BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 71/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 10 283.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2000 und 19. Februar 2001 aufge-hoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Er-zeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Le-bensmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Parfümerie-waren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnputzmittel; Mund-wasser, Mundspray“ zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I Die Markenstelle hat die für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 37: Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien aller Art; Reinigung von Stein, Porzellan, Glas, Metall, Holz, Kunststoff Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzu-stand; Düngermittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhal-- 3 - ten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Gerbmittel; Kleb-stoffe für gewerbliche Zwecke Klasse 3: Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Wäscheeinweichmittel, Waschmittel-Zusätze, Farbzusätze zur Wäsche, Putz-, Polier-, Reinigungs- und Spülmittel, Maschinengeschirrspül-mittel, Glanzmittel, Fleckentfernungsmittel; Reinigungsmittel für Maschinen, chemische Produkte zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien; Entkalkungsmittel für Haushalts-zwecke, Wasserenthärtungsmittel, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Par-fümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnpflegemit-tel, Zahnputzmittel, Reinigungsmittel für dritte Zähne und Zahnspangen (auch in Form von Tabletten oder Pulver); Pro-dukte für die Mundhygiene, Mundwasser, Mundspray; Mittel mit Zusätzen für die Zahnpflege und/oder Mundhygiene in Tablettenform, insbesondere für kosmetische Zwecke (so-weit in Klasse 3 enthalten)“ angemeldete dreidimensionale Marke - 4 - zurückgewiesen, weil sie nur aus einer naturgetreuen Abbildung der in der Anmel-dung aufgeführten Waren bestehe und deshalb geeignet sei, diese Waren und auch die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, weshalb die maßgebli-chen Verkehrskreise in ihr auch kein betriebliches Herkunftskennzeichen sähen. Nicht nur beschreibende Wörter, sondern auch beschreibende Zeichen seien vom Markenschutz ausgeschlossen. Auch wenn an der unter der Geltung des Waren-zeichengesetzes geübten Zurückhaltung bei der Annahme eines Freihaltungsbe-dürfnisses an Bildzeichen festzuhalten sei, müsse doch die naturgetreue Wieder-gabe der in der Anmeldung aufgeführten Waren als beschreibendes Zeichen qua-lifiziert werden. Bei den als Marken angemeldeten Gegenständen handele es sich um „Tabs“, wie sie zum Beispiel beim Wäschewaschen und Geschirrspülen Ver-wendung fänden. Die naturgetreue Wiedergabe dieser Ware sei nicht geeignet, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren. Nur wirklich phanta-sievolle und originelle Gestaltungen würden vom Verkehr als Herkunftshinweis angesehen. Hingegen werde der äußeren Formgebung reiner Gebrauchsgegen-stände im allgemeinen keinerlei kennzeichnende Funktion beigemessen, solange sich diese in einem verkehrsüblichen Rahmen bewege und nicht über die im Rah-men eines modernen Industriedesigns liegende Gestaltung der Ware hinausgehe. Die angemeldete Marke halte sich im Rahmen der im Verkehr üblichen Gestaltun-gen von Tabs, die ihrerseits alle mehrere Schichten und zumindest ansatzweise auch abgerundete Ecken aufwiesen. Die Zahl der Schichten sei zudem technisch-funktional bedingt, weil jede Schicht eine ganz spezielle Wirkung im Reinigungs-prozess entfalte. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begrün-det hat. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie eingeräumt, dass zweischich-tige Tabletten durchaus bekannt seien. Die angemeldete Marke weise jedoch eine unübliche Gestalt mit geraden Seiten und runden Enden auf. Diese Gestalt sei ein einprägsames Gestaltungsmerkmal, dem herkunftshinweisende Funktion beizu-messen sei. - 5 - II Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die im Tenor dieses Beschlusses auf-geführten Waren begründet, im übrigen jedoch unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die übrigen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungs-kraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 25. August 2004 in der Beschwerdesache 26 W (pat) 67/01 verwiesen, die in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren angemeldete Marke in gleicher Weise gelten. Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass auch die hier beanspruchte Tabletten-form eher zu den geometrischen Grundformen und zu den für Reinigungstabletten naheliegenden und üblichen Formen zählt. Albert Eder Reker Fa
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