BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 94/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 53 398 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Reker und Kraft beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 103 299 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 2. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dzu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das - 3 - Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Bb
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