BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 68/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2011 052 363 – S 163/12 Lösch hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Markeninhaberin, Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat am 23. September 2011 die Wortmarke „Lembergerland“ zur Eintragung in das Re-gister für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ der Klasse 33 angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Verfügung vom 8. März 2012 die Wortmarke „Lembergerland“ unter dem Akten-zeichen 30 2011 052 363 in das Register für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ eingetragen. Die Antragstellerin hat am 18. Juni 2012 die Löschung der Marke beantragt. Zur Begründung hat sie mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2012 und 4. Februar 2013 vor-getragen, die Marke sei entgegen der §§ 3; 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 MarkenG ein-- 3 - getragen worden. Der Wortbestandteil „Lemberger“ sei eine Rebsorte nach § 8c WeinG i. V. m. § 6 der BW WeinRDV Anlage 1. Damit handle es sich um eine Be-schaffenheitsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die beanspruchten Wa-ren, die freizuhalten sei. Die Antragstellerin hat zudem auf „Statistische Berichte Baden Württemberg“ verwiesen, wo unter Ziffer 3 als eine der wichtigsten Reb-sorten „Lemberger“ genannt ist. Auch der Wortbestandteil „Land“ sei beschrei-bend, da damit die Herkunft aus der landwirtschaftlichen Urproduktion ausge-drückt werde. Ebenso komme der Wortkombination „Lembergerland“ kein anderer als ein beschreibender Charakter zu. Die Zusammensetzung der beschreibenden Worte „Lemberger“ und „Land“ sei nicht phantasievoll. Unterscheidungskraft sei auch der Wortkombination „EuroHypo“ für Finanzdienstleistungen abgesprochen worden. Gleiches gelte für die Wortkombination „Investorworld“. Ergänzend hat die Antragstellerin auf Richard Hachenberger, „Auf den Spuren des Lembergers Vai-hingen“, 1. Aufl. 2000, S. 37 verwiesen, wonach im „Schwabenländle“ Lemberger gepflanzt werde. Damit sei „Lemberger“ bereits in Verbindung mit „Land“ verwen-det worden. Die Eintragung sei auch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfolgt, da die Anmelderin die Rebsorte Lemberger nur auf etwa 2 % der Fläche anbaue, auf der diese Rebsorte in Baden-Württemberg insgesamt angebaut würde. Mit der angegriffenen Bezeichnung erhebe die Anmelderin dagegen den Anspruch, eine Spitzenstellung hinsichtlich des Anbaus der Weinrebe Lemberger innezuhaben, was tatsächlich aber nicht zutreffe. Die Antragstellerin hat beantragt, die Marke Nr. 30 2011 052 363 vollständig zu löschen. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schreiben vom 24. September 2012 widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurück-zuweisen. Die Marke „Lembergerland“ sei kein gebräuchliches Wort der deut-schen Sprache und lexikalisch nicht nachweisbar. Es handle sich um eine „Kom-position“ der Ortsangabe „Lemberg“ und des Wortes „Land“. Lemberg sei eine Stadt in der westlichen Ukraine. Laut des Onlinelexikons Wikipedia bezeichne „Lemberger“ außerdem eine österreichische Rotweinsorte (ursprüngliche Be-zeichnung: „Blaufränkisch“), abgeleitet vom Ort Limberg in Niederösterreich. Die - 4 - Anbaufläche der Rebsorte habe in den letzten Jahren in Deutschland wieder zu-genommen. Im Jahr 2007 seien 1,7 % der deutschen Rebfläche mit dieser Reb-sorte bestockt gewesen. Die Bezeichnung „Lembergerland“ habe auch in Verbin-dung mit den beanspruchten Waren keine klare Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise, sondern sei vage, unscharf und interpretationsbedürftig. Ein be-schreibender Sinngehalt der Einzelbestandteile werde jedenfalls durch den eigen-artigen Gesamtbegriff so weit überlagert, dass der Marke Unterscheidungskraft zukomme. Die angegriffene Wortfolge stelle keine positiven Eigenschaften der betroffenen Ware heraus. Die Wortmarke sei unpassend und eigentümlich, da der Bedeutungsgehalt nicht klar und eindeutig sei. Unklar sei, ob es sich um eine be-stimmte Region handele, in der die Lemberger wohnen bzw. der Lemberger wachsen würde. Allein für Österreich als Geburtsland der Traube kämen mehrere Regionen in Betracht. Die Bezeichnung „Lembergerland“ sei daher mehrdeutig, originell und prägnant und damit unterscheidungskräftig. Die angegriffene Marke enthalte in Bezug auf die registrierten Waren keine unrichtige Angabe. Der Tatbe-stand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sei nicht erfüllt. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 28. Mai 2013 die Marke 30 2011 052 363 gelöscht. Die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Diese Schutzhin-dernisse würden der Eintragung auch noch zum Zeitpunkt der Löschung entge-genstehen. Nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien Marken zu löschen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die sprachüblich zusammengesetzte Bezeichnung „Lembergerland“ bestehe aus den Worten „Lemberger“ und „Land“. Bei „Lemberg“ handele es sich um den Namen verschiedener Orte in Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg, in Lothringen und in der Ukraine, „Lemberger“ sei der dazu-gehörige Herkunftsname. „Lemberg“ sei auch der Name zweier Berge in Baden-Württemberg. An der Südseite des Lembergs bei Affalterbach im Landkreis Lud-wigsburg werde Wein angebaut. Des Weiteren bezeichne „Lemberger“ eine Reb-sorte. Die Bezeichnung „Lembergerland“ weise somit auf eine Region um einen so - 5 - genannten Ort oder Berg bzw. auf einen Landstrich hin, in dem die Rebsorte „Lemberger“ angebaut werde. In Verbindung mit dem Weinanbau werde die Be-zeichnung „Lemberger-Land“ auch bereits verwendet. Im Sinne einer bestimmten Region für den Weinanbau werde die Bezeichnung „Lembergerland“ auch von der Markeninhaberin verwendet. So werbe sie für einen „Weinspaziergang durchs Lembergerland“ und beschreibe den „Weinbau im Lembergerland“ bzw. „Die Kul-turlandschaften des Lembergerlands“ und lade „herzlich ins Lembergerland ein“. Die Bezeichnung „Lembergerland“ eigne sich somit für die beanspruchten Waren als Herkunftsangabe aus der so genannten Region bzw. aus der Region, wo die so bezeichnete Rebsorte angebaut werde. Die angegriffene Bezeichnung weise keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf, zumal hier beide Deutungen (Orts-angabe und Anbaugebiet des Weins) in Bezug auf die eingetragenen Waren be-schreibend und daher zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet seien. Für die Schutzversagung reiche es aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner mögli-chen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen könne. Die Bedeutung des angemeldeten Wortzeichens werde in Verbindung mit den beanspruchten Wa-ren vermittelt, ohne dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende Analysen notwendig wären. Die Zusammenschreibung von „Lemberger“ und „Land“ sei sprachüblich und bilde keinen neuen über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die Bezeichnung „Lemberger-Land“ werde bereits verwendet. Zudem seien entsprechende Wortbildungen wie z. B. „Rieslingland“ oder „Dornfelderland“ gebräuchlich. Insofern handele es sich bei der Marke „Lembergerland“ für die be-anspruchten Waren um eine unmittelbar beschreibende Angabe, der die ange-sprochenen Verkehrskreise keinen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem Unternehmen entnehmen würden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zudem habe der Eintragung der Marke in das Register zum Eintragungszeitpunkt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden. Dieses Schutzhindernis stehe ihr noch immer entgegen. Die Anmeldemarke stelle für die Waren „Alkoholische Ge-tränke (ausgenommen Bier)“ eine Ortsangabe dar. Es handele sich somit um eine unmittelbar beschreibende Angabe, die einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber unterliege. Ob der angegriffenen Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 - 6 - Nr. 4 MarkenG entgegenstehe, könne bei dieser Sachlage dahinstehen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 1 MarkenG) bestehe kein Anlass. Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 mit der Be-schwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 28. Mai 2013 ge-wendet. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Marke „Lembergerland“ stelle für die beanspruchten Waren keine zur Beschreibung ihrer geographischen Herkunft und Beschaffenheit geeignete Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Zwar sei nicht bereits ihre Mehrdeutigkeit geeignet, dieses Schutzhindernis auszuräu-men. Die Eignung der Marke, auf alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) aus dem Lembergerland hinzuweisen, sei aber deshalb zu verneinen, weil es dem Wort „Lembergerland“ im Inland an der notwendigen Bekanntheit als geographi-sche Angabe fehle und die Marke vom deutschen Verkehr deshalb nicht als geo-graphische Herkunftsangabe verstanden werde. Es würden tatsächliche Anhalts-punkte dafür fehlen, dass im Lembergerland alkoholische Getränke (ausgenom-men Bier) hergestellt oder zukünftig hergestellt würden und unter Verwendung der geographischen Herkunftsangabe „Lembergerland“ in den Verkehr gebracht wer-den könnten. Es würde mehrere Orte mit dem Namen „Lemberg“ geben, die je-doch alle keinen Bezug zum Anbau von Wein hätten. Die Marke „Lembergerland“ stelle ein kurioses Wortspiel dar, welches die Verbraucher erkennen würden. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2013 aufzuheben. Die Löschungsantragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Akte des Deutschen Patent- und Markenamts Bezug genommen. - 7 - II. Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Wortmarke 30 2011 052 363 „Lembergerland“ zu Recht wegen Nichtigkeit nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG gelöscht, weil die Marke entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 1 MarkenG eingetragen worden ist und die Schutzhindernisse noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestehen. 1. Als Marke schutzfähige Zeichen, § 3 MarkenG Das Zeichen „Lembergerland“ ist seinem Wesen nach geeignet, eine Marke zu sein. Denn der Marke „Lembergerland“ kommt als Wortzeichen die erforderliche Zeichenqualität zu. Auch ist die Marke abstrakt geeignet, Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unter-scheiden. Außerdem ist die Marke „Lembergerland“ graphisch darstellbar. Insofern erfüllt das angegriffene Zeichen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MarkenG und ist seinem Wesen nach geeignet, eine Marke zu sein. 2. Beschreibende Angaben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Der Eintragung der Marke „Lembergerland“ steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die Marke zum einen die Rebsorte „Lember-ger“ beschreibt, aus dem die gekennzeichneten Waren, nämlich die von der An-tragsgegnerin angebotenen Weine, gewonnen werden (dazu unten a)) und weil zum anderen die Marke „Lembergerland“ die geographische Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren angibt (dazu unten b)). a) Die Rebsorte „Lemberger“ Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die aus-schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen - 8 - oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmel-ders, frei verwendet werden können. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufgeführten beschreibenden Zeichen oder Angaben sind demnach vom Schutz ausgeschlos-sen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht. Hierbei wird das Allgemeininte-resse nicht nur durch (erfolgte) unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbli-chen Grundfreiheiten tangiert (EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; GRUR 2003, 514, Rn. 73 – Linde, Winward u Rado; GRUR 2004, 674 Rn. 54, 55 – Postkantoor; GRUR 2006, 233 Rn. 62 – Standbeutel; GRUR 2008, 503 Rn. 23 - adidas/Marca Mode u. a.; GRUR MarkenR 2007, 204 Rn. 75 - CELLTECH; GRUR Int. 2010, 503 Rn. 34 – Patentconsult; GRUR Int. 2011, 400 Rn. 37 – Zahl 1000; BGH GRUR 2006, 850, 856 Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006; Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 8 Rn. 265). Bei dem Wortbestandteil „Lemberger“ der Marke „Lembergerland“ handelt es sich um eine Rebsorte. Denn nach § 8c Abs. 1 WeinG 1994 legen die Landesregierun-gen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Reb-sorten fest. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der „Verordnung des Ministeriums für Ländli-chen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005“ des Landes Baden-Württemberg (WeinRDV BW 2005) sind die für die Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten in der Rebsortenklassifizie-rung festgelegt. In dieser Rebsortenklassifizierung ist für das Anbaugebiet Baden unter anderem die Rebsorte „Blauer Limberger“ enthalten, die ausweislich dieser Klassifizierung synonym mit „Lemberger, Blaufränkisch“ bezeichnet wird. Insofern handelt es sich bei dem Wortbestandteil „Lemberger“ der angegriffenen Marke „Lembergerland“ um eine Rebsortenbezeichnung, die Weine, die aus Trau-ben dieser Rebsorte gewonnen worden sind, beschreibt und damit um ein Be-schaffenheitsmerkmal der Ware Wein, das im Verkehr zur Bezeichnung dieser - 9 - Ware i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann. Beschaffenheitsangaben be-schreiben nämlich insbesondere die Zusammensetzung einer Ware. Solche An-gaben dürfen nicht monopolisiert werden, weil die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der ungehinderten beschreibenden Verwendung derartiger, das We-sen der Waren betreffenden Angaben hat (Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 323). Inso-fern darf der Wortbestandteil „Lemberger“ der angegriffenen Marke „Lemberger-land“ nicht zugunsten der Beschwerdeführerin monopolisiert werden. b) „Lembergerland“ als geographische Herkunftsangabe Die Marke „Lembergerland“ besteht zudem i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus-schließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft von Waren dienen können, und ist deshalb von der Eintragung ausge-schlossen. Die Antragsgegnerin führt auf ihrer Internetseite http://www.wein-rosswag.de/landschaft/lembergerland/ (Stand vom 30. April 2014) Folgendes aus: „Das Lembergerland Kultur-, Natur- und Lebensraum Das Lembergerland erstreckt sich entlang des Mittleren Enztals, von der Flößerstadt Mühlacker über Vaihingen an der Enz hin zur historischen Schäferlaufstadt Markgröningen. Im Norden liegt malerisch das Fachwerk-dorf Schützingen mit seinen steilaufragenden Weinhängen. Das Heckengäu mit seinen zahllosen Streuobstwiesen schließt im Süden an das Kerngebiet an. Zwischen Rosswag und Mühlhausen strecken sich die steilen Weinterrassen, durch den nackten Muschelkalkfels, hinunter an die Enz. Hier liegt zentral die Kellerei Rosswag - die Kellerei im Lembergerland. - 10 - Genussregion für alle Sinne Das Lembergerland lädt dazu ein, eine Region mit allen Sinnen zu entdecken und zu genießen. Riechen Sie das Lembergerland, mit den blühenden Wildblumen der Enzauen im Frühling. Schmecken Sie das Lembergerland, mit der kulinari-schen Vielfalt der regionalen Köche. Sehen Sie das Lembergerland, mit dem Reichtum der ländlichen Kulturlandschaften. Hören Sie das Lembergerland, mit der Stille der Natur. Fühlen Sie das Lembergerland, mit der Lebenslust der kulturellen Angebote.“ Auf der Internetseite http://www.wein-rosswag.de/wein/weine-des-lembergerland/ (Stand vom 30. April 2014) der Antragsgegnerin heißt es: „Weine des Lembergerlands So vielfältig die Kulturlandschaften im Lembergerland, so vielfältig sind auch die Weine. Unterstützt durch das handwerkliche Geschick unseres Kellermeisters und die Inspiration unserer Wengerter entstehen, in den Kleinklimas unserer Einzellagen, Weine die den Genuss, die Freude und den Gemeinschaftssinn des Lembergerlands widerspiegeln.“ Der BGH (GRUR 2001, 73, 75 – Stich den Buben; ebenso Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 359) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammen-fassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben be-stimmten Anbaugebietes belegen sind (§ 2 Nr. 22 WeinG 1994). Danach stellt die auf eine bestimmte Rebfläche bezogene Lagebezeichnung (hier: »Stich den Buben«) eine geographische Herkunftsangabe dar (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WeinG 1994). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO (i. d. F. v. 28.8.1998, BGBl. I, 2609) dem Namen der Lage der entsprechende Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen ist, wenn er zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwendet wird. Denn diese - 11 - Rechtslage schließt es nicht aus, dass der Verkehr einen Lagenamen auch ohne Ortsangabe als eine ihm geläufige Lagebezeichnung identifiziert oder aus anderen Gründen ohne unmittelbaren örtlichen Bezug als geographischen Herkunftshinweis auffasst“. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Zeichen „Lembergerland“ aus-schließlich um eine geographische Herkunftsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG, das – insbesondere, weil das Lembergerland nicht im Besitz der Beschwer-deführerin ist – im allgemeinen Interesse an der ungehinderten Verwendbarkeit der Ortsangabe nicht zugunsten der Antragsgegnerin monopolisiert werden darf und dem deshalb für die angemeldeten Waren der Markenschutz zu versagen ist. 3. Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke inne-wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2012, 914, 916 Rn. 23 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2012, 610 Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2010, 228, 229 Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2013, 731, 732 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045 Rn. 9 - Neuschwanstein). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienst-leistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so ge-ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045 Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy). - 12 - Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgebli-chen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wen-dungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wer-den (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 735 - Test it; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Darüber hinaus besitzen auch solche Zei-chen keine Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die die bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Dem Zeichen „Lembergerland“ kommt für die angemeldeten Waren nur ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu. Der mit der angemelde-ten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren konfrontierte Verkehr wird in der Marke nur einen allgemeinen Sachhinweis auf Wein sehen, der aus Traube der Rebsorte Lemberger gewonnen worden ist, die im Lember-gerland angebaut wurde. Die Bezeichnung „Lemberger“ ist ein Hinweis auf eine bestimmte Rebsorte sowie den daraus hergestellten Wein. Mit „Lage“ ist die geo-graphische Herkunft der Rebsorte bezeichnet. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich das Zeichen „Lembergerland“ in einer be-schreibenden Angabe. Es ist nicht ersichtlich, woran sich für die angesprochenen - 13 - Verkehrskreise eine über dieses Verständnis hinausgehende Vorstellung einer individuellen betrieblichen Herkunft so gekennzeichneter oder beworbener Waren und Dienstleistungen knüpfen könnte. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. 4. Täuschungsgefahr, § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG Die Marke „Lembergerland“ ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie geeignet wäre, das Publikum i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu täu-schen. Eine Täuschung des Publikums durch die Marke „Lembergerland“ besteht nicht. Denn das Publikum wird diese Marke nicht dahingehend verstehen, dass die An-tragsgegnerin eine Spitzenstellung hinsichtlich des Anbaus der Rebsorte Lember-ger innehat, sondern nur dahingehend, dass es sich um Wein handelt, der aus dieser Rebsorte gewonnen worden ist und der aus dem Land stammt, in dem diese Rebsorte angebaut wird. 5. Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 71 Abs. 1 MarkenG Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Himmelmann Bb
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