BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 105/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 300 51 696.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Mai 2001 aufgehoben. G r ü n d e I Die Wortmarke klassische Momente ist für "Druckereierzeugnisse; Bekleidungsstücke, insbesondere Damen-bekleidung und Unterwäsche; Verpflegung; Beherbergung von Gästen" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Frei-haltebedürfnisses zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 20. März 2001, mit dem die Anmeldung nur hinsichtlich der Waren "Druckereier-zeugnisse; Bekleidungsstücke" beanstandet worden war, ist zur Begründung aus-geführt, dass die Angabe "klassische Momente" in der Werbesprache weit verbrei-tet sei und in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich eine allge-meine Werbeaussage dahin vermittle, dass die Druckereierzeugnisse über "klassi-sche Momente" berichteten bzw der Inhalt sich damit befasse und die Beklei- - 3 - dungsstücke für den Anlaß von klassischen Aufführungen (Oper, Theater usw) ge-eignet seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter Ver-zicht auf die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" führt sie aus: Für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 fehle es an einer Begründung der Ablehnung der Eintragung. Im übrigen sei die Anmeldemarke für alle nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Zwar sei den angesprochenen Verkehrskreisen die jeweilige Be-deutung der beiden Wörter "klassisch" und "Momente" bekannt. In seiner konkre-ten Zusammensetzung sei der Begriff "klassische Momente" aber in Bezug auf die zu schützenden Waren und Dienstleistungen - anders als etwa "klassischer Feh-ler" oder "klassische Mode" - ungebräuchlich. Vielmehr bleibe offen, was hiermit gemeint sei. Allein die Tatsache, dass eine Bezeichnung in grammatikalisch und semantisch korrekter Art mit für sie geschützten Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden könne, reiche noch nicht aus, ihr jegliche Unterschei-dungskraft abzusprechen. Aus demselben Grund sei auch ein Freihaltebedürfnis nicht erkennbar. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde ist nach der vorgenommenen Einschränkung des Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da der Eintragung der Anmel-demarke nunmehr keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mehr entgegenstehen. Anhaltspunkte für die nicht belegte Auffassung der Markenstelle, dass der Ge-samtbegriff "Klassische Momente" allgemein oder jedenfalls in bezug auf die nun-mehr noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen werbeüblich sei, vermochte - 4 - der Senat nicht feststellen. Nach den Recherchen des Senats insbesondere im In-ternet wird dieser Begriff in der Regel nur für Sammlungen klassischer Musik oder von Informationen hierüber verwendet. Ob die Anmeldemarke aus diesem Grund in bezug auf die ursprünglich beanspruchten "Druckereierzeugnisse" vom Verkehr - was allerdings nahe liegt - als bloße Sachangabe in Form einer Inhaltsbeschrei-bung angesehen wird, so dass sie insoweit nicht schutzfähig wäre, bedarf aller-dings keiner abschließenden Entscheidung mehr, nachdem die Anmelderin auf diese Waren verzichtet hat. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen bleibt die Bedeutung der Anmelde-marke aber für die angesprochenen Verkehrskreise unklar. So lässt sich schon all-gemein nicht entscheiden, ob sie im Sinne "Momente klassischer Musik", "Momen-te klassischer Lebensaugenblicke" oder allgemein "Zeit besonderer Gefühle" zu verstehen ist. In bezug auf Bekleidungsstücke kann das Zeichen sowohl zum Aus-druck bringen, dass die so gekennzeichneten Kleidungsstücke "klassischen" Zu-schnitten entsprechen, aber auch, dass diese für "klassische Momente" geeignet sind, wobei nicht ganz klar ist, was genau hiermit gemeint sein soll, wenn auch zu vermuten ist, dass sich der Begriff "klassische Momente" auf besondere Anlässe, wie Feierlichkeiten oder Theaterabende bezieht. Um der Anmeldemarke daher ei-ne Sachangabe hinsichtlich dieser Waren entnehmen zu können, bedürfte es schon weiterer analysierender Schritte, zu denen der Verkehr aber nicht neigt (st Rspr, vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 – PROTECH). Hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung; Beherbergung von Gästen" wird der Verkehr dem Begriff schließlich kaum eine sachbeschreibende Bedeutung beimessen, zumal auch die Markenstelle die Anmeldung hinsichtlich dieser Dienstleistungen weder in dem Beanstandungsbescheid gerügt noch in der - fehlerhaften - vollumfänglichen Zurückweisung der Anmeldung begründet hat, weshalb sie die Bezeichnung "klassische Momente" für Dienstleistungen von Ho-tels und Gaststätten für unmittelbar und eindeutig beschreibend hält. - 5 - Da der Eintragung somit hinsichtlich des eingeschränkten Waren- und Dienstlei-stungsverzeichnisses absolute Hindernisse nicht entgegenstehen, war der die An-meldung zurückweisende Beschluss der Markenstelle somit aufzuheben. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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