BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 89/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 2 913 320 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 1997 und vom 30. November 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 die vollständige bzw. teilweise Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 4. September 1997 hat die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren IR-Marke R 302 239 die Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der Marke 2 913 320 hat sie mit Beschluß vom 30. November 1999 diese Entscheidung aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke 2 913 320 hinsichtlich eines Teils der Waren ange-ordnet worden ist. Den Widerspruch aus der IR-Marke R 302 239 hat sie insoweit zurückgewiesen. - 3 - Im übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 2 913 320 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Be-schwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenom-men. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszu-sprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten voll-ständigen bzw. teilweisen Löschung wirkunglos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Schülke Eder Kraft Wf
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