BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 11. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 303 30 687.4 26 W (pat) 59/06 Verkündet am … Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richterinnen Prietzel-Funk und Kopacek hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Versagung aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der folgenden Bildmarke für die Waren der Klasse 18: Wildledergurte, Leder und Lederimitationen und Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Häute und Felle; Klasse 32: Biere; alkoholfreie Getränke; Mineral-, Tafel- und Quellwässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; - 3 - Klasse 33: alkoholische Getränke (außer Bier) beantragt. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 16. Juni 2004 die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren „Wildledergurte, Leder und Lederimitationen und Waren daraus, soweit sie in die-ser Klasse enthalten sind“, mangels hinreichender Unterscheidungskraft zurück-gewiesen. Angesichts der Vielfalt im Warenbereich „Gürtel“ werde der angespro-chene Verkehr die angemeldete Bildmarke nur als die Ware „Gürtel“ selbst und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen. Der Verkehr sei insoweit an eine breite Vielfalt von schmückenden Elementen sowohl auf dem Gurtteil selbst als auch auf der Gürtelschnalle gewöhnt. Dies gelte auch für das Anbringen von Schlaufen aus ästhetischen Gründen. Selbst wenn die Schlaufen die Funktion ei-ner Halterung, wie hier beispielsweise für Spirituosen-Portionsflaschen ausüben könnten, werde der durchschnittliche Verbraucher in der Bildmarke nur die funk-tionelle Ausgestaltung der Ware selbst sehen und nicht annehmen, ein bestimmter Hersteller wolle damit auf seinen Geschäftsbetrieb hinweisen. Die Erinnerung gegen diesen Beschluss hat die Markenstelle mit Beschluss vom 9. März 2006 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat in der mündli-chen Verhandlung das in der Beschwerdeinstanz allein noch streitige Warenver-zeichnis in Klasse 18 auf „Waren aus Leder- und Lederimitationen, soweit in die-ser Klasse enthalten, ausgenommen Gurte und Gürtel“ beschränkt. Die Anmelde-rin ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge jedenfalls insoweit über die erforderliche Unterscheidungskraft, auch ein Freihaltebedürfnis stehe der Anmel-dung insoweit nicht entgegen. - 4 - Die Anmelderin beantragt, die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Eintragung versagt worden ist. II. Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet. Für die nach der Beschränkung des im Beschwerdeverfahren streitigen Waren-verzeichnisses noch beanspruchten Waren entbehrt die angemeldete Marke we-der der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende An-gabe dar. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können solche Marken nicht eingetragen wer-den, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unter-scheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vor-schrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). In Bezug auf die nunmehr beanspruchten Waren ist die angemeldete Bildmarke nichtssagend und in diesem Rahmen geeignet, vom Verkehr als betriebskenn-zeichnend angesehen zu werden. Der vorliegend angesprochene allgemeine Ver- - 5 - kehr wird nach der Einschränkung des im Beschwerdeverfahren streitigen Waren-verzeichnisses auf „Waren aus Leder- und Lederimitationen, soweit in dieser Klasse enthalten, ausgenommen Gurte und Gürtel“ in der angemeldeten Bild-marke, die einen Gürtel mit Schlaufen darstellt, keine im Vordergrund stehende Sachaussage über den Inhalt dieser Waren sehen, sondern von einer von nicht die genannten Waren darstellenden Kennzeichnung ausgehen, die sich nicht in einer reinen Beschreibung erschöpft, da Gürtel und Gurte von den beanspruchten Waren gerade ausgenommen sind. Für alle anderen Waren aus Leder oder Le-derimitationen kann die angemeldete Marke daher nicht mangels Unterschei-dungskraft von der Eintragung ausgeschlossen werden. Ebenso wenig ist ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststell-bar. Es sind nach dem oben Gesagten keine Umstände ersichtlich, derentwegen die Abbildung eines Gürtels mit Schlaufen als konkret beschreibende Angabe über den Gegenstand der noch angemeldeten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste. Dr. Fuchs-Wissemann Kopacek Prietzel-Funk Bb
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