ECLI:DE:BPatG:2022:280222B26Wpat574.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 574/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 020 681.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie des
Richters Dr. von Hartz und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Brandenberg
ist am 4. September 2019 unter der Nummer 30 2019 020 681.5 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für Dienstleistungen der
Klasse 37: Bauwesen; Bergbauarbeiten; Steinbrucharbeiten;
Klasse 39: Energieversorgung, nämlich Lieferung und Verteilung von
elektrischer Energie [Strom]; Verteilung von Elektrizität zur
Stromversorgung; Lieferung und Verteilung von Energie;
Lieferung und Verteilung von Energie an Privathaushalte,
Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen; Verteilung von
Energie zum Heizen und Kühlen von Gebäuden; Speicherung
von Energie; Speicherung von Elektrizität;
Klasse 40: Erzeugung von Energie; Erzeugung von Elektrizität; Erzeugung
von elektrischem Strom; Abfallverarbeitung und -verwertung;
Abfallrecycling; Abfallaufbereitung [Rückgewinnung]; Aufwer-
tung wiederverwerteter Abfallprodukte [Upcycling];
Klasse 44: Aufforstung; Aufforstungsdienste; Pflanzen von Bäumen;
Pflanzen von Bäumen als CO2-Ausgleich.
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Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1,
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen wirke wie eine geographische
Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, weil es die Bezeichnung einer Gemeinde
im Bundesland Tirol der Republik Österreich sei. Die beanspruchten Dienstleistungen
könnten in Brandenberg erbracht oder angeboten oder für Brandenberg bestimmt sein.
Es handele sich daher um eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren
herkunftsweisenden Gehalt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, die österrei-
chische Gemeinde „Brandenberg“, die aus den Dörfern Brandenberg und Aschau mit
lediglich 1.520 Einwohner bestehe und geringe wirtschaftliche Bedeutung habe, sei
den inländischen Verkehrskreisen nicht bekannt. Das Anmeldezeichen werde vielmehr
als Familiennamen verstanden. Dementsprechend sei eine Vielzahl von Marken mit
der Endung „berg“ eingetragen worden, wie „Lorsenberg“ (30 2017 238 044),
„Deegenberg“ (30 2018 006 438), „BENNBERG“ (30 2018 007 705), „Schmalenberg“
(30 2018 010 576), „Palmberg“ (30 2018 012 036), „GOOSEBERG“ (30 2018 019 777),
„Häddelberg“ (30 2018 020 511), „Wunderberg“ (30 2018 025 949), „Sonnenberg“ (30
2018 030 052), „roterberg“ (30 2018 100 304), „Cadenberg“ (30 2018 209 561),
„Stolzenberg“ (30 2018 222 353), „Mainberg“ (30 2018 232 495), „Remberg“ (30 2018
235 101), „schwarzberg“ (30 2018 235 923), „Walberg“ (30 2019 014 913), „Roßberg“
(30 2019 103 131), „Wallenberg“ (30 2019 201 233), „scharfenberg“ (30 2019 206 509),
„Kammerberg“ (30 2019 209 850). Selbst wenn man aber davon ausginge, dass dem
inländischen Verkehr der österreichische Ort „Brandenberg“ bekannt sei, fehle es auf-
grund der geringen Größe und wirtschaftlichen Bedeutung an einer beschreibenden
Verwendung dieser Ortsbezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen sowohl
gegenwärtig als auch in der Zukunft.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom
7. Mai 2020 aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber
unbegründet.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Brandenberg“ als Marke für die
beanspruchten Dienstleistungen steht das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geo-
graphischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst-
leistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse lie-
gende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteil-
nehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden
können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehal-
ten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – Agencja Wydawnicza Techno-
pol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rdnr. 13 f. – Black Friday; GRUR 2017, 186
Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der
Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie
sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder
Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor,
wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobach-
ten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH
GRUR 2010, 534 Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146
Rdnr. 32 – HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina
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Melkunie [BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O. Rdnr. 42 – Stadtwerke
Bremen).
aa) Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Ver-
ständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen
Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723
Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 14 – Black Friday;
GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels
und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt
abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR
2004, 682 Rdnr. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee];
BGH a. a. O. Rdnr. 19 – Black Friday; a. a. O. – Stadtwerke Bremen).
bb) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung einer geographischen Bezeich-
nung als Marke nicht nur, wenn die geographische Angabe einen bestimmten Ort be-
zeichnet, der für die betroffene Warengruppe bereits bekannt ist, sondern auch dann,
wenn die geographische Angabe einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Ver-
kehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht
wird oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH a. a. O.
Rdnr. 29, 31 f. und 37 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2004, 674 Rdnr. 56
– Postkantoor; EuGH a. a. O. Rdnr. 53 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BGH
a. a. O. Rdnr. 43 – Stadtwerke Bremen, GRUR 2009, 994 Rdnr. 14 – Vierlinden; GRUR
2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein). Die damit ver-
bundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beru-
hen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung reali-
tätsbezogen erfolgen (BGH a. a. O. – Stadtwerke Bremen; a. a. O. Rdnr. 15
– Vierlinden; a. a. O. – Lichtenstein). Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer
Herkunftsangaben ist daher insbesondere maßgeblich, ob angesichts der objektiven
Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der
Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur
Produktion der beanspruchten Waren oder zur Erbringung der beanspruchten Dienst-
leistungen vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 26 ff.
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– PRANAHAUS; a. a. O. Rdnr. 31-34 – Chiemsee). Auch wenn es sich für die Annah-
me eines Freihaltebedürfnisses nicht um eine bekannte geographische Herkunftsan-
gabe handeln muss, muss der angesprochene Verkehr in dem Zeichen aber zumin-
dest eine Ortsangabe erkennen (vgl. BPatG 26 W (pat) 520/10 – Salva).
b) Nach diesen Maßstäben hat sich das Anmeldezeichen „Brandenberg“ zum Anmel-
dezeitpunkt, dem 4. September 2019, als geographische Herkunftsangabe geeignet,
weil es nur den Angebots-, Erbringungs- oder Bestimmungsort der beanspruchten
Dienstleistungen angibt.
aa) Von den beanspruchten Diensten der Klassen 37, 39, 40 und 44 werden in erster
Linie private und staatliche Unternehmensinhaber sowie Angehörige der unternehme-
rischen Führungsebene angesprochen, während sich die Bau-, Baumpflanz- und Ener-
gieversorgungsdienstleistungen auch an den normal informierten, angemessen auf-
merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher richten.
bb) Das Anmeldezeichen „Brandenberg“ ist für den angesprochenen Verkehr als geo-
graphische Angabe ohne weiteres erkennbar. Denn es weist aufgrund der Endsilbe
„berg“ entweder auf einen bestimmten Berg bzw. eine bestimmte größere Erhebung
im Gelände oder auf den Namen einer Stadt oder eines Ortes hin. Insoweit handelt es
sich um eine typische Endung eines geographischen Namens, wie die u. a. bundesweit
bekannten Städtenamen „Heinsberg, Arnsberg, Nürnberg, Amberg, Bad Camberg,
Dannenberg, Friedberg, Landsberg, Leonberg, Pinneberg, Winterberg, Wittenberg,
Bamberg“ oder „Heidelberg“ verdeutlichen (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 37/20
– Lindberg; Kastner, Von Aachen bis Zypern - Geografische Namen und ihre Herkunft,
2007, S. 483, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis (im Folgenden genannte Anlagen
beziehen sich auf den gerichtlichen Hinweis); https://de.wikipedia.org/wiki/Ortsname,
Anlage 2).
cc) „Brandenberg“ ist aber auch tatsächlich eine im Brandenberger Tal gelegene
österreichische Gemeinde mit über 1.500 Einwohnern, die zum Bezirk Kufstein in Tirol
gehört und wirtschaftliche Bedeutung in den Bereichen Tourismus sowie Jagd- und
Forstwirtschaft besitzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Brandenberg_(Tirol), Anlage 3;
DUDEN, Wörterbuch geographischer Namen, 1966, S. 86, Anlage 4). Tirol ist eines
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der beliebtesten Gebiete deutscher Urlauber. 2019/2020 wurden dort fast 21 Mio.
Übernachtungen deutscher Touristen registriert (https://www.welt.de/reise/nah/
article13004728/Warum-der-Tirol-Urlaub-immer-deutscher-wird.html vom 30.03.2011,
Anlage 5; https://www.ttr.tirol/maerkte-und-themen/herkunftsmaerkte-im-tiroler-touris-
mus/quellmarkt-deutschland, Anlage 6). Die Gemeinde liegt unweit der deutschen
Grenze und gehört zur Bergregion der „Brandenberger Alpen“. Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass der Ort einem relevanten Teil des inländischen
Verkehrs bekannt ist.
dd) Brandenberg ist aber auch der Name von deutschen Gemeindeortsteilen, die dem
Verkehr weniger geläufig sind:
- Brandenberg, Ortsteil der Gemeinde Frasdorf im Landkreis Rosenheim in Bayern;
- Brandenberg, Ortsteil der Gemeinde Hürtgenwald im Kreis Düren in Nordrhein-
Westfalen;
- Brandenberg, Ortsteil der Gemeinde Moorenweis im Landkreis Fürstenfeldbruck
in Bayern;
- Brandenberg (Schwarzwald), Ortsteil der Gemeinde Todtnau im Landkreis Lörrach
in Baden-Württemberg;
- Brandenberg, Ortsteil der Gemeinde Seeshaupt im Landkreis Weilheim-Schongau
in Bayern (https://de.wikipedia.org/wiki/Brandenberg, Anlage 7; Müllers großes
deutsches Ortsbuch 2010, 32. Aufl., Band 1, S. 183, Anlage 8).
ee) Die weiten Teilen der inländischen Verkehrskreise bekannte österreichische
Gemeine „Brandenberg“ wird von ihnen daher als geographische Angabe des Ange-
bots-, Erbringungs- oder Bestimmungsorts der beanspruchten Dienstleistungen auf-
gefasst.
aaa) Aufgrund des Waldreichtums des Brandenberger Tales und seiner Seitentäler
wurde dort seit dem 15. Jahrhundert Holzwirtschaft betrieben (Anlagenkonvolut 9).
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Das Anmeldezeichen gibt daher für die in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen
„Aufforstung; Aufforstungsdienste; Pflanzen von Bäumen; Pflanzen von Bäumen als
CO2-Ausgleich“ nur den Ort an, an dem sie erbracht werden.
bbb) Gleiches gilt für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 37 „Bauwesen;
Bergbauarbeiten; Steinbrucharbeiten“. Denn in der Gemeinde Brandenberg kann Bau-
tätigkeit entfaltet werden. Ferner existierte dort ein Steinbruch (Anlage 10), so dass in
der Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass dort wieder Steinbrucharbeiten
vorgenommen werden. Auch Bergbau hat in Tirol eine lange Tradition. Dort wurden
bis Ende des 20. Jahrhunderts Salz, Braunkohle und Magnesit abgebaut (Anlagen-
konvolut 11), so dass Bergbauarbeiten in Brandenberg ebenfalls nicht unwahrschein-
lich sind.
ccc) Da die Dienstleistungen der Energieversorgung der Klasse 39
„Energieversorgung, nämlich Lieferung und Verteilung von elektrischer
Energie [Strom]; Verteilung von Elektrizität zur Stromversorgung; Lieferung
und Verteilung von Energie; Lieferung und Verteilung von Energie an Privat-
haushalte, Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen; Verteilung von
Energie zum Heizen und Kühlen von Gebäuden; Speicherung von Energie;
Speicherung von Elektrizität)“
und die Dienstleistungen der Energieerzeugung sowie der Abfallverwertung der
Klasse 40
„Erzeugung von Energie; Erzeugung von Elektrizität; Erzeugung von elektri-
schem Strom; Abfallverarbeitung und -verwertung; Abfallrecycling; Abfallauf-
bereitung [Rückgewinnung]; Aufwertung wiederverwerteter Abfallprodukte
[Upcycling]“
keine besonderen geographischen oder klimatischen Bedingungen voraussetzen,
können sie praktisch an jedem Ort, also auch in Brandenberg oder für Brandenberg
erbracht werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 563/11 – Gagny; 32 W (pat) 102/07 – JAVA:
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Anbaugebiet für Kakao; GRUR 2000, 149, 150 – WALLIS: Anbaugebiet für Inhalts-
stoffe von Kosmetika; 30 W (pat) 37/20 – Lindberg: Anbaugebiet von Rohstoffen für
Molkereiprodukte). In Brandenberg werden bereits Dienstleistungen rund um die
Strom- und Gasversorgung angeboten (Anlage 12).
Dass sich in Brandenberg (bisher) kein Unternehmen der Abfallwirtschaft angesiedelt
hat, steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen. Zwar können
Indizien für ein Freihaltebedürfnis bestehen, wenn bereits Unternehmen, die einen
Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen aufweisen, einen Sitz in dem Ort
haben und es sich um einen bekannten Ortsnamen handelt. Voraussetzung sind diese
Tatsachen für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
aber nicht (BGH GRUR 2003, 882 Juris-Tz. 17 – Lichtenstein).
ff) Der Umstand, dass der Name „Brandenberg“ verschiedene geographische Anga-
ben bezeichnet, steht der Freihaltebedürftigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die Einma-
ligkeit des Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme, dass die Bezeich-
nung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden kann. Dass
ein Name mehrfach zur Bezeichnung eines – insbesondere kleineren – Ortes oder
Ortsteils Verwendung findet, ist ebenso wenig ungewöhnlich wie der Umstand, dass
der Name zudem als Eigenname feststellbar ist (BGH a. a. O. Juris-Tz. 15
– Lichtenstein; BPatGE 43, 52, 55 – Cloppenburg; BPatG 24 W (pat) 508/14
– Schwalm).
gg) Darüber hinaus eignet sich die angemeldete Bezeichnung „Brandenberg“ auch als
geographische Herkunftsangabe im Sinne des Bundeslandes „Brandenburg“. Zwar
enthält „Brandenburg“ in der Endsilbe ein „u“ und kein „e“, aber das ist der einzige
Unterschied in einem Wort mit 11 Buchstaben. Der Unterschied liegt zudem im dritt-
letzten Schriftzeichen, so dass die Wortidentität am Wortanfang, dem regelmäßig ein
größeres Gewicht beigemessen wird, gegeben ist. Deshalb ergibt sich auch aus der
nahezu phonetischen und schriftbildlichen Übereinstimmung mit dem Namen dieses
Bundeslandes ein Freihaltebedürfnis, weil der Verkehr die Abweichung regelmäßig
oder zumindest sehr häufig nicht bemerken wird (vgl. BGH GRUR a. a. O. Juris-Tz. 18
– Lichtenstein; BPatG 27 W (pat) 552/11 – Laz Vegas), zumal die Endsilbe „burg“ ge-
nauso wie das Suffix „berg“ geographische Angaben darstellen.
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aaa) Eine zur Bezeichnung des Bundeslandes Brandenburg geeignete Angabe kommt
ohne weiteres auch als geographische Herkunftsangabe für die fraglichen Dienstlei-
stungen in Betracht.
(1) Brandenburgs Waldfläche nimmt 37 Prozent der Gesamtfläche ein. Damit ist
Brandenburg eines der waldreichsten Bundesländer Deutschlands. Zwei Drittel des
Waldes gehört privaten Besitzern und zu einem Viertel dem Land Brandenburg. Dort
wird daher bereits Forstwirtschaft betrieben (Anlagenkonvolut 13), so dass sämtliche
Dienstleistungen der Klasse 44 dort erbracht werden bzw. können.
(2) Dort befinden sich auch Steinbrüche (Anlagenkonvolut 14), so dass dort Stein-
brucharbeiten vorgenommen werden können. In Brandenburg ist auch umfangreich
Bergbau betrieben worden (Anlagenkonvolut 15). In diesem Bundesland wird zudem
rege Bautätigkeit entfaltet, so dass die fraglichen Dienste der Klasse 37 dort angebo-
ten und/oder erbracht oder dafür bestimmt sein können.
(3) Das Bundesland Brandenburg hat in den Jahren 2008, 2010 und 2012 in seiner
Vorreiterrolle den Leitstern für den Ausbau erneuerbarer Energien erhalten. Zwei Drit-
tel des Stromverbrauchs in Brandenburg werden rechnerisch mittlerweile aus erneu-
erbaren Energien gedeckt. Mit aktuell rund 3.700 Windenergieanlagen, 35.000 Photo-
voltaikanlagen sowie über 500 Biomasseanlagen kann Brandenburg im bundesweiten
Vergleich die höchste installierte elektrische Leistung aus erneuerbaren Energien pro
Einwohner vorweisen. Darüber hinaus befinden sich in Brandenburg insgesamt rund
41.000 Wärmepumpen, über 23.000 solarthermische Systeme, über 30 große Heiz-
kraftwerke und Heizwerke (https://mwae.brandenburg.de/de/erneuerbare-ener-
gien/bb1.c.478388.de, Anlage 16). Deshalb ist in Brandenburg auch die künftige
Erbringung der in den Klassen 39 und 40 beanspruchten Dienstleistungen der Ener-
gieversorgung und -erzeugung zu erwarten. Da dort auch schon Abfallverwertungsun-
ternehmen angesiedelt sind (Anlagenkonvolut 17), gilt das auch für die beanspruchten
Müllverarbeitungsdienste der Klasse 40.
2. Wegen seines unmittelbar beschreibenden Charakters fehlt dem Anmeldezeichen
darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 1 MarkenG die erforderliche Unterscheidungskraft
für die in Rede stehenden Dienstleistungen.
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3. Schließlich führen auch die vom Anmelder genannten Voreintragungen mit dem
Endbestandteil „berg“ zu keiner anderen Einschätzung. Wegen der Einzelheiten wird
auf den ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 24. November 2021 Bezug genom-
men.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-
gend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist
kann nicht verlängert werden.
Kortge Dr. von Hartz Dr. Rupp-Swienty
ob
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