BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 62/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 2 002 839 hier: Teilverlängerung hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung UTS ist am 1. August 1991 für die verschiedensten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 8, 12, 16, 17, 20, 22, 35, 39 und 42 eingetragen worden. Als Leit-klasse galt die Klasse 39. Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 wurde von der zustellungsbevollmächtigten Patentanwaltskanzlei ein Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer der Marke ge-stellt, der lediglich für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 galt. Sie zahlte am 11. April 2001 die Verlängerungsgebühr. Der für die genannten Klassen erfor-derliche Verspätungszuschlag wurde vom Patentamt angemahnt. Im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Patentamt machte die Zustellungsbevoll-mächtigte deutlich, daß sie lediglich mit der Verlängerung der Klassen 35 und 42 beauftragt worden sei und ihr Verlängerungsantrag nicht als konkludente Teillö-schung für die nicht genannten Klassen zu verstehen sei. Mit weiterem Schreiben des Patentamts vom 25. Juli 2001 wurde der zustellungs-bevollmächtigten Patentanwaltskanzlei mitgeteilt, daß ihrem Antrag auf Teilverlän-gerung nicht stattgegeben werden könne, da sie nicht zur Vertreterin der Marken- 3 - inhaberin bestellt worden sei. Zwischenzeitlich hat diese Patentanwaltskanzlei aber auch den Verspätungszuschlag bezahlt und sich mit Schreiben vom 11. Sep-tember 2001 zum Vertreter bestellt. Sie hat ausdrücklich eine Teillöschung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 8, 12, 16, 17, 20, 22 und 39 und die Verlängerung für die verbleibenden Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, für die bereits eine Verlängerungsgebühr bezahlt worden war, beantragt. Ein neues Dienstleistungsverzeichnis, das auf die Klassen 35 und 42 beschränkt ist, wurde von ihr beigelegt. Der Vertreterin ist eine schriftliche Bestätigung (vom 21. Sep-tember 2001) über die Durchführung ihres Antrags per Post zugesandt worden. Als neue Leitklasse wurde dort die Klasse 35 genannt. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2001 beantragte die Vertreterin die Verlänge-rung der Marke auch für die Dienstleistung der Klasse 39. Daraufhin wurde sie in einem formlosen Schreiben des Patentamts vom 15. Februar 2002 darauf hinge-wiesen, daß dies nicht möglich sei, da die betreffende Marke für diese Klasse ge-löscht und ihr dies auch mitgeteilt worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie die Ver-längerung der Marke 2 002 839 für die Klasse 39 beantragt. Sie könne innerhalb der sechs-monatigen Frist des § 47 Abs 3 MarkenG über eine Verlängerung bzw Teilverlängerung verfügen. Da sie noch innerhalb dieser Frist eine (Teil-)Verlänge-rung auch für die Dienstleistungen der Klasse 39 beantragt habe, könne ihr nicht die Teillöschung entgegengehalten werden. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Markeninhaberin aus, er habe zwar mit Schreiben vom 28. Fe-bruar 2001 eine Verlängerung für die Klassen 35 und 42 beantragt, es habe aber immer dem Willen der Markeninhaberin entsprochen, die Klasse 39 zu behalten und damit auch entsprechend zu verlängern. Da mit der Verlängerungsgebühr drei Klassen bezahlt würden und die Leitklasse nach § 47 Abs 4 MarkenG automatisch verlängert werde, sei die Markeninhaberin von einer Verlängerung für die Klas-sen 35, 42 und 39 ausgegangen. In ihrem Schreiben vom 11. September 2001 sei versehentlich die Löschung der Klasse 39 beantragt worden. Das aber sei gegen - 4 - den Willen der Markeninhaberin geschehen und werde damit wegen Irrtums ange-fochten. Eine entsprechende Bestätigung sei bereits mit der eidesstattlichen Versi-cherung des holländischen Vertreters eingereicht worden. Die erklärte Teillö-schung sei erfolgt, weil das Deutsche Patent- und Markenamt eine Teilverlänge-rung allein nicht zugelassen habe, sondern vielmehr gleichzeitig die Erklärung ei-ner Teillöschung verlangt habe. Die Abgabe dieser Erklärung sei im Auftrag der Mandantschaft erfolgt, der Wille der Mandantschaft und des holländischen Vertre-ters sei aber ein anderer gewesen. II. Die Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Zwar enthält die von der Markeninhaberin angegriffene Mitteilung des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 15. Februar 2002 keine Rechtsmittelbelehrung. Dennoch ist ihr Be-schlußcharakter zuzubilligen. "Beschlüsse" iSd § 66 Abs 1 Satz 1 MarkenG sind nämlich alle abschließenden Entscheidungen der Markenstellen und -abteilungen, die Rechte von Verfahrensbeteiligten berühren können. Dabei ist der Begriff "Be-schluß" hier nicht nur formell, sondern auch materiell zu verstehen. Da das ange-griffene Schreiben als Entscheidung zu verstehen ist, die auf einen (Verlänge-rungs-)Antrag der Verfahrensbevollmächtigten reagiert und diesem Antrag endgül-tig begegnen will, ohne einen Bescheid erst vorbereiten oder lediglich verfahrens-leitend wirken zu wollen, steht das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung dem Be-schlußcharakter nicht entgegen. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Dem Antrag der Markeninhaberin auf Verlängerung der Marke (auch) für die Dienstleistungen der Klasse 39 ist nämlich zu Recht nicht stattgegeben worden. Die Markeninhaberin hat nicht nur die Ver-längerung für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 positiv erklärt, sondern gleichzeitig auch ausdrücklich die Löschung für die fragliche Dienstleistung der Klasse 39 beantragt. Nach § 48 MarkenG wird jedoch auf Antrag des Markeninha-bers die Eintragung der Marke jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren, für - 5 - die sie eingetragen ist, im Register gelöscht. Die Rechtswirkungen eines solchen Verzichts treten unmittelbar mit Abgabe der Erklärung ein (Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 7. Aufl, § 48 Rdnr 4 f und 13 f). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Vorschrift als auch aus ihrer Entwicklung im gesetzgeberischen Verfahren. Dies hat zur Folge, daß damit ein nachträglicher Widerruf des erklärten Verzichts zwangsläufig ausgeschlossen ist (Ströbele/Hacker, aaO). Entsprechendes gilt für einen Teilverzicht (vgl § 48 Abs 1 MarkenG). Der Verzicht wird damit also nicht erst wirksam, wenn er in das Register eingetragen wird (BGH GRUR 2001, 337, 339 – EASYPRESS). Deshalb kam es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Re-gelung des § 47 MarkenG an, denn diese findet mit ihrem Absatz 4 nur dann An-wendung, wenn entweder lediglich teilweise Gebühren oder die erforderlichen Klassengebühren nicht entrichtet werden. (Selbst wenn man dies anders sehen und – entgegen der allgemein herrschenden Meinung – eine Möglichkeit des Wi-derrufs anerkennen wollte, hätte ein solcher nach Vollzug der beantragten Lö-schung, also nach dem 21. September 2001, sicherlich keine Wirkung mehr entfal-ten können.) Auch die vom Vertreter der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung er-klärte Anfechtung wegen Irrtums führt nicht zu einer Verlängerung der Marke (auch) für die Dienstleistung der Klasse 39. Dabei ist bereits die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nicht unumstritten. Zudem ergibt sich aus dem Verlauf des Ver-fahrens weder unmittelbar noch über eine Auslegung ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Dies braucht jedoch nicht im einzelnen erörtert zu werden, denn auch dann, wenn wegen der Doppelnatur der Verzichtserklärung eine Irr-tumsanfechtung gemäß § 119 BGB wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums als zulässig angesehen wird (Ströbele/Hacker, aaO, § 48 Rdnr 5; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 48 Rdnr 7 a.E.), liegt jedenfalls keine Anfechtungserklärung in-nerhalb einer angemessenen Frist vor. Nach § 121 BGB muß die Anfechtung im Falle des § 119 BGB ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, erfolgen, nach-dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Weder nach der Abgabe der Teilverzichtserklärung durch den anwaltlichen Vertre-- 6 - ter mit Schriftsatz vom 11. September 2001 noch nach der durch das Patentamt vollzogenen Teillöschung vom 21. September 2001 wurde jedoch eine Anfech-tungserklärung abgegeben. Das Schreiben vom 31. Dezember 2001, in dem eine Verlängerung der streitbefangenen Klasse 39 beantragt wird, lässt weder unmittel-bar noch mittels Auslegung eine Irrtumsanfechtung erkennen. Auch der Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2002 wurde nicht mit ei-ner Anfechtungserklärung beantwortet. Entsprechendes gilt für das Beschwerde-verfahren, das mit Einlegung der Beschwerde am 14. März 2002 begonnen hat. In den zur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsätzen vertritt die Mar-keninhaberin den Standpunkt, jedenfalls Anspruch auf eine Verlängerung der Mar-ke nach Maßgabe des § 47 MarkenG zu haben sowie eine Teillöschung für die Dienstleistungen der Klasse 39 gerade nicht beantragt zu haben. Letzterer Be-hauptung widerspricht, wie bereits dargelegt, der ausdrückliche schriftliche Vortrag ihrer Vertreter vor dem Patentamt. Im übrigen finden sich auch im schriftlichen Be-schwerdevortrag keine Hinweise für ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bei Abgabe der Teillöschungserklärung für die Dienstleistungen der Klasse 39. Ei-ne Irrtumsanfechtung wurde erst in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2004 erklärt. Angesichts des dargestellten zeitlichen Ablaufs ohne jegli-chen Hinweis auf das Vorliegen eines Irrtums entspricht der Zeitpunkt dieser Er-klärung nicht mehr dem Erfordernis, daß eine Anfechtungserklärung unverzüglich abzugeben sei. Dies gilt um so mehr, als seit Abgabe des Teillöschungsverzichts zum einen verschiedenste Schriftsätze ausgetauscht wurden und zum anderen ei-ne eindeutige Bestätigung des Deutschen Patent- und Markenamts über die voll-zogene (Teil-)Löschung unangefochten geblieben ist. - 7 - Damit hatte der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund mehrmals Kenntnis erlangt, ohne eine entsprechende Irrtumsanfechtung abzugeben. Die Be-schwerde war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Albert Reker Eder Pü
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