BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 99/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 56 061.7BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 20. Januar 2000 ist wirkungslos, so-weit der Widerspruch aus der Marke 396 07 087 zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke 398 56 061.7 mit der Widerspruchsmarke 396 07 087 vermeint. Die Inha-berin der Marke 396 07 087 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerde-verfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 396 07 087 ist dem Wider-spruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist. (BGH Mitt. 1998, 264 -Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Kraft Eder Kraft prö
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