BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 17. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 28 423.8 26 W (pat) 58/06 Verkündet am … Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2006 und vom 16. Februar 2005 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für „Biermischgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten“ zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I Für die Waren Bier, insbesondere Weißbier, alkoholfreies Bier, alkoholvermin-dertes Bier, Biermischgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten; alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33 enthalten; Beherbergung und Verpflegung von Gästen ist die Wort-/Bildmarke 304 28 423.8 ERDINGER das Weißbier der Fußballfans angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 32 hat die Anmeldung durch eine Prüferin des geho-benen Dienstes teilweise zurückgewiesen für „Bier, insbesondere Weißbier, alko-holfreies Bier, alkoholvermindertes Bier, Biermischgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten, mit Ausnahme von Weißbier, einschließlich alkoholvermindertem und - 3 - alkoholfreiem Weißbier; alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33 enthalten; Be-herbergung und Verpflegung von Gästen“. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Bestandteil „ERDINGER“ würde vom Verkehr lediglich als geografischer Her-kunftshinweis verstanden. Bei dem weiteren Bestandteil „das Weißbier der Fuß-ballfans“ handele es sich um einen Werbeslogan, der das Produkt und die Ziel-gruppe nenne und dem der Verkehr ebenfalls keine betriebliche Herkunftsfunktion beimesse. Für „Weißbier, einschließlich alkoholvermindertem und alkoholfreiem Weißbier“ sei die Bezeichnung „ERDINGER“ indes im Wege der Verkehrsdurch-setzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG unter der Registernummer 1 190 620 einge-tragen, weshalb die angemeldete Marke auch hierfür schutzfähig sei. Für die übri-gen Waren/Dienstleistungen der Anmeldung könne hingegen kein Markenschutz gewährt werden. Zwar strahle die gesteigerte Kennzeichnungskraft auf ähnliche Waren und Dienstleistungen aus, dies könne jedoch nur im Rahmen der Beurtei-lung der Verwechslungsgefahr Berücksichtigung finden. Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle für Klasse 32 den voran-gegangenen Beschluss durch einen Prüfer des höheren Diensts teilweise aufge-hoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Bier, alkoholfreies Bier, alkoholver-mindertes Bier“ zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt wor-den, der Markenbestandteil „ERDINGER“ sei nach dem von dem Anmelder vor-gelegten „Ipsos“-Gutachten auch für „Bier“ durchgesetzt. Im Übrigen sei die Erin-nerung unbegründet, da sich die Verkehrsdurchsetzung für Weißbier und Bier nicht auf ähnliche Waren oder gar Dienstleistungen erstrecke. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er hat im Beschwerde-verfahren die Waren und Dienstleistungen „alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33 enthalten; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ aus dem Ver-zeichnis gestrichen und vertritt die Auffassung, für die nach der Streichung noch verbliebene, von der Markenstelle zurückgewiesene Ware „Biermischgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten“ verfüge die angemeldete Marke jedenfalls über die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliege keinem Freihaltebedürfnis. Es - 4 - sei nicht einzusehen, warum die angemeldete Marke mit dem berühmten, für „Bier“ verkehrsdurchgesetzten Markenbestandteil „ERDINGER“ nicht auch für „Biermischgetränke“ eintragungsfähig sein soll, da diese Bier als Hauptbestandteil enthielten. Der Anmelder beantragt daher sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als sie An-meldung für „Biermischgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten“ zurückgewiesen worden ist. II Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet. Bezüglich der nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungs-verzeichnisses beanspruchten Ware „Biermischgetränke, soweit in Klasse 32 ent-halten“ besteht vorliegend kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Der ursprünglich als geografische Herkunftsangabe schutzunfähige Bestandteil „ERDINGER“ verleiht aufgrund seiner durch das vom Anmelder vorgelegte „Ipsos“-Gutachten nachgewiesenen Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht nur für die Waren „Weißbier“ und „Bier“, sondern auch für „Biermischgetränke“ (wie z. B. „Radler“ und „Russen“), die mindestens zur Hälfte oder mehr aus Bier bzw. Weißbier bestehen (vgl. unter www.braulexikon.de/...) und somit einen derart engen Zusammenhang mit dem Grundgetränk Bier aufweisen, dass die angespro-chenen Verkehrskreise bei Begegnung mit der angemeldeten Marke den ihnen geläufigen Herkunftshinweis „ERDINGER“ für Biere ohne weiteres auf die Misch- - 5 - getränke übertragen und annehmen werden, diese seien unter Verwendung der ihnen geläufigen Biermarke „ERDINGER“ hergestellt. Darüber hinaus unterliegt die angemeldete Marke für Biermischgetränke auch kei-nem konkreten Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da aufgrund des durchgesetzten Bestandteils „ERDINGER“ keine im Allgemeininteresse lie-gende Notwendigkeit besteht, die angemeldete Marke den Mitbewerbern zur freien Verfügung zu belassen. Selbst wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Mit-konkurrent an einer Brauereiansiedlung in Erding interessiert wäre und deshalb die entsprechende grafische Ursprungsbezeichnung benötigen könnte, ist jeden-falls die rein beschreibende Verwendung der entsprechenden geografischen An-gabe durch die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG hinreichend abgesichert. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb
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