BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 94/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 37 975.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren "Klasse 20: Möbel, insbesondere Kleiderverwahrschränke für ge-werbliche Badebetriebe und Saunen, aus Metall und nicht aus Metall" angemeldete Wortmarke Rollobox gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie aus-geführt, die Bezeichnung "Rollobox" werde von den angesprochenen Verkehrs-kreisen als unmittelbar beschreibende Bezeichnung für einen Rolladenschrank verstanden werden. Mit dem allgemein bekannten Wort "Rollo" werde ein aufroll-barer Verschluß von Schränken und Behältern bezeichnet. Das aus dem Engli-schen entlehnte, in den deutschen Sprachschatz übernommene Wort "box" be-zeichne einen kastenförmigen Behälter. Es sei deshalb auch zur Beschreibung ei-nes Kleiderverwahrschrankes geeignet. Zwar sei nicht feststellbar, daß die ange-meldete Gesamtbezeichnung "Rollobox" bereits gebräuchlich sei. Der Verkehr - 3 - werde den beschreibenden Sinngehalt des Wortes "Rollobox" aber ohne beson-dere gedankliche Überlegungen sofort erkennen. Deshalb liege keine schutzfähige Phantasiebezeichnung, sondern eine Sachangabe vor, die allen Mitbewerbern zur freien Verfügung stehen müsse. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffas-sung, die angemeldete Marke sei deshalb schutzfähig, weil der in ihr enthaltene Wortbestandteil "box" nicht die Bedeutung "Schrank" habe und folglich für die be-anspruchten Waren nicht beschreibend sei. Damit sei auch die angemeldete, zu-sammengesetzte Bezeichnung eintragungsfähig. Für die Schutzfähigkeit spreche ferner die Tatsache, daß das weitere in der angemeldeten Marke enthaltene Wort "Rollo" regelmäßig nur in Alleinstellung Verwendung finde und Wortverbindungen, die diesen Begriff enthielten, nicht feststellbar seien. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet. Der Eintra-gung der angemeldeten Wortmarke in das Markenregister stehen die Schutzhin-dernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen. Bei dem angemeldeten Wort "Rollobox" handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ein Schutzhindernis i.S. der vorstehend genannten Bestimmung kann zwar auch dann bestehen, wenn eine Benutzung der beanspruchten Bezeichnung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist. Die Zurückweisung einer angemeldeten - 4 - Marke setzt aber in diesem Fall voraus, daß hinreichende tatsächliche Anhalts-punkte für eine künftige Verwendung als Sachangabe vorliegen (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Marken-stelle nicht der Fall. Zwar ist nach den Feststellungen des Senats entgegen der Auffassung der An-melderin davon auszugehen, daß das in der Marke enthaltene Wort "box" auch zur Bezeichnung kleinerer, kastenförmiger Möbelstücke dienen kann. Beispielhaft wird diesbezüglich auf die von der Fa. Miele für ein Spül- und Vorbereitungsmodul innerhalb einer modularen Küche verwendete Bezeichnung "Rolladenbox" hinge-wiesen. Es ist aber weder feststellbar, daß die für die Prüfung allein maßgebliche Gesamtbezeichnung "Rollobox" bereits als beschreibende Angabe Verwendung findet, noch gibt es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß sich die ange-meldete Bezeichnung in absehbarer Zeit zu einer beschreibenden Angabe für die beanspruchten Waren entwickeln könnte. Gegen eine Entwicklung der angemeldeten Marke zu einer Angabe über die Art bzw. Beschaffenheit von Kleiderverwahrschränken spricht insbesondere die Tat-sache, daß es - insbesondere im Bürobereich - zwar Schränke gibt, die an Stelle von Türen Rolläden aufweisen, aber keine solchen, die mittels eines Rollos ver-schlossen werden. Die Begriffe "Rollladen" und "Rollo" kennzeichnen im allgemei-nen Sprachgebrauch entgegen der von der Markenstelle unterstellten Annahme zwei unterschiedliche Gegenstände. Während als Rollladen eine Jalousie be-zeichnet wird, die aus miteinander verbundenen einzelnen, waagerecht angeord-neten Holz-, Kunststoff- oder Metallleisten zusammengesetzt ist, besteht ein Rollo aus einer Stoffbahn und dient zur Verdunkelung von Räumen. Folgerichtig werden - wie auch die oben angeführte, von der Fa. Miele für ein Schrankmodul verwen-dete Bezeichnung "Rolladenbox" belegt - die mit einem Rollladen versehenen Schränke sprachlich korrekt als "Rollladenschrank" bzw. umgangssprachlich auch als "Rollschrank" zu bezeichnet (vgl. u.a. Duden, Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 2. Auflage 1989, S. 1262 f.). - 5 - Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Art oder Beschaffenheit einer Rollladenbox künftig mit dem Wort "Rollobox" bezeichnet werden könnte, hat we-der die Markenstelle dargetan noch der Senat feststellen können. Auch für die An-nahme, es könnten künftig Schränke hergestellt werden, die an Stelle eines Roll-ladens ein Rollo aufweisen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Her-stellung solcher Schränke erscheint nicht zuletzt schon deshalb als wenig wahr-scheinlich, weil Rollos - anders als Rollläden - nicht die notwendige Festigkeit aufweisen, um den Inhalt der Schränke vor einem mißbräuchlichen Zugriff durch Dritte zu sichern. Auch von einem zukünftigen Freihaltungsbedürfnis an der an-gemeldeten Bezeichnung kann deshalb nicht ausgegangen werden. Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unterneh-men zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des Gesetzes jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Einer Marke kann dann nicht jegli-che Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES). Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, schon wegen des feh-lenden und auch künftig nicht zu erwartenden Angebots von Schränken, die mit-tels eines Rollos verschlossen werden, nicht unmittelbar warenbeschreibend. Der Senat hat - wohl aus dem vorstehend genannten Grund - auch keine Feststellun-gen zu treffen vermocht, die die angemeldete Bezeichnung als gebräuchliches Wort der Alltagssprache ausweisen. Deshalb ist nicht zu erwarten, daß die Be-- 6 - zeichnung "Rollobox" vom Verkehr stets nur in ihrem Ursprungssinn und nicht als Marke verstanden werden wird, zumal da der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Warenbezeichnung begrifflich zu analysieren, sondern sie als Marke zu akzeptieren, wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER). Einen besonderen Grad an Eigentümlichkeit oder einen be-sonderen Phantasiegehalt muß die Marke entgegen der Auffassung der Marken-stelle ohnehin nicht aufweisen (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO). Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Schülke Kraft Reker prö
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