BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 7/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 16 586 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Schriftsätze des Widerspre-chenden vom 1. August 2002 und 28. November 2002 an den Markeninhaber wird angeordnet. G r ü n d e Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der Aufenthaltsort des Markeninhabers unbekannt ist und die Zustellung an einen Ver-treter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO). Der Markeninhaber wohnt nicht mehr unter der letzten bekannten Anschrift. Sein neuer Wohn- und Aufenthaltsort ist auch der Meldebehörde nicht bekannt. Albert Kraft Reker Fa
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