BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 90/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 21 609 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterin Eder und des Richters Reker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 7. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 038 294 die teilweise Löschung der Marke 397 21 609 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 7. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 37 des Deut-schen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 1 038 294 die teilweise Löschung der Marke 397 21 609 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 397 21 609 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Be-schwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenom-men. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 038 294 ist dem Wider-spruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Schülke Reker Eder prö
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