BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 105/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 306 03 790.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. April 2007 durch … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 26. September 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Anmel-dung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem im Tenor genannten Beschluss die für eine Vielzahl von Waren und Dienst-leistungen der Klassen 25, 35, 38, 41, 43 und 45 in den Farben rot und schwarz angemeldete Wort-/Bildmarke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen „Werbung, insbesondere Werbung im Internet sowie Werbung für Dienstleistungen, vorzugsweise Veröffentlichung und Verbreitung von gewerblichen Anzeigen; Vermietung von Werbeflächen; Sys-tematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von E-Commerce; Bestellannahme; Vermittlung, Abschluss und Abwick-lung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Schaf-fung und Unterhaltung einer Kommunikationsplattform im Internet auf der sich Menschen kennenlernen können; Schaffung eines Chatrooms; Dienstleistungen eines Onlineanbieters durch Bereit-stellen einer Internetplattform für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit (Publicrela-- 3 - tions); Herausgabe von Werbetexten; Marketing; organisatorische Beratung bei der redaktionellen Erstellung von Print- und elektro-nischen Medien; Vermietung von Werbeauftritten im Internet, Marktforschung; Meinungsforschung; Sammeln von Daten in Computerdatenbanken; Nachrichtenwesen, insbesondere Verbreitung von Nachrichten zu gewerblichen Anzeigen, vzw. im Internet; Betrieb eines Intemetmarktplatzes; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, insbesondere per Internet; Webconsulting; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten im Internet, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Nachrichten, Informationen, Texten, Bildern sowie Daten aller Art; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet; E-Mail-Datendienste; Telekommunikation, insbeson-dere Kommunikation über elektronische Plattformen; Online-dienstleistungen, nämlich die Zurverfügungstellung von Informati-onen und Nachrichten über Computernetzwerke; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, insbesondere per Internet; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten im Internet, Internet und/oder Extranet, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen als Texte, Zeichnun-gen und Bilder im Rahmen der Dienstleistungen von Presse-agenturen; Betrieb eines Internetmarktplatzes, nämlich Bereitstel-lung einer E-Commerce-Plattform im Internet; Bildschirmtext-dienst; E-Mail-Datendienste; Mobilfunktelefondienste; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Veranstaltungen von Partys/Events; Betrieb von Va-rietee-Theatem; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben, Ver-anstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung); Filmproduktion; Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester), Produktion von Musikstücken; Herausgabe von Texten (ausgenommen Wer-betexte); Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Internetcafe; Ehevermittlung; Vermittlung von Bekanntschaften; von Dritten er-brachte, persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, soweit in Klasse 45 ent-- 4 - halten; Dienstleistungen einer Kontaktbörse; persönliche und so-ziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, soweit in Klasse 45 enthalten; Dienstleistungen einer Partnervermittlung“ nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige An-gabe mit der Begründung zurückgewiesen, die als „türkischer Flirt“ verständliche Anmeldemarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen bei den zurück-gewiesenen Dienstleistungen nur als Sachhinweis auf Flirt- und Kontaktmöglich-keiten für Türken oder türkisch sprechende Personen verstanden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie beantragen, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 26. September 2006 aufzuheben. Auf den Hinweis des Senats haben sie das Waren- und Dienstleistungsverzeich-nis, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, hinsichtlich der Dienst-leistungen der Klassen 35, 38, 41, 43 wie folgt eingeschränkt: „Klasse 35: Werbung, nämlich Vermietung von Werbeflächen für Unternehmen sowie Schaltung von Kleinanzeigen (Verkauf von Waren); Klasse 38: Führen eines Online-Tagebuchs (Blog); Hochladen von Videos und Filmen im Internet; Anbieten einer Plattform im Internet, auf der Spiele angeboten werden; Dienstleistungen eines E-mail-Providers; Herunterladen von Klingeltönen; - 5 - Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Veranstaltung von Par-tys/Events; Klasse 43: Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Internetcafé“. Sie halten die Anmeldemarke neben den nicht beanstandeten Waren der Klasse 25 für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen für schutzfähig, weil sie diese nicht beschreibe. II Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Schutzgewäh-rung der angemeldeten Kennzeichnung steht nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses für die jetzt noch - neben den nicht beschwerdege-genständlichen Waren der Klasse 25 - beanspruchten Dienstleistungen nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der angemeldeten Bezeichnung kann für die im Beschwerdeverfahren konkreti-sierten Dienstleistungen nicht mehr jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, also nach der ständigen Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterschei-dungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unterneh-mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Unter Be-rücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die durchschnittlich in-- 6 - formierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unterneh-men sehen, sondern ihr nur einen für diese Dienstleistungen im Vordergrund ste-henden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Senat teilt dabei im Ausgangspunkt aber die Einschätzung der Markenstelle, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil der angesprochenen Verkehrskreise die aus dem zum Grundwortschatz gehörenden geografischen Begriff „turkish“ für „türkisch“ und dem auch zum deutschen Wortschatz gehörenden Begriff „Flirt“ zu-sammengesetzte Anmeldemarke ohne Weiteres im Sinne von „türkischer Flirt“ verstehen werden. In Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistun-gen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Kennzeichnung aber nicht unmittelbar mit einem möglichen Inhalt dieser Dienstleistungen in Verbindung bringen können. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern diese im Vergleich zum ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnis nunmehr konkretisierten Dienstleistun-gen überhaupt auf eine Anbahnung von Bekannt- oder Freundschaften gerichtet sein können. Dies gilt entgegen der Ansicht der Markenstelle auch für die bean-spruchten Dienstleistungen „Veranstaltung von Partys/Events“ sowie „Verpfle-gung; Beherbergung“. Zwar trifft die Erwägung der Markenstelle zu, dass es zahl-reiche Singletreffs und Kontaktbörsen gibt, die in Form mehrtägiger Veranstaltun-gen und Urlaubsfahrten einer Bekannt- und Freundschaftsanbahnung dienen sol-len. Hierbei handelt es sich aber um ein bestimmtes Fernziel, auf welche die Dienstleistungen der Veranstaltung von Partys sowie der Beherbergung und Ver-pflegung aber nicht unmittelbar gerichtet sind, weil bei ihnen lediglich die techni-sche Durchführung und Abwicklung gastronomischer Leistungen im Vordergrund steht, während die Kontaktanbahnung zwischen den Teilnehmern dieser gastro-nomischen Dienstleistungen allein von diesen selbst abhängt und sich der gastro-nomischen Tätigkeit als solcher entzieht. Selbst wenn eine solche Veranstaltung in - 7 - Form einer „geschlossenen Gesellschaft“ erfolgen sollte, wäre die tatsächliche Intention der Teilnehmer für die Veranstalter kaum ernstlich überprüfbar und zum ausschließlichen Entscheidungskriterium für die Teilnahme an ihr zu machen. Da der tatsächlichen Anbahnung von Bekannt- und Freundschaften mit oder von Tür-kinnen oder Türken somit allein von subjektiven Einschätzungen und Wertungen der Veranstaltungsteilnehmer abhängt, haben diese keine Veranlassung, der An-meldemarke bei den oben genannten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 ei-nen bloßen Sachhinweis auf einen Umstand zu entnehmen, der auch bei jeder anderen gastronomischen Veranstaltung gleich welcher Art gegeben ist. Sie wer-den der ihnen zudem in einer ganz konkreten Aufmachung entgegentretenden Anmeldemarke somit eher einen Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen und sie damit eher als Herkunftskennzeichnung denn als bloße Sachangabe ansehen. Damit kann ihr aber - unabhängig von ihrem im Eintragungsverfahren nicht zu prüfenden Schutzumfang - die Eignung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG letztlich auch für diese Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Aufgrund der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses war auf die Be-schwerde der Anmelder der Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben. gez. Unterschriften
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