUR 1999, 586 Rdnr. 22
– White Lion). Dies kann der Fall sein, wenn sich das Dienstleistungsunternehmen
selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst oder der
Warenhersteller oder -vertreiber sich auf dem entsprechenden Dienstleistungsbe-
reich selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Rdnr. 35
– PELIKAN; BPatG 27 W (pat) 506/17 – kodi professional/KODi).
bbb) Einzelhandelsdienstleistungen umfassen neben dem Rechtsgeschäft des
Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum
Abschluss eines Kaufvertrages anzuregen. Zu diesen Tätigkeiten gehören die Aus-
wahl eines Sortiments an Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und die im
Angebot liegenden verschiedenen Dienstleistungen, die Verbraucher dazu veran-
lassen sollen, den Kaufvertrag mit einem Händler und nicht mit einem Wettbewerber
abzuschließen (vgl. EuGH GRUR 2005, 764 Rdnr. 34 – Praktiker; BGH MarkenR
2016, 157 Rdnr. 22 – BioGourmet). Eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen eines Ein-
zelhändlers zu den gehandelten Waren kommt dann in Betracht, wenn große Han-
delshäuser in dem betreffenden Warensektor neben dem Verkauf fremder Waren
auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten (GRUR 2014, 378 Rdnr. 39
– OTTO CAP).
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ccc) Diese Voraussetzungen sind beim Einzelhandel mit Möbeln und Heimtextilien
gegeben. Denn Möbelhäuser, wie z. B. IKEA, XXXLutz, Ostermann und POCO
sowie das Online-Möbelhaus www.home24.com, bieten seit Jahrzehnten gerichts-
bekannt regelmäßig neben „echten Markenmöbeln“ auch Möbel eigener Handels-
marken an (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 31/16 – unico besessen/UNICOR). Dies gilt
auch für Heimtextilien, die in Möbelhäusern passend zu Einrichtungsgegenständen,
wie z. B. Bezugsstoffe, oder auch unabhängig vom Möbelkauf, wie z. B. Bett- und
Tischwäsche, sowohl unter Fremd- als auch unter Eigenmarken angeboten werden.
Insoweit ist daher von einer normalen Ähnlichkeit auszugehen.
b) Die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Vergleichswaren und -
dienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den nor-
mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-
braucher (EuGH GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH
GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee) als auch an den Möbelfach-
handel und den Einrichtungsfachverkehr. Die Aufmerksamkeit dieses Publikums ist
regelmäßig erhöht, weil es sich bei Möbeln nicht um Waren des täglichen Lebens-
bedarfs, sondern regelmäßig um langfristige Investitionen handelt, die nicht im
Vorübergehen erworben, sondern sehr aufmerksam unter Berücksichtigung persön-
lichen Geschmacks und Verarbeitungsqualität ausgewählt werden (BPatG
26 W (pat) 37/12 – ro.mann/RODAM/RODAM; BPatG 26 W (pat) 562/11
– NOTION/Lista Office MOTION).
c) Die Kennzeichnungskraft der älteren Unionswortmarke „KOINOR“ ist als durch-
schnittlich einzustufen
aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrs-
kreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31
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– BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 – INJEKT/INJEX).
Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen.
Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar
beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kenn-
zeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012,
1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine
hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeich-
nungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
bb) Das Markenwort „KOINOR“ hat weder in der deutschen noch in anderen euro-
päischen Sprachen eine Bedeutung. Es wird daher als Fantasiebegriff wahrgenom-
men, der für die Widerspruchswaren „Möbel“ über keinen beschreibenden Anklang
verfügt.
cc) Anhaltspunkte für eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft sind
weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
d) Die jüngere Marke hält bei überwiegend identischen und teilweise überdurch-
schnittlich ähnlichen Vergleichswaren sowie bei normal ähnlichen Kollisionsproduk-
ten und -dienstleistungen trotz erhöhten Aufmerksamkeitsgrades und durchschnitt-
licher Kennzeichnungskraft wegen weit überdurchschnittlicher klanglicher Marken-
ähnlichkeit den zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr gebotenen Abstand zur
Widerspruchsmarke nicht mehr ein.
aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),
wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr
eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53
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– Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass
unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den
durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufe-
nen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41
– HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rdnr. 31
– RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Vorausset-
zung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten
und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander
gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La
Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt
für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem
der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).
bb) In der Gesamtheit und (schrift-)bildlich unterscheiden sich die angegriffene
Marke und die Unionswiderspruchsmarke „KOINOR“ sehr deut-
lich durch die grafische Ausgestaltung der jüngeren Wort-/Bildmarke, nämlich den
zusätzlichen Großbuchstaben „K“, die weiteren Wortelemente „my“ und „Möbel“
sowie die dreizeilige Anordnung, ausreichend deutlich.
cc) Klanglich liegt jedoch aus Sicht des überwiegenden Teils der inländischen Ver-
kehrskreise, die der türkischen Sprache nicht mächtig sind, eine weit überdurch-
schnittliche Ähnlichkeit vor, weil der phonetische Gesamteindruck der angegriffenen
Marke durch das Wortelement „KONFOR“ geprägt wird.
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aaa) Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke
ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen,
dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamtein-
druck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl.
BGH GRUR 2014, 378 Rdnr. 39 – OTTO CAP).
bbb) Da es sich bei dem Wortelement „KONFOR“ in weißer Schrift vor schwarzem
Hintergrund um den zentralen und von seiner Größe her dominierenden einzigen
kennzeichnungskräftigen Bestandteil der jüngeren Marke handelt, weil er nicht ge-
eignet ist, die Möbel und die darauf sowie auf Heimtextilien bezogenen Einzelhan-
delsdienstleistungen zu beschreiben, bietet er sich zur Benennung der Gesamt-
marke an, während die übrigen Wortbestandteile „my“ und „Möbel“ sowohl optisch
als auch wegen ihres beschreibenden Charakters im auditiven Gesamteindruck zu-
rücktreten.
(1) „Konfor“ ist zwar das türkische Wort für „Komfort“ (Langenscheidt Wörterbuch
Türkisch Deutsch online, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Seine Bedeutung
wird aber von der nicht Türkisch sprechenden Bevölkerung und daher dem größten
Teil der inländischen Verkehrskreise nicht verstanden und daher als kennzeich-
nungskräftig wahrgenommen. Die Versalie „K“ wird nur als grafische Wiederholung
und Verstärkung des Anfangsbuchstabens dieses Begriffs, aber nicht als eigenstän-
dig auszusprechendes Markenelement erfasst.
(2) Bei dem vorangestellten, wegen der kleinen Schriftgröße kaum wahrnehmbaren
Wortbestandteil „my“ handelt es sich um ein englisches Possessivpronomen mit der
Bedeutung „mein(e)“ (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2. Aufl. 1977,
S. 68). Dieses besitzanzeigende englische Fürwort wird im inländischen Werbe-
sprachgebrauch häufig verwendet, um auf ein auf die individuellen Bedürfnisse des
Adressaten und Nutzers zugeschnittenes Waren- oder Dienstleistungsangebot hin-
zuweisen (vgl. BPatG 30 W (pat) 9/19 – my sandstone; 25 W (pat) 569/18
– MyDevice; 25 W (pat) 532/19 – My Donut sweet and tasty; 25 W (pat) 503/19
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– MyMode; 30 W (pat) 529/17 – MYPROTEIN; 25 W (pat) 546/14 – myProtection;
25 W (pat) 21/13 – MyWallet; 30 W (pat) 85/10 – MYPILOT; 26 W (pat) 113/10
– My Anhänger.com Anhängervermietung).
(3) Das Wortelement „Möbel“ wird in der angegriffenen Marke kleiner und in einer
dunkleren, nämlich orangen Farbe, wiedergegeben als der zentrale Wortbestandteil
„KONFOR“ und tritt zudem als die Waren und den Gegenstand der Einzelhandels-
dienstleistungen beschreibende Angabe ebenfalls zurück.
ccc) Klanglich stehen sich aus Sicht der inländischen Verkehrskreise, die des
Türkischen nicht mächtig sind, somit nur die Markenwörter „KONFOR“ und
„KOINOR“ gegenüber, die in der ersten und letzten Silbe sowie in den Anfangs- und
Endvokalen vollständig, in fast allen Konsonanten sowie in der Betonung überein-
stimmen. Bei den einzigen Abweichungen handelt es sich um den klangschwachen,
stimmlosen und daher unauffälligen Mitlaut „F“ und den Selbstlaut „I“, die sich an
einer unbetonten Stelle in der weniger beachteten Wortmitte befinden, so dass
diese nicht nur bei ungünstigen Übertragungsverhältnissen in den Hintergrund tre-
ten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die theoretisch mögliche Aussprache der
Vokalfolge „OI“ der älteren Marke als Diphthong „OI“ [ᴐy] äußerst unwahrscheinlich
ist, weil dieser Doppellaut im Deutschen nur sehr selten vorkommt
(https://de.wikipedia.org/wiki/Diphthong). Die geringen Abweichungen in Silbenzahl
und Aussprache werden kaum wahrgenommen und können daher im Gesamtklang-
bild nicht für eine hinreichende Differenzierung sorgen. Dies gilt umso mehr, als die
Vergleichsmarken im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen,
sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt, in
dem regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die
Unterschiede (vgl. EuGH Int. 2007, 718 Rdnr. 60 – TRAVATAN II; GRUR Int. 1999,
734 Rdnr. 26 – Lloyd; BGH GRUR 2015, 1114 Rdnr. 20 – Springender Pudel; GRUR
2000, 506 juris-Tz. 66 – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003, 1047 juris-Tz. 34
– Kellogg`s/Kelly`s).
- 18 -
ddd) Eine Verwechslungsminderung durch einen abweichenden Sinngehalt kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil beide Markenwörter aus Sicht der nichttürki-
schen Inländer Fantasiebegriffe darstellen.
e) Aus den vorgenannten Gründen ist im verfahrensgegenständlichen Umfang eine
unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr gegeben.
f) Dies gilt auch, sofern die Vergleichsmarken verschiedene Verkehrskreise anspre-
chen, die sich objektiv voneinander abgrenzen lassen. Dazu gehören der allge-
meine Verkehr, Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise (BGH GRUR 2015,
587 Rdnr. 23 – PINAR). Denn selbst wenn aus Sicht des Türkisch sprechenden
Verkehrskreises mangels Prägung des waren- und dienstleistungsbeschreibenden
Begriffs „Komfort“ und/oder aufgrund der begrifflichen Abweichung eine Verwechs-
lungsgefahr zu verneinen wäre, würde es für die Erfüllung des Tatbestandes der
§§ 125b Nr. 1; 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausreichen, wenn aufgrund einer gespalte-
nen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise – hier die
inländischen Verkehrskreise, die des Türkischen nicht mächtig sind, – eine Ver-
wechslungsgefahr bejaht werden kann (BGH GRUR 2013, 631 Rdnr. 64
– AMARULA/Marulablu; GRUR 2012, 64 Rdnr. 9 a. E. – Maalox/Melox-GRY).
III.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind nicht gegeben.
- 19 -
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 20 -
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge Kätker Dr. von Hartz
Full & Egal Universal Law Academy