BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 101/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 305 49 396 _______________________ … - 2 - - 3 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Dr. Albrecht sowie die Richter Dr. van Raden und Kruppa o-49 396 gelöscht wur-de. 2) Der Widerspruch aus der Marke 398 18 412 wird auch insoweit zurückgewiesen. G r ü n d e I. 1 beschlossen: 1) Der Beschluss der Markenstelle vom 25. April 2007 wird insweit aufgehoben, als damit die Marke 305 Der Widersprechende hat gegen die am 18. August 2005 angemeldete, und am 16. Februar 2006 für "Luftmatratzen (nicht für medizinische Zwecke), Schlafsäcke für Campingzwecke; Zelte; Bekleidungsstücke, nämlich Damen- und Herrenoberbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Sportbeklei-dung, Unterwäsche, Badebekleidung, Handschuhe, Schals und Strümpfe; Isomatten; Raucherartikel, nämlich Zigarren, Zigaretten, Tabake verpackt und unverpackt, Zündhölzer; Modenschauen und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke" - 4 - eingetragene Wortmarke Nr. 305 49 396 (veröffentlicht am 24. März 2006), Nordmark aus seiner am 1. April 1998 angemeldeten und seit dem 21. Januar 1999 für "Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Stickereien" eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 398 18 412 iderspruch eingelegt. amtes hat mit eschluss vom 25. April 2007 aufgrund des Widerspruchs die jüngere Marke teil-en und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke". Zur Begrün-ung ist unter anderem ausgeführt, es sei von einer durchschnittlichen Kennzeich-Schuhen sowie eine Ähnlichkeit bei Mode-chauen anzunehmen. Markenähnlichkeit sei gegeben durch gleiche Wortanfän-ge. Die grafische Gestaltung der Wider uchsmarke verdeutliche nur deren Be-eutungsgehalt. Beide Marken begännen mit Großbuchstaben, zudem sei begriffli-W Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und MarkenBweise gelöscht, nämlich für "Bekleidungsstücke, nämlich Damen- und Herrenober-bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, Unterwäsche, Badebe-kleidung, Handschuhe, Schals und Strümpfe; Isomatten; Raucherartikel, nämlich Zigarren, Zigaretten, Tabake verpackt und unverpackt, Zündhölzer; Moden-schaudnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen; es sei Warenidentität bei Beklei-dung eine mittlere Ähnlichkeit bei ssprdche Ähnlichkeit gegeben, so dass insgesamt die Gefahr von Verwechslungen be-stehe. - 5 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er er-hebt zunächst die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Wi-derspruchsmarke und macht ferner geltend, die Kennzeichnungskraft der Wider-pruchsmarke sei unterdurchschnittlich; sie erscheine als Herkunftshinweis. Zwi-sschen den Markenwörtern bestünden deutliche Unterschiede, so dass insgesamt eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Der Markeninhaber beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht eine umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke geltend und legt zur Glaubhaftmachung mehrere eidesstattliche Versicherungen vor. Eine von der Inhaberin der jüngeren Marke gegen die Widerspruchsmarke ange-strengte Löschungsklage wegen Verfalls ist rechtskräftig abgewiesen worden, weil nach der Beweisaufnahme für den erkennenden Berufungssenat feststand, dass die Widerspruchsmarke rechtserhaltend gemäß § 26 MarkenG benutzt worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Widerspruch ist mangels der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, - 6 - § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen, so dass der ange-fochtene Beschluss keinen Bestand haben konnte. Auf die Frage der rechtserhal-tenden Benutzung der Widerspruchsmarke kam es infolgedessen nicht an. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähn-lichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank-lich miteinander in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Ca-non; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints, wobei der geringere Grad einer Kom-ponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen wer-den kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die enutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die RUR 2003, 55, 57 f. dn. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-egründen. ach Überzeugung des Senats kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die ungen der einander g den Zeichen in der Er on nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksa-men und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; BFunktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleis-tung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH G[RBusch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rdn. 21] - Adam Opel/Autec). Nach diesen Grundsätzen ist die Markenähnlichkeit vorliegend zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu b NÜbereinstimm egenüberstehen innerungv - 7 - GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Ver-kehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]). Die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke findet in der jüngeren Marke, die ei-ne reine Wortmarke darstellt, keine Entsprechung. Auch die jeweiligen Marken-wörter unterscheiden sich deutlich. Trotz der Übereinstimmung in den Wortanfän-gen mit dem Bestandteil "Nord" reicht die unterschiedliche Fortsetzung der jeweili-gen Markenwörter aus, dass der Verkehr sie, selbst wenn er die Marken an identi-schen Waren wahrnimmt, noch ohne Mühe auseinander halten kann. "Land" und "Mark" haben mit Ausnahme des Vokals "A" keine Gemeinsamkeiten in klanglicher oder schriftbildlicher Hinsicht. Eine begriffliche Nähe mag Teilen des Verkehrs ge-gebenenfalls auffallen, doch wird auch diesen der Bedeutungsunterschied, näm-lich "Land" als selbständiges Land, "Mark" als veraltete Bezeichnung für eine (Grenz-)Provinz eines Landes, soweit geläufig sein, dass eine Verwechslung auch für sie ausscheidet. Da eine Zeichenähnlichkeit somit nur in einem geringen Grad vorliegt, scheidet ei-ne Verwechslungsgefahr selbst im Fall der Warenidentität angesichts allenfalls normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, so dass beide Be-teiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa Pü
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