BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 86/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 47 122.7 S 55/01 Lösch hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Wortmarke 399 47 122.7 LARGE die seit dem 8. August 2000 für die Waren "Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakfabrikate, insbe-sondere Zigaretten; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, -etuis, Aschenbecher (sämt-liche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder damit plattiert), Pfeifenständer, -reiniger, -bestecke, Zigarrenab-schneider, Tabakpfeifen, -beutel, Feuerzeuge, Taschenappa-rate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Zigarettenhülsen, Feuchthalter für Tabakwa-ren; Streichhölzer" im Markenregister eingetragen ist. - 3 - Die Antragstellerin hat am 13. Februar 2001 die Löschung dieser Marke mit der Begründung beantragt, bei dieser Kennzeichnung handele es sich um eine ohne weiteres verständliche Beschaffenheitsangabe, die auch in Zukunft zur unmittelba-ren, schlagwortartigen Beschreibung der Länge von Tabakerzeugnissen zur Verfü-gung stehen müsse. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 23. März 2001 zugestellten Löschungsantrag innerhalb der Zweimonatsfrist widersprochen. In Alleinstellung stelle das angegrif-fene Markenwort "LARGE" für die betreffenden Waren keine konkrete beschrei-bende Angabe dar. Es entbehre deshalb auch nicht der erforderlichen Unterschei-dungskraft. Ebenso wenig sei ein Freihaltebedürfnis erkennbar. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Lö-schungsantrag teilweise stattgegeben und die Marke mit Beschluß vom 19. Fe-bruar 2002 für die Waren "Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten" gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG gelöscht. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausge-führt, der angegriffenen Marke habe sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in dem genannten Umfang jegliche Unterschei-dungskraft (§§ 50 Abs 2, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) gefehlt. Bei dem Begriff "LARGE" handele es sich um eine Bezeichnung, die seit langem als Hinweis für Tabakfabri-kate wie etwa Zigaretten verwendet werde, die von der durchschnittlichen Produkt-größe abwichen. Der Verkehr sei auch an die Verwendung dieser Größenangabe für die genannten Waren gewöhnt und werde die aus sich heraus verständliche Bezeichnung lediglich als Sachhinweis auffassen. Eine Mehrdeutigkeit des Mar-kenwortes, die so weit gehe, daß ein konkreter, beschreibender Inhalt nicht mehr feststellbar sei, liege entgegen den Ausführungen der Markeninhaberin nicht vor. In bezug auf die weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren habe dagegen kein Freihaltungsbedürfnis vorgelegen noch habe der Marke inso-weit die erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Nach ihren Feststel-lungen werden nur die Angaben "Long" und "King Size" auf dem Gebiet der Tabakfabrikate als Größenangaben verwendet. Die Angabe "LARGE" werde dage-gen auf dem Gebiet der Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten, nicht als Grö-ßenangabe eingesetzt. Die Bezeichnung "LARGE" zeichne sich im übrigen durch eine Vielfalt von Bedeutungen aus. Abgesehen von der Verwendung als Größen-angabe auf dem Bekleidungssektor mache das Adjektiv "LARGE" in Alleinstellung auch keinen Sinn. Als Marke etwa auf einer Zigarettenpackung eigne sich die Bezeichnung "LARGE" mithin sehr wohl als Hinweis auf einen bestimmten Ge-schäftsbetrieb. Da die auf dem Gebiet der Tabakfabrikate gängigen Größenanga-ben seit langem etabliert seien, bestehe auch kein Bedürfnis, daß der Begriff "LARGE" zur Größenbezeichnung freigehalten werde, zumal der Trend ohnehin zu kleineren Zigaretten gehe. Demgemäß beantragt die Antragsgegnerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Lö-schung der Marke für "Tabakfabrikate, insbesondere Zigaret-ten" angeordnet wurde. Die Antragstellerin stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach versteht der angesprochene inländische Verkehr das englische Wort "LARGE" als Hinweis auf eine besondere Größe der beanspruchten Tabak-fabrikate. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werde das angegrif-fene Zeichen nicht nur auf dem Bekleidungssektor, sondern allgemein als Größen-angabe verstanden. Aufgrund der eindeutig warenbeschreibenden Bedeutung der angegriffenen Bezeichnung für die Waren "Tabakfabrikate, insbesondere Zigaret-ten" fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn in dem von der Markenabteilung festgestellten Umfang stand und stehen der angemeldeten Marke Schutzhindernisse entgegen (§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 und Abs 4 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind alle Kennzeichnungen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen kön-nen. Wenngleich ein Schutzhindernis iSd genannten Bestimmung insbesondere dann vorliegt, wenn die angemeldete Bezeichnung bereits auf dem betreffenden Warengebiet als eindeutige Sachaussage benutzt wird, bedarf es für die Begrün-dung des Eintragungsverbots nicht der Feststellung, daß der in Alleinstellung als Marke beanspruchte Begriff auf dem Warengebiet, welches der Anmeldung zugrunde liegt, als Eigenschaftswort bereits Eingang gefunden hat (vgl BGH BlPMZ 1996, 498 – MEGA). Vielmehr genügt es, wenn die betreffende Bezeich-nung zur Beschreibung der beanspruchten Warengruppe dienen kann (vgl EuGH MarkenR 1999, 189 Rdn 35 – Chiemsee). Zu diesen Angaben gehört die Anmel-dung "LARGE". Wie bereits die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "LARGE" um ein englisches Adjektiv, dessen Bedeu-tung "groß" dem inländischen deutschen Verkehr weitgehend geläufig ist. Die Anmelderin räumt insoweit selbst ein, daß "Large" häufig auf dem Bekleidungssek-tor als Größenangabe verwendet wird. Damit ist die Anmeldung "LARGE" geeig-net, ein bestimmtes Merkmal der versagten "Tabakfabrikate" zu beschreiben. Die dagegen von der Anmelderin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Daß auf dem Tabakwarensektor als Größenangaben für Zigaretten bislang nur die englischsprachigen Bezeichnungen "King Size", "Long Size", "Long Line" oder "Superlong" verwendet werden, macht eine zukünftige Verwendung von "LARGE" - 6 - - als weitere Größenangabe – nicht unwahrscheinlich. Vielmehr sprechen die bis-her verwendeten Größenangaben dafür, daß das Format bzw die Größe von Ziga-retten für die beteiligten Verkehrskreise und damit für die Mitbewerber der Anmel-derin von erheblicher Bedeutung sind. Da die englische Sprache auf dem Tabak-warensektor ohnehin dominiert (vgl zB "West", "Test it."), schließt auch die von der Anmelderin angeführte Tendenz hin zu kleineren Zigarettengrößen die generelle Eignung von "LARGE" zur Verwendung als Größenangabe für "Tabakfabrikate" nicht aus. 2. Nach Ansicht des Senats weist die angemeldete Marke "LARGE" auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft nur zugesprochen werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs-inhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (vgl BGH BlPMZ 1998, 448 – TODAY) - stets nur als sol-che verstanden wird (BGH MarkenR 1998, 349 – YES). Hiervon ausgehend erschöpft sich die hier in Rede stehende Bezeichnung – wie dargelegt – in einer dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres verständlichen Beschreibung der versagten Waren. An der Verständlichkeit des englischen Begriffs "large" für den inländischen Verkehr bestehen keine Zweifel. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführte Mehrdeutigkeit des Markenwortes nimmt ihm angesichts seiner Verständlichkeit und dem offensichtlichen Bezug zu - 7 - den versagten Waren nicht den im Vordergrund stehenden beschreibenden Cha-rakter. Demgemäß war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Vorsitzender Richter Albert ist infolge Urlaubs an der Unter-schriftsleistung gehindert Kraft Eder Kraft Bb/Fa
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