BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 74/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 43 925 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2000 und vom 7. Februar 2002 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Wider-spruchs aus der Marke 2 096 960 die Löschung der Marke 398 43 925 angeordnet bzw der Widerspruch aus der Marke 2 096 960 zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat we-gen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 2 096 960 zunächst die Lö-schung der Marke 398 43 925 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der Marke 398 43 925 hat sie diesen Beschluß aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke 2 096 960 zurückgewiesen. Hiergegen hat die aus der Marke 2 096 960 Widersprechende Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfah-ren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 096 960 ist dem Wider-spruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, - 3 - dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Albert Kraft Reker Bb
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