[AZA] I 274/99 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 1. Mai 2000 in Sachen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdeführe- rin, gegen H.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Für- sprecher Dr. W.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1953 geborene H.________ leidet seit einem 1969 erlittenen Badeunfall an Tetraplegie. Die Invaliden- versicherung sprach ihm verschiedene Leistungen zu, unter anderem bis Ende Februar 1987 ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Anordnung. Am 26. Mai 1992 ersuchte H.________ die IV-Stelle Bern erneut um Kostengutsprache für Physio- therapie mit der Begründung, seine Frau, welche Kranken- pflegerin sei und mit ihm in der Zwischenzeit sämtliche physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt habe, könne diese wegen Rückenbeschwerden nicht fortführen. Mit Verfü- gung vom 20. Januar 1993 sprach die IV-Stelle H.________ eine wöchentliche ambulante Physiotherapie-Sitzung, vorläu- fig bis Ende 1994, zu, welche Massnahme sie mit Verfügung vom 12. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1997 verlängerte. Ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache wies die IV-Stelle, nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 20. August 1998 ab. B.- Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. März 1999 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sin- ne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzu- heben. Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung deren Gutheissung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz (Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV) und Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeuti- scher Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktions- ausfällen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen wer- den. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung (AHI 1999 S. 125) ein stationärer, nicht aber stabiler Zustand vorliegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd notwendig sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo einiger- massen zu bewahren. In diesem Falle kann die Physiotherapie praxisgemäss nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifiziert werden. 2.- Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Physiotherapie zwar auch der Behandlung und Vor- beugung der auftretenden Spasmen sowie der Verhinderung von Fehlstellungen diene, jedoch zu einem nicht unwesentlichen Teil zur Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und der Kräfti- gung des Oberkörpers angewandt werde, letzteres als aktive Massnahme. Die Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und die Kräftigung der Muskulatur des Oberkörpers dienten unmittel- bar der Beeinflussung der motorischen Funktionen. Damit würden im Rahmen eines Behandlungskomplexes physiotherapeu- tische Massnahmen durchgeführt, welche nicht nur auf die Behandlung des auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgeschehens gerichtet seien, sondern zusätzlich die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Oberkörpermusku- latur bezweckten. Da deren Erhaltung Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners darstelle, bestehe Anspruch auf die Weitergewährung der Physiotherapie durch die Invalidenversicherung. 3.- Wie sich indessen aus den in den Akten liegenden medizinischen Stellungnahmen (insbesondere den Berichten der Physiotherapeutin S.________ vom 2. November 1992 und des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. November 1997) ergibt und die Be- schwerde führende IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozial- versicherung zu Recht geltend machen, sind die therapeuti- schen Vorkehren beim Beschwerdegegner voraussichtlich dau- ernd notwendig, um der bestehenden grossen Rezidivgefahr vorzubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sich der Gesund- heitszustand bei Aussetzen der Physiotherapie, wie der Ver- sicherte selber festgestellt hat, verschlechtert, indem verstärkt Spasmen auftreten. Unter diesen Umständen steht fest, dass die in Frage stehende Vorkehr nicht auf stabile Folgen der Lähmung und damit auch nicht auf einen zumindest relativ stabilisierten Zustand gerichtet ist. Vielmehr geht es bei der Therapie primär darum, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern, indem mit kontinuierli- cher Behandlung zur Aufrechterhaltung des stationären Zu- standes beigetragen wird. Bei diesen Gegebenheiten kann die Physiotherapie rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1 hievor) nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifi- ziert werden. Soweit der Beschwerdegegner unter Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995, I 360/94, etwas anderes geltend macht, stützt er sich auf eine überholte Rechtsprechung (vgl. insbesondere AHI 1999 S. 125). Zu keiner anderen Beurteilung gibt schliesslich Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invali- denversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversi- cherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1; AHI 1999 S. 126 Erw. 2b). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 1999 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 1. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: