ECLI:DE:BPatG:2022:070222B26Wpat61.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 61/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 227 212.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Februar 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters
Kätker und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 2. März 2020 und vom 24. Juli 2020
werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
THE HAT PAL
ist am 21. August 2019 unter der Nummer 30 2019 272 212.2 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für Waren der Klassen 14, 20 und 25.
Mit Beschlüssen vom 2. März 2020 und 24. Juli 2020, letzterer ergangen im
Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der
Klasse 14: Juwelier- und Schmuckwaren aus Edelmetall; Juwelierwaren,
Schmuckwaren; Juwelier- und Schmuckwaren aus unedlen Metallen;
Juwelierwaren aus Silber; Juwelierwaren für den persönlichen
Gebrauch; Juwelier- und Schmuckwaren für die persönliche Zierde;
Juwelier- und Schmuckwaren aus Gold; Juwelierwaren aus Edelmetall;
Juwelierwaren aus Gold; Schmuckwaren, eingefasst in nicht edlen
Metallen; Schmuckwaren aus edlem Metall; Clips aus Silber [Schmuck-
waren]; dekorative Anstecknadeln [Schmuckwaren]; wertvolle
Schmuckwaren; Schmuckwaren aus Edelmetalllegierungen; Schmuck-
waren für Hüte; Schmuckwaren, mit Edelmetall plattiert; dekorative
Gegenstände [Schmuckgegenstände oder Juwelier- und Schmuckwa-
ren] für den persönlichen Gebrauch; Schmuckwaren aus Edelmetall;
Artikel aus Schmuckwaren; Schmuckwaren für den Kopf; Ansteckna-
deln [Schmuckwaren]; halbedle Schmuckwaren; Schmuckwaren;
Schmuckwaren, angefertigt aus edlen Metallen; Anhänger [Schmuck-
waren] aus allgemeinen Metallen; Schmuckwaren für den persönlichen
Gebrauch; unechte Schmuckwaren; Anhänger für Schlüssel [Schmuck-
gegenstände]; Anhänger für Schlüsselringe; Edelmetallschlüsselanhä-
nger; aus Edelmetall bestehende Schlüsselanhänger; Schlüsselan-
hänger aus Leder; Schlüsselanhänger als Juwelierwaren; Schlüsselan-
hänger aus Metall; Schlüsselanhänger [aus Edelmetall]; Schlüsselan-
hänger, nicht aus Metall; modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall;
mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger aus
Kunstleder; Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Schlüsselanhänger
[Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger aus Lederimitat;
Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbe-
schichtung; Schlüsselanhänger aus unedlem Metall; Schlüsselan-
hänger [Schmuckgegenstände oder Anhänger]; Hutschmucknadeln;
Hutverzierungen aus Edelmetall; dekorative Anstecknadeln aus Edel-
metall; Schmucknadeln; Schmucknadeln für Hüte; Schmucknadeln zur
Verwendung an Hüten; Anhänger [Schmuck]; mit Edelmetall plattierte
Schmuckanhänger; Anhänger; Edelmetallanstecker für Kleidung;
Anhänger für Schlüsselringe und Schlüsselketten; Edelmetallschmuck-
pins; Kleinteile für Schmuckwaren;
Klasse 20: Hutgestelle; Hutregale [Möbel]; Huthalterungen [Haken] nicht aus
Metall; angepasste Möbelschutzhüllen; Huthaken, nicht aus Metall;
Hutständer; Hutständer aus Metall; Badezimmerhaken, nicht aus
Metall; Befestigungsmaterialien aus Kunststoff; Befestigungsmaterial,
nicht aus Metall; Kleiderhaken, nicht aus Metall; Kleiderhaken, nicht aus
Metall [Einrichtungsartikel]; Kleideraufhänger; Kleiderhaken; Kleiderha-
ken [Einrichtungsartikel], nicht aus Metall; Kleiderhaken [Einrichtungs-
artikel]; Ständer, nicht aus Metall; Kleiderbügel und Kleiderhaken; Klei-
derbügel; Kleiderbügel, Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Klei-
derbügel, nicht aus Metall; Kleiderbügel [nicht metallisch]; verdeckte
Befestigungsvorrichtungen, nicht aus Metall; Schrankhalterungen, nicht
aus Metall; Kleiderschrank-Organisator [Einrichtungsartikel]; Gardero-
benhaken, nicht aus Metall; Garderobenständer; Garderobenkleiderha-
ken; Garderoben; Regalelemente; Wandregale; Wandregale [Möbel],
nicht aus Metall; Wandhalterungen, nicht aus Metall [ausgenommen für
Bauzwecke]; Kleiderständer [nicht aus Metall]; Kleiderständer [Möbel];
Kleiderständer; Garderobenständer [Möbel]; Haken für Wandbehänge,
nicht aus Metall; Kunststoffmöbel; Wandhaken, nicht aus Metall; Klem-
men aus Kunststoff; Klemmen, nicht aus Metall; Vitrinen; Vitrinen
[Möbel]; Haken, nicht aus Metall;
Klasse 25: Baseballcaps; Baseballmützen; Baseballkappen; Strickmützen;
Baskenmützen; Skimützen; Pelzmützen; künstliche Pelzmützen; Schie-
bermützen; Kochmützen; Schirme für Mützen; Knotenmützen; Mützen-
schirme; Bommelmützen; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Sport-
mützen; Bademützen; Golfmützen; Mützen [Kopfbedeckungen];
Mützen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungs-
stücke für den Sport; bestickte Bekleidungsstücke; Blendschutzschirme
als Kopfbedeckungen; Freizeitkleidung; Fedoras [Hüte]; Strohhüte;
Damenhüte; Sportkappen und -hüte; Hüte; Strandhüte; Sonnenhüte;
kleine Hüte; Regenhüte; Glockenhüte; Modische Hüte; Fischerhüte;
Toques [Hüte]; Kappen mit Schirmen; Schirmkappen; Kappenschirme;
Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbe-
deckungen mit Schirm; Kopfbedeckungen; Käppchen [Kopfbedeckun-
gen]; Mannschaftssportbekleidung; Sportbekleidung; Sportbekleidung
[ausgenommen Golfhandschuhe]; Sportbekleidungsstücke; Sportklei-
dung; Trainingsbekleidung.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das aus drei englischen Wörtern
zusammengesetzte Anmeldezeichen werde von hinreichend maßgeblichen Teilen
der allgemeinen Verkehrskreise und erst recht von Handelstreibenden im Sinne von
„Der Hut-Freund“ bzw. „Der Hut-Kumpel“ verstanden. Zwar gehöre „pal“ nicht zum
englischen Grundwortschatz, aber die angesprochenen Schmuckwaren-, Möbel-
und Bekleidungshändler verstünden das der Welthandelssprache Englisch
entstammende Wort im Sinne von „Freund“ schon aus den Wortbildungen „pen pal“
für „Brieffreund/in“, „e-pal“ für „E-Mail-Freund/in“ und „bosom pal“ für Busen-
freund/in. Das Begriffsverständnis werde maßgeblich dadurch gefördert, das
Komposita aus einer generischen Produktbezeichnung als Bestimmungswort und
dem Grundwort „Freund/e“ üblich und auch die Wortverbindung „Hutfreund“
nachweisbar seien. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Anmeldezei-
chen daher als werblich anpreisenden Hinweis auf die Zielgruppe oder die Anbieter
der beanspruchten Waren auffassen. Die angemeldeten Juwelier- und Schmuck-
waren der Klasse 14 könnten für die Verzierung von Hüten sowie für Hutfreunde
bestimmt sein oder in Hutform oder mit Verzierung durch einen Hut angeboten
werden. Die Möbelwaren der Klasse 20 könnten zur Aufhängung, Aufbewahrung
oder Präsentation von Hüten geeignet sein und sich daher an Hutfreunde richten,
zumal auch Kleiderhaken und -bügel als Multifunktionshaken bzw. mit speziellen
Aufhängungen für Hüte und Mützen erworben werden könnten. Da die Waren der
Klasse 25 aus verschiedenen Hüten bestünden, würden diese durch die angemel-
dete Bezeichnung unmittelbar beschrieben, oder es handele sich um Bekleidungs-
stücke mit kopfbedeckender Funktion, also um mit Hüten eng verwandte Produkte,
so dass das Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen
vermittle. Die lexikalisch nicht nachweisbare Wortfolge sei ungeachtet der durch-
gehenden Verwendung von Großbuchstaben sprach- und werbeüblich gebildet und
werde vom Verkehr nur als beschreibende Angabe wahrgenommen. Abgesehen
davon, dass es sich bei den angeführten Voreintragungen überwiegend um bereits
länger zurückliegende Eintragungsentscheidungen handele, denen schon wegen
der zwischenzeitlichen markenrechtlichen Fortentwicklung keine besondere Bedeu-
tung zukomme, entfalteten diese keine Bindungswirkung.
Gegen diese Entscheidung haben ursprünglich sowohl der Beschwerdeführer als
auch der Mitanmelder S… Beschwerde eingelegt. Da nur eine
Beschwerdegebühr entrichtet worden ist, die dem Beschwerdeführer zugeordnet
werden konnte, ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. April 2021 festgestellt
worden, dass die Beschwerde des Mitanmelders als nicht eingelegt gilt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, das englische Wort „pal“ gehöre nicht zum Grund-
wortschatz und werde vom überwiegenden Teil der relevanten Verkehrskreise nicht
verstanden. Dies erkenne man schon daran, dass der Großteil der deutschen
Verbraucher den Bezahldienst „PayPal“ nicht wie das englische Wort „pal“ aus-
spreche. „Pal“ bedeute „Kamerad, Kumpel“ und nicht „Freund“ im Sinne von
„Liebhaber“ einer Kategorie von Sachen, wie bei „Holzfreund“ (BPatG 26 W (pat)
204/95) und MüesliFreund (BPatG 25 W (pat) 554/14). Ein Hutfreund wäre im
Englischen ein „hat enthusiast“ oder ein „hat fan“. „Pen pal“ sei kein Freund von
Stiften und „bosom pal“ kein Freund von Brüsten. „Pal“ drücke eine emotionale
Verbundenheit zwischen zwei Menschen im Sinne einer Freundschaft aus und keine
Liebhaberei gegenüber einer Objektgattung. Deshalb werde das Anmeldezeichen
auch nicht als Sachinformation über den Adressaten- oder Anbieterkreis aufgefasst.
Wenn ein Verbraucher das angemeldete Wortzeichen auf dem eingenähten Etikett
eines Hutes oder über der Tür eines Hutladens lese, werde er es als Hinweis auf
ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen. Aber selbst wenn der Verkehr das
Anmeldezeichen als „Der Hutfreund“ verstünde, wäre nicht einzusehen, weshalb für
Kleiderbügel, verdeckte Befestigungsvorrichtungen oder andere Waren ohne Bezug
zu Hüten ein Schutzhindernis vorliegen solle. Ferner sei eine Vielzahl von Marken
mit dem Bestandteil „PAL“ eingetragen, nämlich „THE WINE PAL“ (2079604),
„SOCCER PAL“ (2082644), „PEDIGREE PAL“ (2102991), „KNITTING PAL“
(2083758), „Pet Pal“ (39634012), „bottle pal“ (39727698), „Aqua Pal“ (39811077)
und „Lense Pal“ (30142028). Diese Voreintragungen seien zumindest ein Indiz
dafür, dass ein inländischer Betrachter ein derart gebildetes Zeichen nicht als reine
Zielgruppenangabe auffasse.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom
2. März 2020 und 24. Juli 2020 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Zunächst ist festzustellen, dass nur der im Rubrum als Anmelder und Beschwer-
deführer Bezeichnete die Beschwerde eingelegt hat, obwohl die beanspruchte
Wortfolge zusammen mit dem im Rubrum genannten Beteiligten angemeldet
worden ist. Denn es steht durch Beschluss vom 14. April 2021 rechtskräftig fest,
dass die Beschwerde des Mitanmelders als nicht eingelegt gilt, weil er keine
Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet hat. Der Mitanmelder
ist jedoch als notwendiger Streitgenosse anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen (BGH GRUR
2014, 1024 Rdnr. 10 – VIVA FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik
im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 – Altix; BPatG GRUR 1979, 696
– Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt 1999, 129 ff.).
2. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „THE HAT PAL“ als Marke stehen
in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren keine Schutzhindernisse entgegen,
insbesondere fehlt es dem Zeichen weder an der erforderlichen Unterscheidungs-
kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine freihalte-
bedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden.
aa) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932
Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzü-
giger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungsraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstlei-
stungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst-
leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhn-
liche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16
– DüsseldorfCongress).
bb) Diesen Anforderungen wird das angemeldete Wortzeichen „THE HAT PAL“
gerecht.
aaa) Die beanspruchten Waren der Klassen 14, 20 und 25 richten sich an breite
Verkehrskreise, nämlich sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an den
Fachhandel für Schmuckwaren, Möbel und Bekleidung.
bbb) Die Wortfolge setzt sich aus den Bestandteilen „THE“, „HAT“ und „PAL“
zusammen.
(1) Der englische Artikel „the“ entstammt dem Grundwortschatz und bedeutet im
Deutschen „der, die, das“ (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977,
S. 104).
(2) Das englische Substantiv „hat“ gehört zum Grundwortschatz und wird mit „Hut“
übersetzt (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, S. 52).
(3) Das Element „PAL“ kann sowohl ein Wort als auch eine Abkürzung sein.
(3.1) Das Hauptwort „pal“ wird in der englischen Umgangssprache mit den
Bedeutungen „Kamerad, Kumpel, Kumpan, Spezi, Freund“ verwendet
(dict.leo.org/englisch-deutsch/pal; Langenscheidt, Großwörterbuch Englisch, Teil 1,
2010 S. 692; Pons Großwörterbuch Englisch, 2014, S. 776; The Concise Oxford
Dictionary, 10. Aufl., 1999, S. 1025). Das Internet Lexikon leo.dict.org verzeichnet
unter „pal“ zudem u. a. die Zusammensetzungen „best pal“ für „bester Freund“, „pen
pal“ für „Brieffreund“ und „bosom pal“ für „Busenfreund“.
(3.1.1) Das Wort „pal“ mit den vorgenannten Bedeutungen gehört jedoch nicht zum
englischen Grundwortschatz (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977,
S. 52; Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 2000; Häblein/Jenkins, Themati-
scher Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2000 PONS die 1000 wichtigsten
Wörter Englisch Grundwortschatz, 2007).
(3.1.2) Es ist zwar Teil des Namens des bekannten Bezahldienstes „PayPal“, aber
die Bedeutung des Bestandteils „Pal“ ist dem inländischen Durchschnittsver-
braucher unbekannt. In einem Artikel auf der Website „futurezone.de“ vom
13. Dezember 2019, also fast vier Monate nach dem Anmeldezeitpunkt, wird die
richtige Aussprache von „PayPal“ wie folgt erläutert: „Was pay bedeutet, dürfte dir
klar sein, wenn du der englischen Sprache in ihren Grundbegriffen mächtig bist.
Aber was soll diese komische Kombination mit Pal? Wie Chip berichtet, bedeutet
PayPal soviel wie „Bezahlfreund“. Im Englischen heißt „Pal“ nämlich „Freund“ oder
„Kumpel“. Wieso sich die falsche Aussprache im Deutschen eingeschlichen hat, ist
unklar“ (https://www.futurezone.de/digital-life/article227903213/paypal-ausspra-
che-so-geht-dir-der-name-richtig-ueber-die-lippen.html).
(3.1.3) Auch der inländische Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von
ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71
– Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; a. a. O. Rdnr. 30 – Prana Haus/HABM
[PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR
2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507/17 – SMART
SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Responsible
Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido)(EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24
– Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka), dürfte den
Bedeutungsgehalt des Wortes „pal“ nicht kennen. Zwar gehört es als englisches
Wort einer Welthandelssprache an. Mit seiner Bedeutung „Kamerad, Kumpel,
Kumpan, Spezi, Freund“ stellt es aber weder einen Fachbegriff noch eine im Wirt-
schaftsverkehr wichtige Wareneigenschaft oder ein geläufiges Werbewort in der
Schmuck-, Möbel- oder Bekleidungsbranche dar, dessen Kenntnis zumindest vom
Fachverkehr erwartet werden kann. Vielmehr handelt es sich um ein im Inland
unbekanntes Wort der Umgangssprache, das in keinem englischen Grundwort-
schatz verzeichnet ist.
(3.2) „PAL“ ist aber auch das deutsche Kraftfahrzeugkennzeichen für „Palau“ sowie
die Abkürzung einer Vielzahl englischer Begriffe, wie z. B. „Paradox Application
Language“, „Programmable Array Logic“ oder „Phase Alternating/Alternation Line“,
von denen die letzte Bedeutung im Inland am bekanntesten ist, weil „PAL“ ein
spezielles Farbfernsehsystem bezeichnet, nach dem u. a. in Deutschland noch bis
vor kurzem gesendet und empfangen wurde (Duden – Das Wörterbuch der
Abkürzungen, 6. Aufl. 2011, S. 331; https://www.abkuerzungen.de/result.php?
searchterm=PAL&language=de; https://abkuerzun-gen.woxikon.de/abkuerzung/
PAL.php; https://de.wikipedia.org/wiki/Pal; BPatG 30 W (pat) 72/94
– PALCOM/PALCOLOR/PALplus). Obwohl gerade in den letzten Jahren auch
Palettenmöbel sehr populär geworden sind, konnte nicht festgestellt werden, dass
„PAL“ als beschreibende Abkürzung für „Palette“ oder „Palettenmöbel“ verwendet
wird. Die Bezeichnungen „EPAL“ für Europalette und „Cone Pal“ für Einwegpaletten
aus Wellpappe werden ausschließlich markenmäßig eingesetzt.
ccc) Der angemeldeten Wortfolge „THE HAT PAL“ kommen daher aus Sicht der
angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Gesamtbedeutungen „Der Hut
PAL“ oder „Der Hut Farbfernsehsystem“ zu.
cc) Mit diesen Bedeutungen hat das Anmeldezeichen zum maßgeblichen Anmelde-
zeitpunkt am 21. August 2019 weder eine Sachaussage über die zurückgewiesenen
Waren der Klassen 14, 20 und 25 getroffen noch einen engen beschreibenden
Bezug zu ihnen vermittelt. Abgesehen davon, dass die Gesamtbedeutung „Der Hut
PAL“ völlig unverständlich ist, haben die versagten Schmuck-, Möbel- und
Bekleidungswaren auch keinen Bezug zu einem speziellen Farbfernsehsystem. Die
beanspruchte Wortfolge ist daher in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig.
b) Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren
Beschreibung der zurückgewiesenen Waren kann auch ein Freihaltebedürfnis nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.
Kortge Kätker Dr. Rupp-Swienty
ob
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