BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 64/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. Mai 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 001 927.1hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2008 aufgehoben.G r ü n d eIDie Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen„06 Nummernschilder aus Metall für Fahrzeuge;20 Kennzeichenschilder, nicht aus Metall, für Fahrzeuge“bestimmten farbigen Bildmarke 30 2008 001 927.1/20mit Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes vom 24. November 2008 ge-mäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie sich jeweils auf die im vorangegangenen Beanstandungsbescheid genannten Gründe bezogen, zu denen sich der Anmelder nicht geäußert hat. In dem voran-gegangenen Beanstandungsbescheid ist ausgeführt worden, bei den angemelde-ten Marken handele es sich erkennbar jeweils um ein Nummernschild, das auf - 3 -Grund der darauf angegebenen Ziffern-/Zahlenkombination und der ferner enthal-tenen stempel- bzw. siegelartigen Aufdrucke für eine amtliche bzw. hoheitliche Kennzeichnung von Fahrzeugen bestimmt und geeignet sei. Für die beanspruch-ten Waren stelle die angemeldete Bildmarke zudem nur eine reine Sachangabe dar, der die betriebliche Unterscheidungseignung und damit die Unterscheidungs-kraft fehle und die zu Gunsten der Mitbewerber des Anmelders freizuhalten sei.Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich der Anmelder mit der Be-schwerde. Er ist der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Marke keines der von der Markenstelle angeführten Schutzhindernisse entgegenstehe. In der mündlichen Verhandlung hat er Muster der in der Europäischen Union ver-wendeten amtlichen Kennzeichenschilder vorgelegt und darauf hingewiesen, dass das in der angemeldeten Marke enthaltene Bildelement weder in Deutschland noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet oder benötigt werde.Der Anmelder beantragt,den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.IIDie zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als begründet. Der Eintra-gung der angemeldeten Marke stehen die von der Markenstelle angenommenen Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geogra-phischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die-- 4 -nen können, für die sie eingetragen werden sollen. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buch-stabe c MarkenRichtl. beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 233, 236, Nr. 62 - Standbeutel). Sofern im Einzelfall jedoch besondere tatsächliche oder rechtliche Umstände eine allgemeine beschreibende Verwendung der betreffen-den Angabe oder des betreffenden Zeichens ausschließen oder jedenfalls ver-nünftigerweise nicht erwarten lassen, ist die Eignung als beschreibende Angabe zu verneinen und damit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen (vgl. Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8 Rdn. 228 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.Die angemeldete Marke, die - wie die Markenstelle im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat - ihrer äußeren Form und Grundgestaltung nach aus der Abbildung eines Kraftfahrzeugkennzeichenschildes besteht, unterscheidet sich - wie der An-melder zu Recht geltend macht - von den im Inland verwendeten Nummernschil-dern vor allem durch das in ihr enthaltene, die Silhouette einer Moschee unter ei-ner strahlenden Sonne darstellende Bildelement, das zudem auf der Moscheesil-houette einige weitere - möglicherweise arabische Buchstaben oder Begriffe dar-stellende - Bildelemente enthält. Damit besteht die angemeldete Marke nicht aus-schließlich aus der Abbildung eines im Inland üblichen Kennzeichenschildes, son-dern weist hiervon abweichende, zusätzliche charakteristische Merkmale auf, die aus dem Rahmen der im Inland gebräuchlichen Gestaltungsvielfalt auf dem Wa-rengebiet der Kennzeichen- und Nummernschilder fallen. Für die konkret bean-spruchte Form ist ein Allgemeininteresse an der deren ungehinderter Verwendung nicht feststellbar, so dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-gegen der Ansicht der Markenstelle nicht besteht.Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie enthält mit dem zuvor angeführten Bildbestandteil ein Markenelement, das von der Norm und Branchenüblichkeit auf dem Warengebiet - 5 -der Kennzeichen- und Nummernschilder erheblich abweicht und für den Verkehr angesichts einer zentralen Anordnung innerhalb der Marke auch erkennbar ist. Ein eindeutig beschreibender Begriffsgehalt ist diesem Bildelement nicht zu entneh-men. Da es sich bei ihm auch sonst nicht um ein ersichtlich sachbezogenes Bild-element oder eine einfach geometrische Grundform handelt, fehlt ihm für die be-anspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft. Als zusätzliches charak-teristisches Merkmal zu der Grundform eines Nummern- bzw. Kennzeichenschil-des ist es daher geeignet, auch die Unterscheidungskraft der angemeldeten Ge-samtmarke zu begründen (vgl. z. B. BGH GRUR 2005, 158, 159 - Maglite).Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.Dr. Fuchs-Wissemann Richter Lehner ist nach Beendigung seiner Ab-ordnung an das OLG München zurückgekehrt und daher an der Unter-schrift gehindert.Dr. Fuchs-WissemannRekerBb
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