BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 95/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 22 492 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert so-wie der Richter Kraft und Reker beschlossen: 1. Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … EUR festgesetzt. 3. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für not-wendig zu erklären, ist gegenstandslos. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Marke 398 22 492 K 1 für die Dienstleistungen "Fahrzeug-Service, nämlich Reinigung, Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Dienstleistungen eines Tankwartes, nämlich Befüllen von Kraftfahrzeugen mit Treibstoff; Vermietung von Kraftfahrzeu-gen" - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren "Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)" eingetragenen Marke 2 911 270 KA sowie - von derselben Widersprechenden - aus der für "Kraftfahrzeuge" eingetragenen Marke 868 633 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle hat die Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zu-rückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, so-dann aber die Widersprüche zurückgenommen. - 4 - Die Markeninhaberin beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Markeninhaberin entstandenen Kosten der Widersprechenden aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevoll-mächtigten für notwendig zu erklären. Zur Begründung verweist sie auf die Aus-führungen der Markenstelle in dem von der Widersprechenden angefochtenen Beschluss. Ferner macht sie geltend, die Widersprechende habe im Beschwerde-verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen. Die Widersprechende hat sich zu den Anträgen nicht geäußert. II Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG trägt im markenrechtlichen Widerspruchsbe-schwerdeverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 Mar-kenG bedarf es stets besonderer, über die bloße Tatsache des Unterliegens hinausgehender Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur). Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beur-teilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (BPatG Mitt 1977, 73, 74). Ein solches Verhalten ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. - 5 - Angesichts der Tatsache, dass die Dienstleistungen "Reinigung, Wartung und Pflege von Fahrzeugen" in Kfz-Vertragswerkstätten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen von demselben Unterneh-men angeboten werden, kann nicht von einer völligen Unähnlichkeit zwischen die-sen Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden. Die Bezeichnungen "K 1" und "A-1" können auch zumindest in klanglicher Hinsicht nicht als gänzlich unähn-lich bezeichnet werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr war deshalb zumin-dest diskussionsfähig. Die Beschwerdeeinlegung ist deshalb nicht als von vorn-herein aussichtslos oder gar mutwillig anzusehen. Damit fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Abgehen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Mar-keninhaberin durch Rechtsanwälte vertreten ist. Die Höhe des Gegenstandswertes bestimmt sich im markenrechtlichen Be-schwerdeverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Wi-derspruchsmarke. Der Regelgegenstandswert beträgt in nach dem Jahre 1994 anhängig gewordenen Verfahren bei nicht benutzten Marken … DM und seit dem 1. Januar 1995 … EURO. Da die Markeninhaberin nichts dazu vorgetragen hat, ob und ggf. in welchem Umfang die angegriffene Marke benutzt wurde oder wird, sind keine Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des Regel-gegenstandswerts rechtfertigen könnten. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist mit der Zurückweisung des Kostenantrags der Markeninhaberin gegenstandslos, weil diese Frage nur im Rahmen der Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO von Bedeutung ist. Die - 6 - Verpflichtung zur Zahlung des eigenen Bevollmächtigten ergibt sich dagegen be-reits aus dem mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Albert Kraft Reker Bb Abb. 1
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