BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 1/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 399 39 842.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 18. Fe-bruar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 1999 und vom 12. Novem-ber 2001 aufgehoben. G r ü n d e : I. Zur Eintragung als Marke für "Ton- und Bildtonträger, insbesondere Schallplatten, Com-pact Discs (CD's); bespielte und unbespielte Datenträger, insbesondere CD-Roms; Magnetaufzeichnungsträger, insbe-sondere Magnetfilme, Magnetbänder, Magnetplatten, Mag-nettrommeln und andere magnetische Datenträger; Magnet-bänder, Magnetplatten und andere Speichermedien, auf de-nen Computerprogramme gespeichert sind; auf Videokasset-ten, Video Discs, Laser Discs und digitalen Video Discs (DVD), aufgezeichnete Werbung, Filme, Fernsehserien und Fernsehfilme; Datenverarbeitungsprogramme; Datenträger aller Art, mit oder ohne aufgezeichneter Computer-Software und/oder Bild- und Tondaten, insbesondere Magnetdiscs; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mediale Produktgruppen, nämlich bespielte magnetische, magneto-optische und optische Träger für Ton und/oder Bild; belichtete Filme; Floppy-Disks, Videobänder, - 3 - Tonaufzeichnungsbänder, Tonaufzeichnungsplatten; Events für Deutschland" angemeldet ist siehe Abb. 1 am Ende wobei farbige Eintragung mit den Farben rot, schwarz, weiß beantragt ist. Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von de-nen einer im Erinnerungsverfahren erging, von der Eintragung zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke um eine ausschließlich aus beschreiben-den Angaben bestehende Bezeichnung handele, die freihaltebedürftig sei und der es auch an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Die angesprochenen Verkehrs-kreise sähen in der angemeldeten Marke nur einen Hinweis darauf, dass die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen mit der ersten Liebesbeziehung von Men-schen zu tun hätten. Die graphische Gestaltung der Anmeldung gehe nicht über ein werbeübliches Etikett hinaus, das mit einem in etwas ungelenk wirkenden Buchstaben gehaltenen Schriftzug versehen sei. Auch wer in der Anmeldung eine - 4 - Schiefertafel erkenne, habe keine Veranlassung, der Darstellung einen Herkunfts-hinweis zu entnehmen, da derartige Darstellungen häufig verwendet würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Marke in ihrer Gesamtheit für schutzfähig und meint, an ihrem Wortbestandteil bestehe kein Frei-haltebedürfnis der Mitbewerber. Die graphische Ausgestaltung der Marke halte sich in keinster Weise im Rahmen des Werbeüblichen. Für ihn sei für die auch vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Marke mit dem engli-schen Wortbestandteil „MY first LOVE“ eingetragen; wenn diese schutzfähig sei, müsse das gleiche auch für die vorliegende Markenanmeldung gelten. Er verweist ferner auf die BRAVO-Entscheidung des EuGH (Markenrecht 2001, 403). Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Hindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG nicht entge-gen. In ihrer Gesamtheit besteht die Marke jedenfalls nicht ausschließlich aus An-gaben, die geeignet sind, im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der be-anspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen, und es fehlt ihr in ihrer Ge-samtheit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wortfolge „Meine erste Liebe“ für einzelne der beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt. Denn die angemeldete Marke besteht nicht allein aus dieser Wortfolge, und der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist ihr Gesamtein-druck zugrunde zu legen. Zu diesem trägt aber die graphische Ausgestaltung, die über den im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen der beanspruchten Art üblichen Standard in der Werbung deutlich hinausgeht, wesentlich bei. Diese - 5 - im Gesamteindruck keinesfalls zu vernachlässigende graphische Ausgestaltung beschreibt die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht. Damit besteht die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht ausschließlich aus rein beschreibenden Angaben; ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber des Anmelders steht ihrer Eintragung nicht entgegen. Auch fehlt es der Marke nicht an jeglicher Unterscheidungskraft, d. h. der Eignung, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung unterscheidbar zu machen (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Denn im Hinblick auf die konkrete, durchaus eigentümliche Ausgestaltung der Marke in ihrer Gesamtheit – schwarze „Schiefer-tafel“ mit roter Umrandung und ungelenkem weißem Schriftzug – ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr die Marke nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, so dass ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abzuspre-chen ist. Demnach waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Dr. van Raden Schwarz Friehe-Wich Ko - 6 - Abb. 1
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