BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 9/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 304 71 090.3hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacekbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIFür die Dienstleistungen„35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; 38 Telekommunikation, Bereitstellung von Portälern im Internet, Betrieb eines Teleshopping-Kanals; 41 Unterhaltung, Ausbildung, sportliche Aktivitäten“ist die Wort-Bild-Marke 304 71 090.3angemeldet worden.Die Markenstelle für Klasse 38 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von de-nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begrün-dung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sowohl der angesprochene allge-meine als auch der Fachverkehr werde das Gesamtzeichen entweder aufgrund - 3 -der sehr dominanten Bildwirkung aus Farbe und Form lediglich als Wiedergabe des allgemein bekannten Stop-Zeichens interpretieren mit der optisch sehr gerin-gen Abweichung des Wortes „SHOP“ gegenüber „STOP“, die nicht bemerkt wer-de. Soweit der Verkehr den Aussagegehalt des Verbs „SHOP“ in der Bedeutung „kaufen“ wahrnehme, werde dessen Ausgestaltung im Stil eines Stop-Zeichens nur als werbeübliche und aufmerksamkeitserregende Gestaltung aufgefasst. Die-se Werbeüblichkeit ergebe sich z. B. aus dem in Anlage beigefügten Titelblatt des Magazins für Markenführung „Markenartikel“. Das Bestehen zweier möglicher Ver-ständnisvarianten führe entgegen der Auffassung des Anmelders nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Die vom Anmelder vorgeschlagenen Inter-pretationen des Aussagegehalts der angemeldeten Marke im Sinn von „Stop to shop“ sowie „Stopp shopping“ hätten beide einen im Vordergrund stehenden be-schreibenden Sinngehalt. Der Verweis auf die Voreintragung „FRISH“ (vgl. PAVIS PROMA 25 W (pat) 120/02) gehe fehl, da es sich dort um eine nicht existente Wortabwandlung handele. Im Übrigen habe der Anmelder außerdem nur dann ei-nen Anspruch auf Markeneintragung, wenn keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstünden.Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er vertritt die Auffas-sung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie enthalte einen eigenständigen Begriffsgehalt. Die Abweichung des Wortbestandteils von der erwarteten Beschriftung eines Stop-Schildes führe zu einem Überraschungseffekt. Das dem Beschluss beigefüg-te Titelbild der Zeitschrift „Markenartikel“ habe die klassische Bedeutung eines Haltesignals. Ein Stop-Schild, welches eine Unterbrechung bzw. Verbotsaufforde-rung signalisiere, sei als Kaufanreiz nur schwerlich geeignet. Die in der Marke ent-haltene Widersprüchlichkeit begründe in der Kombination ihrer Elemente die Schutzfähigkeit. Der Verweis auf die Entscheidung „Bürogebäude“ (vgl. BGH GRUR 2005, 257 ff.) zur Verneinung der Unterscheidungskraft gehe fehl. Die Un-terscheidungskraft sei nur zu verneinen, wenn sich bei mehreren Deutungsmög-lichkeiten alle als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen würden. - 4 -Aus verschiedenen vorgelegten Werbebeispielen werde deutlich, dass ein Stop-Schild stets als Aufforderung gelte, einen gegenwärtigen Ablauf bzw. Zustand zu unterbrechen und etwas gerade nicht zu tun.Der Anmelder beantragt daher sinngemäß,die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.IIDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke inne-wohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unter-nehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 - Henkel; BGH GRUR 2008, 71, 73 - Fronthaube). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin be-steht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips; GRUR 2003, 604 ff. - Libertel). Für kenn-zeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu er-füllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 632, 635 - Linde; GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform; GRUR Int. 2006, 226 - 5 -- Standbeutel). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienst-leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsge-halt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT). Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung fremdsprachige Begriffe den entsprechenden deutschen gleichzustellen, sofern sie geläufige wa-renbeschreibende Bezeichnungen darstellen, die von den angesprochenen inlän-dischen Verkehrskreisen auch verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Maßgeblich für die Schutzfähig-keit zusammengesetzter Begriffe ist, ob der durch die Kombination bewirkte Ge-samteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH a. a. O. - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1014 - BioID).Der englische Wortbestandteil „SHOP“ (= Geschäft, kaufen) ist als überaus häufig auch im deutschen Sprachgebrauch sowie in der inländischen Werbung gebrauch-ter Begriff dem Verkehr äußerst geläufig und enthält einen rein beschreibenden Sinngehalt in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen entweder im Sinn einer imperativen Aufforderung zu deren Inanspruchnahme oder als Bezeich-nung eines Geschäfts, in dem diese in Auftrag gegeben werden können. Insbe-sondere ist der Begriff „SHOP“ nicht nur für Waren gebräuchlich, sondern auch in Bezug auf Dienstleistungen nicht ungewöhnlich und für den Verkehr ohne Weite-res in seinem beschreibenden Aussagegehalt verständlich.Die grafische Ausgestaltung (rotes Achteck mit weißem Rand und weißer Schrift) ist identisch mit der eines Verkehrs-STOP-Schildes und ist - für sich gesehen -durchaus werbeüblich, wie nicht zuletzt die vom Anmelder vorgelegten zahlreichen Beispiele zeigen. Grundsätzlich sind Ausstattungen wie Ornamente, Umrahmun-gen, Musterungen als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie lediglich als schmückendes Hervorhebungsmittel dienen (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - 6 -- St. Pauli Girl), auch wenn die Tatsache, dass eine Marke bzw. deren grafische Ausgestaltung als sog. „Eyecatcher“ auch einen Blickfang darstellen soll, für sich gesehen der Unterscheidungskraft nicht entgegensteht. Da es sich vorliegend um eine in breiten Verkehrskreisen bekannte Grafik handelt, die in der angemeldeten Marke keine charakteristischen grafischen Besonderheiten erfährt, wird der Ver-kehr dieser keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.Auch in der Kombination geht die angegriffene Marke nicht über eine Zusammen-fügung zweier nicht unterscheidungskräftiger Elemente hinaus, denn sie stellt ins-gesamt lediglich eine werbeüblich hervorgehobene allgemeine Geschäftsbezeich-nung bzw. eine werbeübliche Aufforderung dar. Insbesondere vermag die vom An-melder geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Verbindung zwischen einem solchen Geschäftshinweis bzw. eine Aufforderung zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen mit dem aus dem Straßenverkehr wohl bekanntesten Verbots-schild keine Schutzfähigkeit zu begründen. Wie sich nicht zuletzt aus den Werbe-beispielen, die der Anmelder im Beschwerdeverfahren selbst vorgelegt hat und dem Titelblatt des Heftes „Markenartikel“ (vgl. Anlage zum Erinnerungsbeschluss) ersehen lässt, ist der Verkehr in der Werbung an „Abwandlungen“ bzw. Verfrem-dungen des normalen Stop-Schildes durchaus gewöhnt. Ob es sich bei den damit verknüpften Aussagen um negative oder positive Aussagen handelt, ist letztlich nicht ausschlaggebend, solange ein rein beschreibender Sinngehalt vermittelt wird wie dies bei der bloßen Geschäftsbezeichnung bzw. der Kaufaufforderung „SHOP“ der Fall ist. Einen betrieblichen Herkunftshinweis wird der Verkehr in dieser Ver-bindung daher nicht sehen. Wie die Markenstelle weiterhin zutreffend ausgeführt hat, vermag eine Mehrdeutigkeit eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht zu begründen, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunfts-funktion ungeeignet erweisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Dabei erachtet es der BGH für die Verneinung der Unterscheidungskraft als ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Anmeldung von mehreren in Betracht kommenden Bedeutun-gen eine Aussage mit (eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen können - 7 -(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 57). Es ist nicht zu erwar-ten, dass der Verkehr, der nicht zur zergliedernden, analytischen Betrachtung neigt, die angemeldete Marke in weitaus komplizierterer Weise unter Einschaltung gedanklicher Zwischenschritte in einem möglichen Sinngehalt „STOP TO SHOP“ oder „Stopp shopping“ interpretieren wird. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Ver-kehr hierin die Aufforderung zum Stop sieht, d. h. - wie auch der Anmelder selbst dargelegt hat - seinen gegenwärtigen Tätigkeitsablauf zu unterbrechen, weil er auf ein Geschäft aufmerksam gemacht bzw. dazu aufgefordert wird, (die betreffenden Dienstleistungen) in Anspruch zu nehmen.Schließlich vermag die vom Anmelder zitierte Voreintragung der Marke 305 44 615 eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen, da sich der dortige Bildbestandteil sehr viel fantasievoller darstellt als die dem Ver-kehr von Haus aus geläufige Grafik des STOP-Zeichens.Da die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt, kann dahingestellt bleiben, ob auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.Dr. Fuchs-Wissemann Reker KopacekKo
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