BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 79/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 44 908.5 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Februar 1998 und vom 26. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 095 117 zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 396 44 908.5 mit der Wider-spruchsmarke 2 095 117 verneint. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zu-rückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 2 095 117 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückge-nommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 095 117 ist dem Wider-spruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Zurückweisung des Wider-spruchs wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Kraft Kraft Reker Bb/prö
Full & Egal Universal Law Academy