BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 79/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 399 07 070 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Gegen die für die Waren und Dienstleistungen "Biere, Hopfenextrakte für die Bierherstellung, Sodawasser, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-holfreie Getränke, isotonische Getränke, Limonaden, Brau-sepulver und Brausetabletten für Getränke, Cocktails (alko-holfrei), Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Nek-tare, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Limonaden; alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Essenzen und Extrakte; Spirituosen aller Art, insbesondere Weine, Aperitifs, Schnäpse, Liköre, Whisky, Wodka; - 3 - Belieferung von Cafés, Cafeterias, Kantinen, Bars, Restau-rants, Schnellimbissen mit oben genannten Waren zur Ver-pflegung von Gästen und Bediensteten" eingetragene Marke 399 07 070 Schneewalzer ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 397 54 635 Schneeweiße die für die Waren und Dienstleistungen "Weißbier einschließlich alkoholvermindertes und alkoholfrei-es Weißbier; Beherbergung und Verpflegung von Gästen" geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien die sich gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung identischer bzw. wirt-schaftlich nahestehender Waren und Dienstleistungen bestimmt, so dass ausge-hend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein deutli-cher Abstand der Marken erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen hin-reichend auszuschließen. Diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch ein. Eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht, denn die Marken "Schnee-walzer" und "Schneeweiße" wichen bereits durch die unterschiedlichen Begriffe "-walzer" und "-weiße" hinreichend voneinander ab, zumal den Marken ein jeweils allgemein verständlicher Sinngehalt zukomme. Während der Begriff "Schneewal-- 4 - zer" dem Verkehr als Tanz geläufig sei, werde "Schneeweiße" ohne weiteres im Sinne einer besonders weißen Farbe verstanden. Für eine etwaige schriftbildliche Ähnlichkeit gelte Entsprechendes. Der Annahme einer Gefahr, die Marken würden unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens gedanklich miteinander in Verbin-dung gebracht, stehe entgegen, dass nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich sei, dass die Widersprechende eine Zeichenserie mit dem Bestandteil "Schnee" ver-wende. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach verfügt die Widerspruchsmarke über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungs-kraft, denn ihre Marke "Schneeweiße" benutze ein Wortspiel, nämlich die sprachli-che Entwicklung im süddeutschen Raum von "Weizenbier" hin zu "Weißbier", wo-bei sich das Wort "Schnee" wiederum auf die schneereiche Jahreszeit beziehe, in der die Ware vornehmlich angeboten werde. Angesichts der Übereinstimmungen von "SCHNEE-WEI-SSE" und "SCHNEE-WAL-ZE(R)" liege eine hochgradige klangliche Übereinstimmung vor. Die von der Markenstelle angeführten Sinngehal-te kämen beim Verhören insbesondere in lauten Gaststätten nicht zum Tragen. Ebenso bestehe eine schriftbildliche Ähnlichkeit, zumal der Verkehr die Wortan-fänge deutlich stärker beachte und Getränke als Waren des täglichen Bedarfs nur mit geringer Aufmerksamkeit erworben würden. Schließlich lehne sich die ange-griffene Marke unlauter an die Widerspruchsmarke an und beute den Ruf aus, den die Widersprechende sich aufgrund der intensiven und jahrelangen Verwendung erarbeitet habe. Demgemäß beantragt sie sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Wider-spruch stattzugeben. - 5 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das von der Werbung propagierte Markenbewusstsein der Verbraucher und die unterschiedlichen Sinngehalte der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen stünden einer Verwechslungsgefahr entgegen. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der Widerspruchsmarke "Schnee-weiße" und der jüngeren Marke "Schneewalzer" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl BGH GRUR 1998, 387 –Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 Oxygenol II). Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Identität oder zumindest naher Ähnlichkeit der Waren auszugehen, denn beide Kennzeich-nungen sind für "Biere" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-ke "Schneeweiße", die sich nach ihrem Gesamteindruck bemisst, ist nur als durch-schnittlich zu bewerten, denn für eine besondere Originalität oder besonders um-fangreiche Benutzung und eine sich daraus ergebende gesteigerte Kennzeich-nungskraft liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die von der Widerspre-- 6 - chenden angeführte sprachliche Entwicklung im süddeutschen Raum von "Wei-zenbier" hin zu "Weißbier" vermag eine überdurchschnittliche Kennzeichnungs-kraft schon deshalb nicht zu begründen, weil eine derartige Entwicklung in der Wi-derspruchsmarke "Schneeweiße", die einen Gesamtbegriff darstellt, nicht erkenn-bar wird. Im Hinblick auf die Wechselwirkung der für die Beurteilung der Verwechslungsge-fahr zu berücksichtigenden Faktoren hält die jüngere Marke trotz der Identität oder nahen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der breiten Abnehmerkreise den er-forderlichen erheblichen Abstand ein. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grund-sätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH, aaO –Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Inso-weit weichen die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen - "Schneewalzer" und "Schneeweiße" – in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich voneinander ab, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Zwar stimmen die beiden Kennzeichnungen hinsichtlich des Anfangsbestandteils "Schnee", des nachfolgenden Konsonanten "w" sowie der Silbenzahl überein, den-noch gewährleisten die beiden Endsilben der insgesamt nur dreisilbigen Kennzei-chen - "(w)alzer" und "(w)eiße" - die klangliche und schriftbildliche Unterscheidbar-keit im Gesamteindruck. Hierzu trägt insbesondere der geläufige Sinngehalt der angegriffenen Marke "Schneewalzer" bei, der einen (bekannten) Tanz im Schnee bezeichnet, während die Widerspruchsmarke "Schneeweiße" überwiegend auf ein Weißbier hindeutet, das in einer winterlichen Jahreszeit angeboten wird. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Überein-stimmung prägender Markenbestandteile, worauf die Widersprechende außerdem abstellt, besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Mar-kenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungs-- 7 - kraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Die Feststellung der Prägung des Ge-samteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil setzt jedoch voraus, dass die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nichts beitragen, vgl BGH WRP 2000, 173 -RAUSCH/ELFI RAUCH). Gegen eine derartige "Prägung" durch den übereinstimmenden Bestandteil "Schnee" spricht jedoch, dass der überwiegende Teil der durchschnittlich informierten, aufmerksa-men und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren (vgl BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND) die Kennzeichnung "Schneewalzer" als Be-griff für einen Tanz kennt. Für diesen überwiegenden Teil des Verkehrs stellt des-halb die angegriffene Marke einen geschlossenen Gesamtbegriff dar, der nicht etwa von dem Bestandteil "Schnee" geprägt wird. Aber auch der Teil des Ver-kehrs, dem "Schneewalzer" nicht als Bezeichnung für einen Tanz geläufig sein sollte, hat keine Veranlassung, dem Bestandteil "Schnee" eine selbständig kenn-zeichnende Stellung beizumessen, denn es kann nicht davon ausgegangen wer-den, dass der Verkehr den weiteren Bestandteil "weiße" nur als beschreibende Angabe wertet, die keinen Beitrag zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke leistet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der angesprochene Verkehr auch wegen der Kürze der angegriffenen Marke keine Veranlassung hat, sie auf das Element "Schnee" zu verkürzen. Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken (§ 9 Abs. 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG) ist ebenfalls zu verneinen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem übereinstimmenden Bestandteil "Schnee" ein Hinweischarak-ter auf die Inhaberin der älteren Marke zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Marken an dieses Wort als Bestandteil gewöhnt noch liegen sonstige Umstände vor, die für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten. - 8 - Soweit die Widersprechende ihr Begehren darauf stützt, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrer jüngeren Marke den Ruf der Widerspruchsmarke ausbeute (§ 14 Abs. 2 Nr 3 MarkenG), ist dieser Einwand im vorliegenden Verfah-ren unbeachtlich (§ 140 MarkenG). Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestand kein Anlass. Albert Eder Kraft Ko
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