BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 101/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 01 482.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 3. Februar 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung "AIRFLOCKS" soll als Wortmarke eingetragen werden für die Waren "Bettdecken, Einziehdecken, Steppdecken, Trikotdecken, Trikot-steppdecken, Daunendecken, Tagesdecken, Plümos, Kissen, Haarkissen, Nackenstützkissen, Bettunterlagen, Matratzen, Matratzenschoner, Schlafsäcke, Bettwäsche; Füllungen für Betten, Kissen und Matratzen, nämlich Kunststofffasern, Wolle, Daunen, Federn, Tierhaare und Gemische daraus". Mit Beschluss vom 3. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftigen beschreibenden Hinweis auf eine im Zusammenhang mit Luft und Flocken gegebene Weichheit der beanspruchten Waren zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, dass es sich bei der an-- 3 - gemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit um eine Wortneubildung ohne ein-deutigen Sinngehalt handele. Die von der Markenstelle angeführten Belege für eine beschreibende Funktion der Bezeichnung bezögen sich ausschließlich auf die einzelnen Wortbestandteile "air" und "flocks", nicht aber auf den Gegenstand der Anmeldung, die Bezeichnung "AIRFLOCKS". Diese stelle eine eigenartige Wortschöpfung dar, der ohne weitere gedankliche Schritte keine Aussage über mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren entnommen werden könne. Damit seien die Voraussetzungen einer betrieblichen Identifizierungsfunktion der Marke gegeben. Mangels beschreibender Eigenschaft sei auch ein Freihaltungs-bedürfnis zu verneinen. II. Die angemeldete Marke hat in Bezug auf die beanspruchten Waren die erforder-liche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); auch ein Freihaltungs-bedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist nicht gegeben. Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kann im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin allerdings nicht schon daraus hergeleitet werden, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare neue Wortbildung handelt, denn angesichts der unbeschränkten Kombinationsmöglichkeiten und der damit einhergehenden Vielfalt möglicher Wortneuschöpfungen in der deutschen Sprache und im Bereich der in ihr verwandten Fremd-, Lehn- und Abkürzungswörter (vgl. BGH MarkenR 2002, 248, 250 reSp. "Frühstücks-Drink I") kann ein lexikalischer Wortbestand nur als ausschnittweise, aber nicht abschließende "Momentaufnahme" des Sprachbe-stands angesehen werden. Es ist aber auch im Rahmen der sprachüblichen Varia-tionsmöglichkeiten darauf abzustellen, ob die Bestandteile eines neuen Wortes für sich jeweils eine bestimmte Bedeutung und Verwendung haben, die die Zusam-mensetzung ihrerseits als eindeutig naheliegende sprachübliche Wortbildung mit - 4 - einer klaren Bedeutung erscheinen lassen. Diese Voraussetzung ist hier nicht er-füllt. Bei Bettwaren mag das Medium "Air", also "Luft", jedenfalls bei solchen Bettwaren, die Füllungen oder Polsterungen aufweisen, durchaus eine Rolle spielen, etwa in der Form von Luftkammern oder Lufteinschlüssen in Hohlfasern. Auch "Flocks", al-so Flocken und flockige Materialien, dürften vielfach als Füllmittel verwendet werden. Aus diesen Assoziationen, die im Hinblick auf die Wortbestandteile der angemeldeten Bezeichnung "AIRFLOCKS" bei den angesprochenen Verkehrs-kreisen entstehen mögen, folgt aber nicht, dass sie in der Gesamtbezeichnung eine übliche beschreibende Aussage sehen, denn in ihrer wörtlichen Übersetzung von "Luftflocken" stellt sie keinen unmittelbar sinntragenden Begriff dar. Luft tritt – von der so genannten "flüssigen Luft", womit üblicherweise flüssiger Stickstoff bezeichnet wird, der als extrem kühlendes Medium keinerlei Bezug zu Bettwaren hat, abgesehen – in gasförmigem Aggregatzustand auf, so dass Flocken aus Luft oder unter Verwendung von Luft oder dergleichen Bezüge eher widersinnig er-scheinen. Was im einzelnen an Bedeutungsgehalten hinter der angemeldeten Bezeichnung "AIRFLOCKS" stehen mag, lässt sich ohne fantasievolle Spekulation nicht erschließen. Damit ist sie hinreichend geeignet, die angemeldeten Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil sie vom Verkehr mangels anderer Anhaltspunkte als eigenständige Kenn-zeichnung angesehen wird. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die begrifflich unüb-liche Wortkombination "AIRFLOCKS" bereits als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren – oder überhaupt für irgendeine Ware bei der Flocken als Füllung eine Rolle spielen – gebräuchlich wäre oder dass künftig ein Bedürfnis der- 5 - inländischen Mitbewerber an ihrer beschreibenden Verwendung gesteht. Daher liegt auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor. Dr. Schermer Schwarz Dr. van RadenHu
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