BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 76/13 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 2. Mai 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 302 00 638 – S 71/12 Lösch hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung 16. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen: Die Erinnerung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat der Senat der Antragstellerin Prozess-kostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde im Verfahren über die Lö-schung der Wortmarke Nr. 302 00 638 Ismaqua versagt, weil die Antragstellerin weder ihre Obliegenheit, sich über ihre persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären sowie entsprechende Belege beizufügen (§§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 117 ZPO) und diese glaubhaft zu machen (§ 118 ZPO) erfüllt habe noch dargelegt habe, dass die Rechtsverfolgung im Sinne von § 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich sei. Daneben fehle der beabsich-tigten Beschwerde der Antragstellerin die Erfolgsaussicht, §§ 82 Abs. 2 S. 1 Mar-kenG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO. Die gegen den Beschluss vom 27. November 2013 gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 5. und 9. Dezember 2013 hat der Senat mit Beschluss - 3 - vom 18. Dezember 2013 zurückgewiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin – so hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 ausgeführt – sei nicht geeignet, die in seinem Beschluss vom 27. November 2013 geäußerte Ansicht abzuändern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei es nach §§ 82 Mar-kenG i. V. m. 114, 117 ZPO erforderlich, dass die Prozesskostenhilfe beantra-gende Partei ihr Unvermögen, die Verfahrenskosten tragen zu können, anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlege. Daher wäre es erfor-derlich gewesen, dass die antragstellende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anhand des amtlichen Vordrucks die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse der Gesellschaft und die sich daraus ergebende Unfähigkeit, für die Kosten aufzukommen, plausibel darlegt hätte. Darüber hinaus wären diese Angaben glaubhaft zu machen gewesen. Die Auffassung der Antragstellerin, ihre persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegen zu müssen bzw. ihr fehlen-der Wille hierzu, hätten den Senat nicht davon überzeugt, gleichwohl Prozess-kostenhilfe zu bewilligen. Gleiches gelte für den notwendigen Vortrag der Antrag-stellerin dazu, dass und warum die beabsichtigte Rechtverfolgung im Sinne von §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich gewesen wä-re. Schließlich bleibe der Senat bei seiner Auffassung, dass die Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2013 insgesamt überzeugend darge-legt habe, dass der Löschungsantrag unbegründet sei und daher die beabsichtigte Beschwerde ohne Erfolgsaussicht gewesen wäre. Soweit die Antragstellerin er-neut angebliche Vollmachtsmängel rüge, übersehe sie, dass diese unschädlich seien, soweit die Antragsgegnerin, eine Gemeinde des Freistaats Bayern – wie of-fensichtlich – das Handeln für sich gelten lasse und damit genehmige. Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 hat das Bundespatentgericht durch eine Rechtspflegerin der Antragstellerin und Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die ta-rifgemäße Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat gezahlt worden sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei durch Be-- 4 - schluss vom 27. November 2013, der der Antragstellerin am 4. Dezember 2013 zugestellt worden sei, zurückgewiesen worden. Bei dieser Sachlage werde festzu-stellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Der Anmelderin und Beschwerdeführerin werde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb eines Monats zu äußern. Mit Beschluss vom 13. März 2014 hat der Senat durch eine Rechtspflegerin fest-gestellt, dass die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2013 als nicht eingelegt gelte. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der mit Bescheid vom 27. Januar 2014 gesetzten Frist keine Erklärung bezüglich der Zahlung der Beschwerdegebühr abgegeben. Daher sei festzustellen, dass die Be-schwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Gegen den Beschluss vom 13. März 2014 richtet sich die Erinnerung der Anmel-derin und Beschwerdeführerin. Sie hat Antrag auf Nichterhebung von Kosten ge-stellt, da die Angelegenheit unrichtig behandelt worden sei. II. Die Erinnerung der Anmelderin und Beschwerdeführerin ist zulässig aber unbe-gründet. 1. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig. Die Erinnerungsführerin hat die Erinnerung fristgerecht eingelegt. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 RPflG ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 23 Abs. 1 RPflG die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses. Die Erinnerung ist bei dem Gericht, - 5 - dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen (§ 11 Abs. 2 S. 7 RPflG i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Beschluss des Senats vom 13. März 2014 ist der Erinnerungsführerin an 20. März 2014 zugestellt worden, so dass ihre Erinne-rung vom 26. März 2014, die im Bundespatentgericht am 27. März 2014 einge-gangen ist, rechtzeitig ist. Die Erinnerungsführerin hat die Erinnerung formgerecht eingelegt. Nach § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG i. V. m. § 569 Abs. 2 ZPO wird die Erinnerung durch Einrei-chung einer Erinnerungsschrift eingelegt, die die angefochtene Entscheidung so-wie die Erklärung enthalten muss, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Erinnerung der Erinnerungsfüh-rerin vom 26. März 2014. 2. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin ist unbegründet. Die Rechtspflegerin war für die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, zuständig, weil im Verfahren vor dem Pa-tentgericht nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG dem Rechtspfleger der Ausspruch über-tragen ist, dass eine Beschwerde nach § 6 Abs. 2 des PatKostG als nicht erhoben gilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2014 zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde der Erinnerungsführerin vom 29. August 2013 als nicht eingelegt gilt. Nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG gilt im Verfahren vor dem Patentgericht für die Gebühren das Patentkostengesetz entsprechend. Nach § 2 Abs. 1 PatKostG wer-den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz er-hoben. Nr. 401 100 des Gebührenverzeichnisses bestimmt in seiner Nr. 3, dass in Beschwerdeverfahren im Löschungsverfahren gemäß § 66 MarkenG eine Gebühr von 300 € zu entrichten ist. Diese Beschwerdegebühr ist nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses - 6 - zu zahlen. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2013 ist der Erinnerungsführerin nach § 94 Abs. 1 Mar-kenG i. V. m. § 4 Abs. 1 VwZG am 3. August 2013 zugestellt worden, weshalb die Erinnerungsführerin die Beschwerdegebühr bis zum 3. September 2013 hätte zah-len müssen, was sie nicht getan hat. Weil die Erinnerungsführerin die Be-schwerdegebühr nicht gezahlt hat, gilt nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung des DPMA vom 26. Juli 2013 als nicht eingelegt. 3. Gegen den Beschluss vom 27. November 2013, mit dem der Senat die Be-willigung von Verfahrenskostenhilfe an die Erinnerungsführerin abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. Die Erinnerungsführerin hat in ihrer Erinnerung vom 26. März 2014 den Antrag auf „Nichterhebung von Kosten“ gestellt, da die Sache unrichtig behandelt worden sei („Nichtentscheid bezüglich PKH u. Beiordnung eines fachkundigen Rechtsanwal-tes“). Die Erinnerungsführerin ist offenbar der Auffassung, sie könne sich mit ihrer Erinnerung vom 26. März 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2013, in dem der Senat den Antrag der Löschungsantragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfah-ren zurückgewiesen hat, und gegen den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2013, mit dem der Senat die Gegenvorstellung der Löschungsan-tragstellerin vom 5. und 9. Dezember 2013 zurückgewiesen hat, wenden. Nach § 83 Abs. 1 S. 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen Be-schlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gegeben sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bun-despatentgerichts über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens - 7 - grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Ent-scheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar (BGH GRUR 2008, 732 Rn. 9, 10 – Tegeler Floristik). Angesichts des-sen ist die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2013 unstatthaft. Eine Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen erst in Betracht, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschließende Ent-scheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Entscheidung kann ein Beschluss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, § 6 Abs. 2 PatKostG (BGH GRUR 1997, 636 - Makol; GRUR 2008, 732 Rn. 10 – Tegeler Floristik). Die gegen den instanzabschließenden Beschluss des Senats vom 13. Mai 2014 gerichtete Erinnerung der Erinnerungsführerin ist aus den oben unter 2. genann-ten Gründen zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Himmelmann Bb
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