BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 62/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 36 369.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 1998 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren "Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherarti-kel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer" angemeldete Wortmarke green wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem zur Ein-tragung als Marke angemeldeten Wort handele es sich um eine allgemein be-kannte Farbangabe, die zum einen als Hinweis auf die Gestaltung von Warenver-packungen in Betracht komme und zum anderen unmittelbar die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibe. Die Farbe "grün" und auch die englische Farbbezeichnung "green" komme als Hinweis auf die Gestaltung der Verpackung sowie als Beschreibung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren in Betracht. Auch Tabak selbst könne eine grünliche Färbung aufweisen, wie sich aus der Auf-nahme der Bezeichnung "greenish" in das Tabaklexikon von Voges/Wöber er-- 3 - gebe. Es liege für den Verkehr deshalb nahe, in dem Markenwort nur eine be-schreibende Angabe zu sehen. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen von Farbbezeichnungen als Marke berufe, sei keine Vergleichbarkeit gegeben, weil sich die eingetragenen Marken von der hier beanspruchten dadurch unter-schieden, daß sie neben der Farbbezeichnung noch weitere Bestandteile enthiel-ten. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffas-sung, der Verkehr werde die angemeldete Farbbezeichnung bei markenmäßiger Verwendung als solche und nicht nur als Angabe über die Farbe der Ware oder der Verpackung verstehen. Es sei auf dem Gebiet der Tabakerzeugnisse und Raucherartikel nicht üblich, auf die farbliche Gestaltung der Ware oder ihrer Ver-packung besonders hinzuweisen, da es sich um Massenartikel handele. Ein Hin-weis auf die Verpackungsfarbe sei auch überflüssig, weil diese für den Verkehr keine wesentliche Eigenschaft der Ware sei. Die Farbe der Verpackung sei für den Käufer zudem offensichtlich. Soweit die Markenstelle sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung bezüglich Tabaken darauf bezogen habe, daß es unter diesen auch farbige gebe, habe sie unberücksichtigt gelassen, daß keine Farbmarke, sondern eine Wortmarke angemeldet sei. Die Zurückweisung einer Marke könnten nur solche Umstände begründen, die sich auf die Marke in ihrer konkret angemel-deten Form bezögen. Die Bezeichnung "greenish" könne mit der angemeldeten Marke nicht gleichgesetzt werden. Ein Indiz für die Schutzfähigkeit der angemel-deten Marke sei auch die Voreintragung einer Reihe von Bezeichnungen, die eng-lische Farbnamen enthielten, durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 1998 aufzuheben. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregi-ster stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Ver-kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Nach der genannten Bestimmung sind zwar auch solche Angaben vom Markenschutz ausgeschlossen, die noch nicht als beschreibende Angabe verwendet werden, sofern sie gegenwärtig für eine solche Verwendung geeignet erscheinen (EuGH GRUR 1999, 723, 726 – Chiemsee). Die Zurückweisung einer angemeldeten Wortmarke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt jedoch voraus, daß es sich bei dieser um eine konkret wa-renbezogene beschreibende Sachaussage handelt, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 – BONUS). Voraussetzung für eine Schutzverweigerung ist ferner, daß der beschreibende Inhalt der als Wortmarke beanspruchten Bezeichnung ein-deutig ist (BGH MarkenR 1999, 400 f. – FÜNFER). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze kann nicht davon ausge-gangen werden, daß die angemeldete Marke für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren zur Bezeichnung von deren Ei-genschaften iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann. Die von der Markenstelle für die Zurückweisung der angemeldeten Marke u.a. an-geführte Begründung, die Farbe "grün" spiele bei Zigarettenverpackungen eine bedeutende Rolle, vermag die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht zu tragen, weil nach der oa Bestimmung des Markengesetzes nur solche Wörter von der Eintragung ausgeschlossen sind, die zur Bezeichnung von Eigenschaften der Ware selbst dienen können. - 5 - Die für Tabake von der Markenstelle im Tabaklexikon ermittelte Bezeichnung "greenish" ist in ihrer Bedeutung "grünlich" mit dem von der Anmelderin als Marke beanspruchten Begriff "green" (="grün") nicht inhaltsgleich, so daß sich eine Gleichsetzung dieser Begriffe bei der Prüfung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von vornherein verbietet. Die Recherchen des Senats haben allerdings ergeben, daß auch das Wort "green" Bestandteil einer Vielzahl von Fachbezeichnungen auf dem Tabaksektor ist (vgl. insoweit im einzelnen: Voges, Tobacco Encyclopedia, 1984, S. 150 f.). Hierbei handelt es sich jedoch durchweg um Gesamtbegriffe, die nur in den jeweiligen Wortverbindungen ihren besonderen Begriffsinhalt aufweisen und deshalb nicht geeignet sind, ein Freihaltungsbedürfnis an der Farbangabe "green" in Alleinstellung zu begründen. Lediglich die Bezeichnung "green tobac-cos" käme insoweit grundsätzlich als ein Fachbegriff in Betracht, der die Eintra-gung der angemeldeten Marke hindern könnte, weil er neben der Farbbezeich-nung "green" nur noch die Warengattungsangabe "tobaccos" aufweist. Die Eintra-gung bei Voges läßt jedoch erkennen, daß die Bezeichnung "green tobaccos" drei verschiedene, gleichberechtigt nebeneinander stehende Bedeutungen aufweist, so daß für den Verkehr bei Verwendung der Bezeichnung "green" selbst bei Kenntnis der Fachbezeichnung "green tobaccos" offen bleibt, welche Eigenschaft von Tabaken mit der angemeldeten Marke beschrieben werden soll. Angesichts dieser fehlenden Konkretheit der Bezeichnung "green" ist diese nicht als beschrei-bende Sachangabe für Tabake und Tabakerzeugnisse geeignet. Tabake und Tabakerzeugnisse sind durchweg nicht von grüner Farbe, sondern bestehen allgemein aus bräunlichen Tabaken, die - bei Zigaretten - von einem weißen Zigarettenpapier umhüllt sind. Auch die Zigarettenfilter sind regelmäßig nicht grün. Für die Annahme, daß Zigaretten oder einzelne ihrer Bestandteile künftig auch eine grüne Farbe aufweisen könnten, fehlt es an hinreichenden tat-sächlichen Anhaltspunkten. Der Farbbezeichnung "grün" in Alleinstellung fehlt es auch an der für eine Eignung als warenbeschreibende Angabe erforderlichen Eindeutigkeit, weil der Verkehr ihr - 6 - ohne die Hinzufügung von weiteren klarstellenden Angaben nicht entnehmen kann, was an den angebotenen Tabakerzeugnissen grün sein soll. Das Gleiche gilt sinngemäß für die weiteren beanspruchten Waren "Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer", bei denen die Eignung der Bezeich-nung "grün" als hinreichend konkrete warenbeschreibende Sachangabe dadurch ausgeschlossen ist, daß sie für den Verkehr ohne Beifügung klarstellender zusätz-licher Angaben nicht eindeutig erkennen läßt, ob der Kopf oder das Holz der Streichhölzer grün ist bzw. welche Bestandteile der angebotenen Raucherartikel eine grüne Färbung aufweisen. Für Streichhölzer gilt zudem, daß deren Farbe re-gelmäßig keine für den Kaufentschluß wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt. Die Eignung als Sachangabe für alle beanspruchten Waren wird weiter dadurch vermindert, daß das englische Wort "green" außer im Sinne einer Farbangabe auch im Sinne von "ökologisch" verstanden werden kann. Die verschiedenen Be-deutungsinhalte der Bezeichnung "green", von denen bei den beanspruchten Wa-ren keine erkennbar im Vordergrund steht, da bei der Erzeugung von Tabaken sowie der Herstellung von Raucherartikeln und Streichhölzern eine natürliche und gesunde Produktionsverfahren (noch) keine maßgebliche Rolle spielt, verbieten es, von einer eindeutigen, konkret warenbeschreibenden Angabe auszugehen. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge-hen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. die Begründung zum Entwurf des Marken-rechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Be-- 7 - griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 195, 197 – PREMIERE II). Die angemeldete Wortmarke "green" weist, wie zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor-stehend dargelegt wurde, in Bezug auf die von der Anmelderin nach Einschrän-kung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren in Alleinstellung, dh ohne den Zusatz weiterer klarstellender Begriffe, keinen konkret beschreibenden Begriffsinhalt auf. Darüber hinaus fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Wort "green" bei einer markenmäßigen Verwendung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Eine Verwen-dung in der Werbung oder durch Mitbewerber der Anmelderin hat für die bean-spruchten Waren weder die Markenstelle festgestellt noch der Senat ermitteln können. In Ermangelung konkreter Tatsachen, die den Verkehr daran gewöhnt haben könnten, die in Alleinstellung nicht eindeutig warenbeschreibende Bezeich-nung "green" auch bei einer Verwendung nach Art einer Marke nur noch als bloße Sachangabe oder Warenanpreisung ohne Betriebs- bzw. Produktidentifizierungs-charakter zu verstehen, kommt eine Zurückweisung der angemeldeten Marke we-gen fehlender Unterscheidungskraft auf der Grundlage der vom BGH (aaO) auf-gestellten Rechtsgrundsätze nicht in Betracht. Umstände, die eine Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen weiterer Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht vor. Schülke Kraft Reker prö
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