BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 69/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 03 667 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren "Wein, Spirituosen, Sekt" unter der Nr 397 03 667 ein-getragene Wortmarke LAVI ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-Bild-marke 2 903 611 siehe Abb. 1 am Ende die für "Weine" geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zwar seien wegen der teilweisen Warenidentität und eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke an den Markenab-- 3 - stand erhöhte Anforderungen zu stellen, dennoch unterschieden sich die Ver-gleichsmarken in jeder Hinsicht noch ausreichend. In ihrer Gesamtheit hebe sich die Widerspruchsmarke durch das Wortelement "Line" von dem angegriffenen Zeichen klanglich und schriftbildlich deutlich ab. Selbst wenn der Bestandteil "Lava" selbständig kollisionsbegründend sei, machten sich die markanten figürli-chen und klanglichen Abweichungen in den Endbuchstaben "a" gegenüber "i" im angegriffenen Zeichen noch hinreichend deutlich bemerkbar, zumal das Klangbild von "Lava" durch die Wiederholung des Vokals "a" geprägt sei und es sich bei "Lava" um einen geläufigen Begriff handle. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach hat die Markenstelle nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich im vorliegenden Fall teilweise identische Waren gegenüberstehen. Gerade bei Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an den Zeichenab-stand besonders strenge Anforderungen zu stellen. Im übrigen sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Zeichenbestandteile "Lava" und "Line" in der Widerspruchsmarke nicht nur optisch abgesetzt seien, sondern der Bestandteil "Line" als beschreibende Angabe einer "Produktlinie" derart verbraucht sei, daß der Verkehr ihm keine herkunftshinweisende Bedeutung beimesse. Der Zeichen-bestandteil "Lava" sei mithin allein kennzeichnungskräftig und selbständig kollisionsbegründend. Die sich gegenüberstehenden Zeichen bzw Zeichenbe-standteile "LAVI" und "Lava" unterschieden sich nur in den Endvokalen "a" und "I", die die Unterscheidbarkeit nicht gewährleisten könnten, wobei der Sinngehalt von "Lava" keine Rolle spiele, da er durch die hochgradige Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen überkompensiert werde. - 4 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs 1 Abs 2 MarkenG, worauf die Widersprechende Benutzungsunterlagen eingereicht hat. Nach Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke belegen die eingereichten Unterlagen nicht eine Benutzung der Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form. Selbst wenn "Lava" allein und "LAVI" gegenübergestellt werden sollten, sei eine Verwechslung durch den bekannten Begriffsinhalt von "Lava" ausgeschlos-sen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, denn zwischen den Marken besteht keine Verwechs-lungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II). - 5 - Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß beide Marken zur Kennzeichnung identischer oder zumindest sehr ähnlicher alkoholischer Getränke eingesetzt werden können. So-weit die Inhaberin der angegriffenen Marke eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für "Weine" in Zweifel zieht, greifen ihre zu den eingereichten Benutzungsunterlagen erhobenen Bedenken nicht durch, denn die mit der ei-desstattlichen Versicherung vom 27. Juni 2000 eingereichten Etiketten weisen im Vergleich zur geschützten Widerspruchsmarke keine Abweichungen auf, die den kennzeichnenden Charakter der Marke verändern (§ 26 Abs 3 Satz 1 MarkenG). Da eine Verwechslungsgefahr ohnehin zu verneinen ist, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Entscheidung BGH GRUR 1999, 167 - Karolus-Magnus. Bei jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforde-rungen zu stellen, den die angegriffene Kennzeichnung jedoch wahrt. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grund-sätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Insoweit weicht die ältere Marke in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck durch das zusätzliche Wortelement "Line" so deutlich von der angegriffenen Marke ab, daß Verwechs-lungen hinreichend ausgeschlossen sind. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Überein-stimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann aus-nahmsweise einem Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prä-gende Kennzeichnungskraft zugemessen werden und dann eine Verwechslungs-gefahr auf die Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit einer anderen Bezeichnung ge-stützt werden. Eine solche prägende Wirkung eines Zeichenteils (hier des Wort-bestandteils "Lava") setzt jedoch regelmäßig voraus, daß er die anderen Be-standteile der Gesamtmarke an Kennzeichnungskraft überragt und der Verkehr - 6 - dem weiteren Markenteil (hier: "Line") keinen besonderen Hinweis auf die be-triebliche Herkunft der Waren entnimmt (vgl BGH WRP 2000 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht da-von ausgegangen werden, daß dem Bestandteil "Lava" in der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Zwar wird der weitere Be-standteil "Line" der älteren Marke in den letzten Jahren auf dem Modesektor ver-stärkt als Bezeichnung für eine Produktlinie verwendet (BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; 1998, 394 - Active Line). Eine derartige beschreibende Verwen-dung von "Line" auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet ist aber nicht fest-stellbar. Gegen eine derartige Verwendung spricht außerdem, daß es sich bei "Line" um einen im Zusammenhang mit Weinen ungewöhnlichen englischen Be-griff handelt. Selbst wenn es dennoch zu einer verkürzten Wiedergabe der Widerspruchsmarke mit "Lava" kommen sollte, reichen die klanglichen und schriftbildlichen Abwei-chungen in den Endbuchstaben "a" gegenüber "I" aus, die Unterscheidbarkeit zu gewährleisten, denn die Vergleichswörter bestehen nur aus jeweils zwei kurzen Silben. Darüber hinaus wirkt der Sinngehalt von "Lava", der auf die für die Wein-qualität wichtige Bodenbeschaffenheit hinweist, einer klanglichen Verwechs-lungsgefahr zusätzlich entgegen. - 7 - Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 MarkenG bestand keine Veranlas-sung. Schülke Richter Reker ist infolge Urlaubs gehindert, zu unterschreiben Schülke Kraft Mr/prö Abb. 1
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