BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 59/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 60 632.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts als drei-dimensionale Marke ist angemeldet die folgende Darstellung für die Waren „Möbel, Kleiderbügel“. Die Markenstelle für Klasse 20 hat die Anmeldung - teilweise - für „Kleiderbügel“ zurückgewiesen. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Marke markenfä-hig im Sinne des Markengesetzes sei, ihr fehle aber jede Unterscheidungskraft. Die angemeldete dreidimensionale Darstellung weise keine über die typischen Merkmale und die technisch notwendige Gestaltung eines Kleiderbügels hinaus-- 3 - gehenden charakteristischen Elemente auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen könne. Auf dem fraglichen Warengebiet sei der Verkehr an eine große Formenvielfalt gewöhnt. Der angemeldete Kleiderbü-gel, dessen Schenkel eine Schichtabfolge aus hell-dunkel-hell bildeten und in des-sen Mitte sich ein dunkles Mittelteil befinde, hebe sich nicht von den auf diesem Warengebiet bereits üblichen Gestaltungen ab, so dass ihm die Eignung fehle, als Herkunftshinweis zu dienen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach er-schöpft sich die zu beurteilende dreidimensionale Marke nicht in der Darstellung von Merkmalen, die für die Art dieser Waren typisch oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Sie weise vielmehr darüber hinausge-hende charakteristische Elemente auf. Die spezielle Schichtfolge der Schenkel und das abgesetzte Mittelstück des angemeldeten Kleiderbügels dienten dazu, ihn von Kleiderbügeln der Mitbewerber zu unterscheiden. Die farblichen Akzente so-wie die Anordnung eines deutlich hervortretenden Mittelstücks seien nicht durch die Art der Ware selbst vorgegeben. Wenngleich der Verkehr an die unterschied-lichsten Kleiderbügelformen gewöhnt sei, so belegten schriftliche Bestätigungen von Großhändlern bekannter Verkaufsstätten, dass der angemeldete (Schicht-holz)Kleiderbügel als Herkunftshinweis aufgefasst werde. Die inländischen Vertreter der in Schweden ansässigen Anmelderin teilten dem Gericht im November 2003 mit, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Trotz intensiver Bemühungen sei es ihnen nicht gelungen, eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses oder den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters bzw. eine Vollmacht des Insolvenzver-walters zu erhalten. Eine Nachfrage des Gerichts bei dem bisherigen Inlandsver-treter über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens ergab keine neue Sach-lage. - 4 - II. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls in der Sache als unbegründet, weil der an-gemeldeten Raummarke für „Kleiderbügel“ die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Da nach Angaben des bisherigen Inlandsvertreters nach Einlegung der Be-schwerde über das Vermögen der im Ausland ansässigen Anmelderin das Insol-venzverfahren eröffnet wurde und bislang weder der Name und die Anschrift des Insolvenzverwalters noch Informationen über den aktuellen Stand des Insolvenz-verfahrens zu erlangen waren, bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese Bedenken ergeben sich aus dem Umstand, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die dem Inlandsvertreter erteilte Vollmacht erloschen ist (vgl. dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 32 Rdnr. 98). Eine neue, notwendige Bevollmächtigung eines Inlandsvertreters durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt. Dieser Mangel stellt grundsätzlich ein Verfahrenshindernis dar (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 96 Rdnr. 44, 48, 51), gleichwohl kann eine Beschwerdeentscheidung ergehen (vgl. BPatG BlPMZ 1999, 265). Selbst wenn die Beschwerde danach mit einem verfahrensrechtlichen Mangel be-haftet sein sollte, ist sie jedenfalls in der Sache unbegründet, denn die angemel-dete Marke verfügt auch nach Ansicht des Senats nicht über die erforderliche Un-terscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar dürfen an dreidimensionale Warenformen keine strengeren rechtlichen An-forderungen als an andere Markenformen gestellt werden, andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke, die mit dem äußeren Erschei-nungsbild der beanspruchten Ware übereinstimmt, nicht zwangsläufig in der glei-chen Weise als betrieblicher Herkunftshinweis beurteilt wie z. B. Wortmarken. Es kommt deshalb darauf an, ob aus der sicht des von der jeweiligen Ware ange-- 5 - sprochenen Durchschnittsverbrauchers die Marke über die typische Gestaltung der Ware hinausreichende charakteristische Merkmale aufweist, welche die erfor-derliche Herkunftsfunktion erfüllen können. Die Abweichungen müssen nicht nur klar erkennbar sein, sondern auch von den Abnehmern als Unterscheidungsmittel gegenüber den Produkten anderer Hersteller verstanden werden (vgl. dazu z. B. EuG GRUR Int - Mag Lite-Taschenlampe; BPatG GRUR 2001, 341 - Blütenform-Weichkäse). Hieran gemessen fällt der beanspruchte „Kleiderbügel“ nicht so erheblich aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem Warengebiet der Klei-derbügel, dass der Verkehr ihm die erforderliche Herkunftsfunktion beimisst. Die von der Anmelderin angeführte Schichtfolge und das dunkelfarbige Mittelteil stel-len sich nur als Merkmale dar, durch die branchenübliche Holzbügel aus funktio-nellen oder ästhetischen Gründen abgewandelt wurden. Die von der Anmelderin beigebrachten Erklärungen von Großhändlern bekannter Verkaufsstellen, wonach der angemeldete „Kleiderbügel“ auf einen bestimmten Hersteller hinweise, recht-fertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dieser Personenkreis als Verwender dieser Bügel über Branchenkenntnisse verfügt, die der Durchschnitts-verbraucher nicht hat, der aber - als potentieller Käufer - ebenfalls zu den hier be-teiligten Verkehrskreisen gehört. Die Beschwerde konnte demnach auch in der Sache keinen Erfolg haben. Albert Friehe-Wich KraftNa
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