BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 79/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die eingetragene Marke 395 25 946 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Reker beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 32 - vom 28. September 1998 ist wirkungslos, soweit die Löschung der eingetragenen Marke 395 25 946 aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 920 202 angeordnet worden ist. G r ü n d e Auf die Erinnerung der Widersprechenden aus der Marke 920 202 hat das Deut-sche Patentamt - Markenstelle für klasse 32 - die Verwechslungsgefahr der ein-getragenen Marke 395 25 946 mit der Widerspruchsmarke 920 202 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inha-berin der Marke 395 25 946 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Kraft Reker Eder prö
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