BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 67/16
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2010 012 206
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. November 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Jacobi und Schödel
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. April 2016 ist wirkungslos.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 hatte die Markenstelle für Klasse 32 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Widerspruch aus der Wortmarke
870 852 gegen die angegriffene Wortmarke 30 2010 012 206 zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom
28. April 2016 unter Aufhebung des Erstbeschlusses die Löschung der angegriffe-
nen Marke wegen dieses Widerspruchs angeordnet.
Gegen diesen Erinnerungsbeschluss hat die Markeninhaberin form- und fristge-
recht Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin
ihren Widerspruch zurückgenommen.
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II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und
Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Erinne-
rungsbeschluss vom 28. April 2016 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 -
Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu
BPatGE 43, 96).
III.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Kortge Jacobi Schödel
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