BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 97/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 26 671 – SB 148/12 Lösch - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Antragsteller hat mit einem am 7. April 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten die Lö-schung der am 30. August 2002 für Waren der Klassen 29, 31 und 33 eingetrage-nen Marke 302 26 671 „Convinum“ wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) beantragt. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-schungsantrag unter Hinweis auf die in § 53 Abs. 2 und 3 MarkenG vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Löschung am 1. Juni 2012 an die Verfah-rensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt, da der dort tätige Rechts-anwalt H… von den seinerzeit gemeinsamen Markeninhabern H1… und der Antragsgegnerin mit dem vom 18. März 2003 datie- renden Umschreibungsantrag gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden war. Der Mitinhaber der ange-griffenen Marke H1… hat auf den Löschungsantrag hin am 16. Mai 2012 seinen Verzicht auf die angegriffene Marke erklärt. Die Antragsgeg-nerin hat mit Schreiben vom 3. Juni 2012 gebeten, die die angegriffene Marke be-treffende Korrespondenz zukünftig an sie selbst zu richten. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin am 5. Juni 2012 den Lö-- 3 - schungsantrag formlos und ohne Hinweis auf die in § 53 MarkenG bestimmten Fristen nochmals unmittelbar an die Antragsgegnerin versandt und auf die bereits erfolgte Zustellung des Löschungsantrags an ihren „Rechtsbeistand“ hingewiesen und sodann am 6. Juni 2012 die Antragsgegnerin im Wege der Umschreibung als alleinige Markeninhaberin in das Markenregister eingetragen. Mit Beschluss vom 19. September 2012 hat die Markenabteilung 3.4 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 26 671 angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei antragsgemäß zu löschen, weil die Antragsgegnerin dem Löschungsantrag nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist widersprochen habe. Gegen den Beschluss der Markenabteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht u. a. geltend, der von ihr und dem früheren Marken-mitinhaber als Zustellungsbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt H… habe den ihm zugestellten Löschungsantrag nicht an sie weitergeleitet. Sie sei erstmalig am 23. Mai 2012 über den Löschungsantrag des Antragsstellers informiert und zum Verzicht auf die angegriffene Marke aufgefordert worden. Bei der Rechtsan-waltskammer München habe sie Beschwerde gegen Rechtsanwalt H… einge reicht. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie begehrt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 19. September 2012 aufzuheben. Der Antragsteller hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er begehrt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Er ist der Ansicht, die Löschung sei zu Recht erfolgt. Sein Verfahrensbevollmäch-tigter - Rechtsanwalt H… – trägt vor, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Antragsgegnerin von dem ihm zugestellten Löschungsantrag zu informieren und ihr diesen zu erläutern, weil er diese nie anwaltlich vertreten habe, sondern nur für den ursprünglichen Markenanmelder und früheren Markenmitinhaber H1…, nicht aber für dessen seinerzeitige Lebensgefährtin – die An- tragsgegnerin – als Vertreter tätig gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei jedenfalls ab Anfang Juni 2012 auch über den Löschungsantrag des von ihm vertretenen Antragstellers unterrichtet gewesen, weil ihr die Unterzeichnung eines Verzichts auf die Marke nahegelegt worden sei und weil ihr der Löschungsantrag vom Amt nochmals übersandt worden sei. II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Marken-abteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 MarkenG zulässigen Löschungsantrag des Antragstel-lers hin mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die Löschung der angegriffe-nen Marke wegen Verfalls beschlossen. Die Eintragung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke wird auf einen zulässigen Löschungsantrag hin wegen Verfalls nach § 53 Abs. 3 MarkenG gelöscht, wenn der Inhaber der Marke der Löschung nicht inner-halb von zwei Monaten nach der Unterrichtung über den Löschungsantrag gemäß § 53 Abs. 2 MarkenG widerspricht. Innerhalb der durch § 53 Abs. 3 MarkenG be-stimmten Zweimonatsfrist ist ein Widerspruch seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Die Unterrichtung über den Löschungsantrag und die Aufforderung mitzuteilen, ob der Löschung widersprochen wird, ist am 4. Juni 2012 wirksam an den auch von - 5 - der Antragsgegnerin im Umschreibungsantrag vom 18. März 2003 zum Zustel-lungsbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt H… zugestellt worden, der mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat, die diesbezügliche Mitteilung des Deut-schen Patent- und Markenamts erhalten zu haben. Das Deutsche Patent- und Markenamt durfte die Zustellung an den auch von der Antragsgegnerin bestellten Zustellungsbevollmächtigten vornehmen, weil die mit dem Umschreibungsantrag vom 18. März 2003 erteilte Zustellungsvollmacht auch zum Zeitpunkt der Zustel-lung der Unterrichtung über den Löschungsantrag rechtlich noch Bestand hatte, da sie von der Antragsgegnerin bis dahin nicht widerrufen worden war. Mit der am 4. Juni 2012 wirksam erfolgten Zustellung ist somit die in § 53 Abs. 3 MarkenG bestimmte Zweimonatsfrist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Lö-schung wirksam in Lauf gesetzt worden. Bis zum Ablauf dieser Frist am 4. August 2012 hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch gegen die Löschung ihrer Marke wegen Verfalls erhoben. Dass der wirksam bestellte Zustellungsbevollmächtigte den ihm zugestellten Lö-schungsantrag und die amtliche Mitteilung gemäß § 53 Abs. 2 MarkenG nicht an die Antragsgegnerin und seinerzeitige Markenmitinhaberin weitergeleitet oder sie in sonstiger Weise über den Löschungsantrag und die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Löschung informiert hat, mag zwar einen Pflichtverstoß des Zustellungsbevollmächtigten darstellen, der – auch unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Vertretung des Antragstellers – zivil- und/oder standesrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte, was im vorliegenden Löschungsbeschwerdever-fahren jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist, führt jedoch nicht zur Unwirksam-keit der seitens des Deutschen Patent- und Markenamts bewirkten Zustellung des Löschungsantrags, weil die Zustellungsbevollmächtigung fort bestand und dem-gemäß den Löschungsantrag nicht nur an den rechtswirksam bestellten Zustel-lungsbevollmächtigten der Antragsgegnerin zustellen durfte, sondern sogar musste; denn eine Zustellung an den falschen Adressaten, also an eine andere Person als den bestellten Zustellungsbevollmächtigten, wäre unwirksam gewesen (BPatGE 3, 54, 55; 17, 9, 10). Bei dieser Sach- und Rechtslage vermag auch das - 6 - übrige Vorbringen der Antragsgegnerin der Beschwerde nicht zum Erfolg zu ver-helfen, sodass diese zurückzuweisen war. Rechtliche oder sachliche Gesichtspunkte, die eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der beteiligten Parteien aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen bzw. gebieten könnten, liegen nicht vor. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Himmelmann Reker Bb
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