BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 100/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 396 45 338 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzen-den, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenam-tes vom 20. Oktober 1999 aufgehoben, soweit die Teillöschung der Marke 396 45 338 angeordnet wurde, und der Widerspruch auch insoweit zurückgewiesen. G r ü n d e BPatG 152 10.99 - 2 - I. Gegen die unter der Nummer 396 45 338 erfolgte Eintragung der Wort-Bild-Marke siehe Abb. 1 am Ende in farbiger Gestaltung für Baugruppen und Geräte zur Meßdatenerfassung und –verarbei-tung; elektronische Baugruppen und Geräte für die Steuerung von Geräten und Anlagen; automatisch arbeitende Wetter- und Um-weltdatenmeßstationen; Baugruppen zur Computererweiterung; Baugruppen, Geräte und kundenspezifische Lösungen für die in-dustrielle Bildverarbeitung; satellitengestützte Navigations- und In-formationsgeräte für mobilen Einsatz in Land- und Wasserfahrzeu-gen; Adapter für die Prüfung von elektronischen Baugruppen; Ge-räte zur Messung des Augeninnendrucks; Hilfsgeräte für orthopä-dische Untersuchungen der Wirbelsäule; Geräte zur nichtinvasi-ven Blutzuckermessung; Dienstleistungen für die Elektronikbran-che, nämlich manuelle und maschinelle Leiterplattenbestückung, Montage und Verdrahtung elektronischer und elektromechani-scher Baugruppen und Geräte, Prüfen von Elektronikbaugruppen und Geräten mittels automatischen und produktspezifischen Test-systemen, Erarbeitung von Prüfkonzepten und Prüfplänen; indus-trielle Forschung auf dem Gebiet der Entwicklung von Baugruppen und Geräten für die industrielle Bildverarbeitung einschließlich der erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme, von Baugruppen und Geräten für die Meßdatenerfassung und –verarbeitung, von - 3 - Maschinen- und Anlagensteuerung einschließlich der erforderli-chen Datenverarbeitungsprogramme, von medizinischen Geräten zur Augendruckmessung, zur Blutzuckermessung und zur Diagno-se und Therapie von Rückgratdeformationen. ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Bildmarke siehe Abb. 2 am Ende eingetragen unter der Nr 2 046 579 für "elektrische und elektronische Geräte, Bau-gruppen und Bauteile für die Aufzeichnung, Verarbeitung, Übertragung und Wie-dergabe von Daten und Informationen; auf Datenträgern aufgezeichnete Program-me und Informationen; Entwicklung der vorgenannten Waren für Dritte sowie Er-stellung von Datenverarbeitungsprogrammen für andere; sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme solcher für die Schriftgut-, Akten- und Datenträgerverwaltung". Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen des Widerspruchs aus der vorgenannten Marke die teilweise Lö-schung der angegriffenen Marke angeordnet, und zwar für die Waren und Dienst-leistungen "Baugruppen und Geräte zur Meßdatenerfassung und –verarbei-tung; elektronische Baugruppen und Geräte für die Steuerung von Geräten und Anlagen; automatisch arbeitende Wetter- und Um-weltdatenmeßstationen; Baugruppen zur Computererweiterung; Baugruppen, Geräte und kundenspezifische Lösungen für die in-dustrielle Bildverarbeitung; satellitengestützte Navigations- und In-- 4 - formationsgeräte für mobilen Einsatz in Land- und Wasserfahrzeu-gen; Adapter für die Prüfung von elektronischen Baugruppen; Dienstleistungen für die Elektronikbranche, nämlich manuelle und maschinelle Leiterplattenbestückung, Montage und Verdrahtung elektronischer und elektromechanischer Baugruppen und Geräte, Prüfen von Elektronikbaugruppen und Geräten mittels automati-schen und produktspezifischen Testsystemen, Erarbeitung von Prüfkonzepten und Prüfplänen; industrielle Forschung auf dem Gebiet der Entwicklung von Baugruppen und Geräten für die indu-strielle Bildverarbeitung einschließlich der erforderlichen Datenver-arbeitungsprogramme, von Baugruppen und Geräten für die Meß-datenerfassung und –verarbeitung, von Maschinen- und Anlagen-steuerung einschließlich der erforderlichen Datenverarbeitungs-programme". Zur Begründung ist ausgeführt, in Anbetracht dessen, daß die vorgenannten Wa-ren teilweise identisch und teilweise unbedenklich ähnlich seien, reiche der Ab-stand der Markenwörter in klanglicher Hinsicht nicht aus, Verwechslungen auszu-schließen. Sie stimmten in Vokalfolge und Silbenanzahl überein; der einzige Un-terschied bestehe in der ohnehin weniger beachteten Wortmitte zwischen den klangschwachen Konsonanten "L" und "P", die kurz gesprochen und leicht über-hört oder füreinander gehalten werden könnten. Dem Markenwort "ELSA" sei be-reits 1997 vom Bundespatentgericht eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuge-messen worden. Die übrigen Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke bestimmt ist, seinen solchen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Wider-spruchsmarke unähnlich. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie meint, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien nach ihrem jeweiligen Ge-- 5 - samteindruck nicht verwechselbar. Die Konsonantenfolgen "LS" und "PS" würden deutlich unterschiedlich ausgesprochen. Einer Verwechslungsgefahr wirke auch entgegen, daß das Markenwort der Widerspruchsmarke ein bekannter weiblicher Vorname sei. Die Widersprechende hat im Laufe des Verfahrens vor dem DPMA ihre Rechts-form von einer GmbH in eine AG umgewandelt; die Bezeichnung der Inhaberin der Widerspruchsmarke wurde entsprechend geändert. Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, da eine rechtlich erhebliche Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht besteht und die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG mithin nicht vorlie-gen. Die auf den Widerspruch erfolgte Anordnung der Teillöschung konnte daher keinen Bestand haben. Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähn-lichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen er-faßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstlei-stungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO). Zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke be-stimmt ist, und denen, hinsichtlich derer die Markenstelle die Löschung der ange-griffenen Marke angeordnet hat, besteht teils Identität, teils Ähnlichkeit. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ist von normaler Kennzeichnungs-kraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus-zugehen. Tatsachen, die die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft bele-gen könnten, sind nicht vorgetragen. Eine Passage aus einem Beschluß eines an-deren Senats des Bundespatentgerichts, der sich zudem auf eigene Kenntnisse jenes Senates stützt, die der erkennende Senat nicht hat, aus dem Jahr 1997 ist hierfür ebenso wenig ausreichend wie die Angabe von nicht einmal nach Waren und Dienstleistungen sowie Inlands- und Auslandsumsätzen näher aufgeschlüs-selten Umsatzzahlen für die Jahre 1994 bis 1996. - 7 - In optischer Hinsicht sind die jeweils graphisch ausgestalteten Marken von ihrem für die Verwechslungsgefahr entscheidenden Gesamteindruck her offensichtlich unterschiedlich; insoweit ist mit Verwechslungen nicht zu rechnen. Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist auch in klanglicher Hinsicht keine mar-kenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen anzunehmen. Zwar stimmen formal beide Markenwörter in drei von jeweils vier Buchstaben sowie in der Silben-zahl und in der Betonung überein. Aber wegen der unterschiedlichen Konsonan-ten "L" und "P" wird jeweils auch das nachfolgende "S" in der Regel deutlich unter-schiedlich ausgesprochen, nämlich nach dem weichen "L" weich und nach dem harten "P" hart und scharf. Es stehen sich in klanglicher Hinsicht also "Elsa" – ge-sprochen wie der weibliche Vorname - und "Epssa" gegenüber. Insgesamt klingen aufgrund der nicht zu überhörenden Konsonantenfolge "PS" im Vergleich zum weichen "LS" die beiden sehr kurzen Markenwörter so prägnant unterschiedlich, daß mit klanglichen Verwechslungen in relevantem Umfang selbst bei identischen Waren nicht zu rechnen ist. Weiter wirkt einer Verwechslungsgefahr noch entgegen, daß ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Markenwort der Widerspruchsmarke den bekannten Vornamen "Elsa" assoziieren wird. Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben, soweit in ihm die Lö-schung der jüngeren Marke angeordnet wurde, und der Widerspruch auch inso-weit zurückzuweisen. - 8 - Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2 Mar-kenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Abb. 1 Abb. 2
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