BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 105/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 394 08 197BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e Nachdem die Widersprechende ihre Beschwerde zurückgenommen und das Ver-fahren in der Hauptsache dadurch seine Erledigung gefunden hat, ist nur noch über die weiterhin beantragte Zurückzahlung der Beschwerdegebühr zu entschei-den. Deren Anordnung nach MarkenG § 71 Abs 3 entspricht vorliegend der Billig-keit. Zum Zeitpunkt des Erlasses und der Absendung des Erinnerungsbeschlusses der Markenstelle (28. 9. 1999/7. 10. 1999) war das letzte Fristgesuch der Be-vollmächtigten der Widersprechenden noch nicht abgelaufen. Diese hatten im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit der Markeninhaberin mehrfach um eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Erinnerung gebe-ten. Aus welchen Gründen das letzte Fristgesuch vom 20. 8. 1999 (ebenso wie das vorangehende vom 21. 7. 1999) nicht zu den Akten des Deutschen Patent- und Markenamts gelangt ist, läßt sich im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht mehr aufklären. Die Ursache liegt aber ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Widersprechenden bzw ihrer Bevollmächtigten, welche jeweils eine ordnungs-gemäße Absendung des betreffenden Telefax durch Vorlage des Sendeberichts in der Beschwerdeinstanz glaubhaft gemacht haben. Ein Indiz dafür, daß der Vor-gang innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts nicht mit der erforderli-chen Sorgfalt bearbeitet worden ist, stellt insbesondere dar, daß sich in der Akte kein Vermerk über das Telefongespräch zwischen der Rechtsanwältin Dr. A… und einem namentlich benannten Mitarbeiter des Amtes findet, wel- - 3 - ches laut Schreiben vom 21. 7. 1999 am Vormittag dieses Tages stattgefunden hat. Die Nichtberücksichtigung des Fristgesuchs (dh die vorzeitige Entscheidung) stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und zieht nach ständiger Recht-sprechung des Senats die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß MarkenG § 71 Abs 3 nach sich. Dem Antrag war somit stattzugeben. Hellebrand Friehe-Wich Viereck Ko
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