BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 104/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 17 910 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie Richterin Eder und Richter Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortbildmarke für "(Intelligente) Drucker sehr kleiner Dimensionen (Barcode-Drucker); Software für die vorgenannten Drucker; Schnittstellen für Datenverarbeitungsanlagen zur Benutzung in Verbindung mit den vorgenannten Druckern" ist Widerspruch einge-legt aus der prioritätsälteren Wortmarke ComTek Factory, eingetragen unter der Nr 396 45 171 für "Datenverarbeitungsprogramme, Daten-träger mit Datenverarbeitungsprogrammen, Computer und elektronische Daten-verarbeitungsgeräte, Peripheriegeräte und Teile für vorgenannte Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Wartung und Reparatur von Computern und elektronischen Datenverarbeitungsgeräten, deren Peripheriegeräten und Teilen der vorgenannten - 3 - Waren sowie Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen; Entwicklung und Er-stellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Datenverarbei-tungsprogrammen für technisch-wissenschaftliche, kaufmännische und Unterhal-tungszwecke; Hotline-Dienste in bezug auf die Anwendung von Datenverarbei-tungsprogrammen und Computern; Kundenberatung auf dem Gebiet der elektroni-schen Datenverarbeitung". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 16. Januar 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz teilwei-ser Warenidentität halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Wider-spruchsmarke noch ein. Denn von ihrem Gesamteindruck unterschieden sich bei-de Marken infolge des in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bestandteils "Facto-ry". Für eine Prägung der älteren Marke allein durch den Bestandteil "ComTek" fehlten jegliche Anhaltspunkte. Zwar könne der Begriff als Hinweis auf den Her-stellungs- bzw Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen der Widerspruchs-marke gewertet werden. Der weitere Begriff "ComTek", der erkennbar aus den Be-standteilen "Com" und "Tek" zusammengesetzt sei, weise aber ebenfalls beschrei-bende Anklänge auf; denn trotz unterschiedlicher Bedeutungen, welche sich für "Com" nachweisen ließen, werde dieser Bestandteil zusammen mit dem nachfol-genden "Tek", das üblicherweise für "Technik" stehe, nur im Sinne von "Computer" und "communication" verstanden werden können. In der Bedeutung "Computer-technik" bzw "Kommunikationstechnik" komme dem Bestandteil "ComTek" somit nur geringe Kennzeichnungskraft zu. Darüber hinaus verbinde sich "ComTek" für erhebliche Teile des Verkehrs mit dem nachfolgenden "Factory" zu einem Ge-samtbegriff in der Bedeutung "Computerfabrik", "Kommunikationsfabrik". Dement-sprechend werde er nicht allein in "ComTek" den markenrechtlichen Schwerpunkt sehen, da dies den Sinngehalt verändern würde. Eine Verwechslungsgefahr scheide daher aus Rechtsgründen aus. - 4 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Seiner Auffas-sung nach ist der Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Die Widerspruchsmarke werde auch allein durch "ComTek" geprägt. Denn entge-gen der Auffassung der Markenstelle sei der Bestandteil "Com" mehrdeutig, was einer beschreibenden Wirkung des Markenteils "ComTek" entgegenstehe. Dem-gegenüber trete der Bestandteil "Factory" als bloßer Hinweis auf den Herstellungs- und Erbringungsort in den Hintergrund. Wegen der hochgradigen Ähnlichkeit der somit einander gegenüberzustellenden Zeichen "ComTek" und "Comtec" bestehe angesichts der gegebenen Identität der jeweils beanspruchten Waren zwischen den Vergleichsmarken eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr, so dass die jüngere Marke zu löschen sei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Ihrer Auffassung nach ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis richtig und zu-treffend begründet. In der mündlichen Verhandlung, an welcher die Inhaberin der angegriffenen Marke wie vorher angekündigt nicht teilnahm, hat der Widersprechende seinen Stand-punkte aufrechterhalten und vertieft. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 Mar-kenG verneint hat. - 5 - Denn von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der mar-kenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich ge-genüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), un-terscheiden sich beide Marken infolge des zusätzlichen Bestandteils "Factory" in der jüngeren Marke und der besonderen grafischen Ausgestaltung der angegriffe-nen Marke, welche in der älteren Marke keine Entsprechung findet, sowie in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht erheblich. Entgegen der Auffassung des Widersprechenden kann dem Bestandteil "ComTek" bei einer klanglichen Benennung auch nicht eine besondere, das gesamte Wider-spruchszeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden; denn An-haltspunkte dafür, dass diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kenn-zeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während das weitere Element der Marke nur unter-geordnete Bedeutung hat und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beiträgt (vgl BGH, aaO, S 234 - Rausch/Elfi Rauch), sind nicht ersichtlich. Der Umstand al-lein, dass "Factory" als Hinweis auf den Herstellungs- oder Erbringungsort ver-standen werden könnte, reicht für sich genommen nicht aus, da auch kennzei-chenschwache Bestandteile ein Gesamtzeichen mitprägen können, was einer Prä-gung durch einen anderen Bestandteil entgegensteht (vgl Ingerl/Rohnke, Mar-kenG, 2. Aufl, § 14 Rn 678 ff mwN). Vielmehr muss der Verkehr Veranlassung ha-ben, gerade in dem anderen Bestandteil den (einzigen) Schwerpunkt der Kombi-nationsmarke zu sehen. Hiervon kann aber im Hinblick auf "ComTek" keine Rede sein. Denn ungeachtet der Frage, ob der Verkehr dieses Element wegen einer an-geblichen Mehrdeutigkeit in bezug auf die für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen als Kunstwort ansieht, gibt es auf dem hier in Rede stehenden Warensektor eine Vielzahl an Bezeichnungen, die wenn nicht gleich, so doch stark ähnlich wie dieser Bestandteil der Widerspruchsmarke gebildet sind. So weist das Markenregister für die Klasse 9 allein 9 Marken unterschiedlicher In-haber auf, welche die phonetisch jeweils identisch oder hochgradig ähnlich ausge-- 6 - sprochenen Bestandteile "Comtech", "Comtec" oder "Comtek" enthalten. Darüber hinaus ist dem Verkehr auf dem hier interessierenden Warensektor auch die mitt-lerweile wegen Insolvenz nicht mehr werbend tätige Unternehmenskette "Com-tech" durchaus noch geläufig. Er hat daher keine Veranlassung, gerade in dem auch von zahlreichen anderen Unternehmen in ihrer Firma oder in ihren Produkt-kennzeichnungen verwendeten Bestandteil "ComTek" den die Widerspruchsmarke prägenden und gegenüber vergleichbaren Zeichen abgrenzenden Bestandteil zu sehen. Vielmehr spricht wegen der Häufigkeit dieses Bestandteils vieles dafür, dass der Verkehr "ComTek Factory" als gesamtbegriffliche Einheit ansieht. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken scheidet daher auch in klanglicher Hinsicht aus. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden, weil der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Ele-ment in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke ent-nimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zei-cheninhaber zuordnet (vgl BGH WRP 2002, 534, 536 – BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 – BANK 24). Hierfür ist aber weder etwas vorgetragen noch ergibt sich dies aus sonstigen Umständen. Gegen den Stammcharakter von "ComTek" in der Widerspruchsmarke sprechen im übrigen auch die zahlreichen Drittzeichen ande-rer Zeicheninhaber. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 Mar-kenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht. Dr. van Raden Eder Schwarz Pü
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