BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 107/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. September 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 306 31 473.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2007 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Wortmarke 306 31 473.8 WideECDIS soll eingetragen werden für „elektronische Schifffahrtsgeräte und deren Teile, ins-besondere für die Navigation- und Kollisionsüberwachung, einschließlich Monitore zur Darstellung von elektronischen Seekarten und Informationen.“ Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jede Unterschei-dungskraft fehle und es sich zudem um eine beschreibende und freihaltebedürf-tige Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die aus den zwei Be-standteilen „Wide“ - englisch für „weit reichend, breit, groß, weit, umfangreich“ - und „ECDIS“ - die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufige Abkürzung für „Electronic Chart and Information System“ - zusammengesetzte Bezeichnung „Wi-deECDIS“ ergebe für die angesprochenen Verkehrskreise einen ohne weiteres verständlichen Sachbegriff, nämlich in Bezug auf die beanspruchten Waren, dass diese eine elektronische Seekarte mit breitem Betrachtungswinkel enthalten bzw. für eine solche geeignet oder bestimmt seien. - 3 - Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinnge-mäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie ist der Ansicht, das angemeldete Zeichen weise eine begriffliche Unklarheit auf, die eine ausreichende Unterscheidungskraft begründe. Auch ein Freihal-tungsbedürfnis bestehe mangels beschreibender Eigenschaft nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den Inhalt der Akten Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurden u. a. Belege zum Gebrauch des Wortes „wide“ im Zusammenhang mit Breit-Bildschir-men erörtert. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Marke steht jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, als Unter-scheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; 2003, 1050 - Cityservice). Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren um Fachkreise aus der Schifffahrt sowie um interessierte Laien handelt, werden die Kennzeichnung nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dieser Produkte ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit Kartendarstellung auf einem Bildwiedergabegerät (Bildschirm, Display) im Breitformat. Entgegen der Ansicht - 4 - der Anmelderin, die einen eindeutigen Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung vermisst, ist dabei unerheblich, durch welche Maßnahmen bei den beanspruchten Produkten diese Eigenschaften im Einzelnen erreicht werden. Es reicht, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht. Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt, wofür - entsprechend der Auffassung der Markenstelle - nach Ansicht des Senats allerdings einiges spricht. Dr. Albrecht Kruppa Dr. van RadenJu
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