BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 92/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 61 736.6hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehnerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIFür die Waren„Beleuchtungsgeräte, insbesondere Lichterketten, Lampions, Lampen; Teile von Beleuchtungsgeräten, insbesondere Lampen-schirme; Dekorationsartikel, nicht aus textilem Material, insbeson-dere Dekorationsartikel aus Kunststoff und Kunststoffverbund-stoffen, Dekorationsartikel in Form von Sternen, Wand- und Fensterdekorationsartikel; Mobiles; Windspiele; Christbaumschmuck“ist die Wortmarke 306 61 736.6Astrodecorangemeldet worden.In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts die An-meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortmarke setze sich zusammen aus dem im Griechischen für „Stern(bild)“ stehenden Begriff „Astro“ und dem Bestandteil “de-cor“, der in wortlautgemäßer Übersetzung aus der englischen bzw. der französi-schen Sprache sowie aus der Sicht des inländischen Verbrauchers für „Ausstat-tung“ stehe. Der Verkehr, dem der Markenbestandteil „Astro“ als Hinweis auf Sterne bzw. Sternbilder durch Wortkombinationen wie „Astro-Zeitung“, „Astro-Sendung“ oder „Astro-Show“ bekannt sei und daher „Astrodecor“ mit „Stern(-bilder)-Dekor“ übersetze, verstehe diesen Begriff als einen sachbeschrei-benden Hinweis darauf, dass die solchermaßen gekennzeichneten Waren (etwa Beleuchtungsgeräte oder Dekorationsartikel) äußere Gestaltungsmerkmale aus dem Bereich der Sterne oder Sternbilder aufweisen bzw. Abbildungen von Sternen oder Sternbildern als dekoratives Motiv auf ihrer Oberfläche tragen. Dass es sich - 3 -bei „Astrodecor“ um eine lexikalisch nicht belegte Wortneuschöpfung handle, führe - nachdem der Verkehr im Bereich der Werbesprache an mehr oder weniger ein-prägsame neue Wortzusammenstellungen gewöhnt sei - nicht zur hinreichenden Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Sinne eines Herkunftshin-weises.Gegen diese zurückweisenden Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des An-melders, die dieser nicht begründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent-und Markenamt hat der Anmelder vorgetragen, beim Wortbestandteil „Astro-“ handle es sich um ein vom griechischen Wort „ástron“ = Sternbild abgeleitetes, die Bedeutung des nachfolgenden Wortbestandteils (z. B. „Astrophysik“) angebendes Bestimmungswort im Zusammenhang mit der Bedeutung: „Gestirn-, Stern-, Welt-raum-“. Der Wortbestandteil „-decor“ sei von dem deutschen Wort „Dekor“ bzw. dem französischen Wort „décor“ abgeleitet und mit „Verzierung“ bzw. „Ausstat-tung, Dekoration“ zu übersetzen. Grammatikalisch zutreffend stehe „Astrodecor“ daher entweder für „eine für Gestirne, Sterne oder Weltraum bestimmte Verzie-rung“ oder „eine für Gestirne, Sterne und Weltraum bestimmte Ausstattung oder Dekoration“. Da „Astro-“ als Bestimmungswort grundsätzlich mit weiteren, eben-falls aus der griechischen Sprache stammenden Wortbestandteilen und am Wort-anfang nahezu ausschließlich auf wissenschaftlichem Gebiet Verwendung finde (z. B. „Astrologe“, „Astronaut“), stelle sich die unübliche Verknüpfung mit dem aus dem Französischen stammenden Wortbestandteil „-decor“ für den Verkehr als eine phantasievolle Wortneuschöpfung mit Herkunftshinweischarakter und hieraus resultierender, für eine Markeneintragung ausreichender Unterscheidungskraft dar. Da sich sowohl dem Markenbestandteil „Astro-“, als auch der Wortkombina-tion „Astrodecor“ kein eindeutiger Begriffsgehalt zuordnen lasse, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an der Markenanmeldung.Der Anmelder beantragt sinngemäß,die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2008 und vom 11. Juni 2008 aufzuheben und die Ein-tragung der Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuordnen.- 4 -IIDie zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. Die Feststellung der Markenstelle, der Eintragung der angemeldeten Wortmarke „Astrodecor“ stehe das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.Da der Anmelder seine Beschwerde trotz Ankündigung nicht begründet hat und für den Senat mithin nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen und in welchem Um-fang er die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse der Markenstelle für angreif-bar hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begrün-dung der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen Bezug genommen.Zur Vervollständigung ist lediglich ergänzend noch Folgendes auszuführen:Mit Blick auf das angemeldete Warenverzeichnis wird der Verkehr in der Vorsilbe „Astro-“ keinen Hinweis auf eine dem Bereich der Wissenschaft, namentlich der Sternkunde, zuzuordnende Kennzeichnung erkennen. Vielmehr wird der Verbrau-cher, der das verfahrensgegenständliche Zeichen so aufnimmt, wie es ihm im Verkehr begegnet, ohne eine analysierende Betrachtungsweise seiner Einzelbe-standteile anzustellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, Rn. 87 m. w. N.), in der Marke „Astrodecor“, geschützt für die angemeldeten Waren der Klassen 11 und 20, einen ausschließlich beschreibenden Hinweis auf ein Waren-sortiment sehen, das als Stilmittel Dekorationselemente aus den Bereichen „Sterne“, „Himmel“ u. ä. verwendet. Der Kombination der Wortbestandteile „Astro“ und „decor“ ist hierbei kein eigenständiger, über deren Summenwirkung hinaus-gehender herkunftshinweisender Gesamteindruck beizumessen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1014 f. - BioID); vielmehr wird durch die Zusammenfassung der Wortbestandteile zu „Astrodecor“ die beschreibende Wirkung der verfahrensge-genständlichen Bezeichnung sogar noch verstärkt.Dass es sich bei „Astrodecor“ um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneu-schöpfung handeln soll, steht der Annahme einer fehlenden Herkunftshinweis-funktion der verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht entgegen. Der Verkehr - 5 -ist nämlich daran gewöhnt, in der Werbung mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form über-mittelt werden sollen. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schließt ihre sachbezogene Eigenschaft nicht aus, wenn der Verkehr - wie hier - die darin enthaltene Sachinformation als solche versteht und in ihr keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 117 m. w. N.).Dr. Fuchs-Wissemann Reker LehnerBb
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