BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 93/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 398 52 432 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-beiten, Buchführung, Marketing, Marktforschung und Marktana-lyse; Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Bahnen, Schiffen und Flugzeugen; Organisation, Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Vermittlung von Ver-kehrsleistungen, Organisation von Ausflügen; Reservierungs-dienste; Platzreservierung für Reisende; Verpflegung, Beherber-gung von Gästen, Reservierung von Hotel- und Pensionsunter-künften, Zimmervermittlung" unter der Nr 398 52 432 eingetragene Wortmarke All-America-Airpass - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 103 950 AAIRPASS, die für die Dienstleistungen "Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen" geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 5. Januar 2000 wegen fehlender Verwechslungs-gefahr zurückgewiesen. Zwar lägen die beiderseitigen Dienstleistungen zumindest teilweise im engsten Ähnlichkeitsbereich, was Verwechslungen grundsätzlich begünstige, dennoch hielten die Marken auch beim Anlegen strengster Maßstäbe einen hinreichend großen Abstand ein. Eine Prägung des maßgeblichen Gesamt-eindrucks der jüngeren Marke durch den in klanglicher Hinsicht weitgehend mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil "Airpass" sei zu vernei-nen. Es lägen keine Gründe dafür vor, daß die angesprochenen Verbraucher die-sen Bestandteil als eigenständig prägendes Markenelement werten würden. Da-gegen spreche vielmehr, daß dem inländischen Verkehr vergleichbar gebildete Gesamtbegriffe wie zB "All american girl" oder "All american icecream" seit lan-gem bekannt seien. Das genannte Markenwort gehe völlig in dem einheitlichen Begriff "All-America-Airpass" auf, zumal keiner der Zeichenbestandteile der ange-griffenen Marke blickfangmäßig in den Vordergrund gerückt sei. Durch die Ver-wendung von Bindestrichen werde im Gegenteil die Einheit dieser Wortfolge be-sonders hervorgehoben. - 4 - Die Voraussetzungen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr lägen bereits des-halb nicht vor, weil dem Markenwort "Airpass" in der jüngeren Marke keine eigen-ständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zukomme und der Verkehr diesen Bestandteil daher nicht als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten werde. Ebensowenig sei zu erwarten, daß der Verkehr den Doppelvokal "AA" am Wortbeginn der Widerspruchsmarke als Abkürzung des Bestandteils "All-America" werten und die Vergleichszeichen deshalb gedanklich miteinander in Verbindung bringen werde, denn hierfür wäre eine dreimalige Wiederholung dieses Vokals "A" die logische Voraussetzung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach sind die beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 39 nicht nur sehr ähnlich, sondern identisch. Auch die übrigen von der Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 39 und seien diesen deshalb ähnlich. Die Mar-kenähnlichkeit ergebe sich daraus, daß der Begriff "AIRPASS" der Begriffsinhalt der Widerspruchsmarke sei und dieser Begriff identisch in der angegriffenen Marke verwendet werde. Diese Bezeichnung habe sich die Widersprechende als eine der drei größten Luftfahrtgesellschaften in den USA als Phantasiebegriff für ihre Transportleistungen schützen lassen. Hinsichtlich dieses wesentlichen und allein kollisionsbegründenden Bestandteils der angegriffenen Marke liege Identität vor. Die - zusätzlichen - rein beschreibenden Worte "All" und "America" könnten als Bestimmungsangaben die begriffliche Verwechslungsgefahr nicht aus-schließen. Beide Begriffe würden jeweils mit einem "A" beginnen und damit dem Doppel-AA der Widerspruchsmarke entsprechen, das für "American Airlines" stehe und ebenfalls den Begriff "America" beinhalte. - 5 - Demgemäß beantragt die Widersprechende den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke aus dem Markenregister zu löschen. Die Markeninhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist darauf, daß die Widerspruchsmarke nur in ihrer Gesamtheit "AAIRPASS" geschützt sei. Der Begriff "Airpass" werde auch von anderen Flug-gesellschaften verwendet. Als nahezu verbrauchter Bestandteil präge er deshalb auch nicht die einheitliche jüngere Marke. Der Verkehr habe auch keine Veran-lassung, das doppelte "AA" als Kennzeichen für die Widersprechende oder als Abkürzung für "American Airlines Airpass" zu werten. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "All-America-Airpass" und der Widerspruchsmarke "AAIRPASS" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabél/Puma; BGH GRUR 1992, 216, 219 - Oxygenol II). - 6 - Bei der Beurteilung der Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 39 von Dienstleistungsgleichheit auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für Transportleistungen bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu bewerten. Wenn deshalb an den Abstand der sich ge-genüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser jedoch gewahrt. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grund-sätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO - Sabél/Puma; BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Insoweit weicht die jüngere Marke in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck durch die zu-sätzlichen Worte "All-America" so deutlich von der Widerspruchsmarke ab, daß Verwechslungen offensichtlich ausgeschlossen sind. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Überein-stimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann aus-nahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamt-zeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Be-standteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, wäh-rend die weiteren Elemente der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (vgl BGH WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht da-von ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil "Airpass" in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine derartige Annahme spricht vielmehr die von der Markeninhaberin vorgelegte Internetre-cherche, aus der hervorgeht, daß der Zeichenbestandteil "Airpass" bereits von Fluggesellschaften und Reisebüros als beschreibender Begriff für Flugscheinan-- 7 - gebote verwendet wird, die für bestimmte Reisezonen oder Streckennetze gültig sind. Mit diesem Aussagegehalt bildet die angegriffene Marke zusammen mit den weiteren Markenbestandteilen "All-America-" einen einheitlichen beschreibenden Begriff. Ein den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägender Charakter kommt der beschreibenden Angabe "Airpass" damit nicht zu, zumal alle drei beschrei-benden Bestandteile der Marke auch optisch eine Einheit bilden. Der Auffassung der Widersprechenden, der Verkehr werde die Widerspruchsmarke aufgrund des Doppel-AA als den ihnen bekannten Begriff "American Airlines Airpass" deuten und deshalb mit dem Begriff "All-America-Airpass" begrifflich verwechseln, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der deutsche, inländische Verkehr das Doppel-AA der Wider-spruchsmarke als Abkürzung für "America Airlines" deutet, ganz abgesehen da-von, daß ihm derartige Analysen fernliegen. Aber auch eine Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Bestandteil "Airpass" ein Hinweis-charakter auf die Inhaberin der älteren Marke zukommt. Weder hat die Wider-sprechende den Verkehr bereits durch Benutzung mehrerer eigener, entspre-chend gebildeter Serienmarken an dieses Wort als Stammbestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten. Der oben bereits angesprochene beschreibende Charakter dieses Begriffes spricht vielmehr gegen eine derartige Annahme. - 8 - Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Kraft Reker Eder Mr/prö
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