BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 1/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke 302 09 116 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die seit dem 13. August 2002 für die Waren und Dienstleistungen „Geschäftsführung, insbesondere organisatorisches Projektmana-gement auf dem Gebiet des Anlagenbaus; Vermittlung von Verträgen über die Vermietung und Anschaffung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von organisatorischem Know-how sowie die Durchführung von Bauausschreibungsverfahren; Bauwesen, ins-besondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anla-gen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeu-gung und Verwertung erneuerbarer Energien; Errichtung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuer-barer Energien; Erzeugung von Energie, insbesondere das Be-treiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer - 3 - Energien, Vermietung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissen-schaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich er-neuerbarer Energien; technische Projektplanungen; Bauberatung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbe-reitung von Bauvorhaben; Ermittlung von Emissionen und Immis-sionen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Umweltverträg-lichkeitsprüfungen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistun-gen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten, zur Errichtung von Anlagen, zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen; technische Projektierung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durch-führung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Know-how; Bau- und Konstruktions-planung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, tech-nische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigen-tümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich er-neuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Um-setzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuer-barer Energien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unter-nehmensberatung) bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertung; technisches Projekt-management auf dem Gebiet des Anlagenbaus“ - 4 - eingetragene Marke 302 09 116 hat die Inhaberin der seit dem 27. September 1999 für die Waren und Dienst-leistungen „Elektrische und elektronische Apparate und Geräte, insbesondere zur Kontrolle, Regelung und Steuerung von Energieverbrauch, einschließlich von Computer-Hardware und -Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Vermittlungsdienstleistungen für Dritte im Be-reich der Energieversorgung, nämlich Vermittlung von Verträgen über die Lieferung von Energie; Dienstleistungen für Dritte im Energiebereich, nämlich Energieerzeugungs-, Verteilungs- und Lieferungsdienstleistungen sowie Entwicklung und Durchführung von Konzepten und Systemen zur Senkung von Energieverbrauch und Reduzierung von Energieverbrauchskosten durch effektivere Energieerzeugung und Energieverteilung“ - 5 - eingetragenen Wortmarke 399 24 897 NODUS Widerspruch eingelegt, bezogen auf alle Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle hat auf den Widerspruch die Marke 302 09 116 teilweise gelöscht, nämlich für „Vermittlung von Verträgen über die Vermietung und Anschaffung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Ener-gien; Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuer-barer Energien; Errichtung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeu-gung und Verwertung erneuerbarer Energien; Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien, Vermietung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Ener-gien; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und For-schungen im Bereich erneuerbarer Energien; digitale Bildbear-beitung; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines Inge-nieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten, zur Errichtung von Anlagen, zur Energiegewinnung und deren Um-weltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen; technische Projektierung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung - 6 - und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bau-auftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von tech-nischem Know-how; Bau- und Konstruktionsplanung und -bera-tung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörper-schaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Pri-vatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; gewerbs-mäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energie-verwertung; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus.“ Im Übrigen hat sie die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, beide Marken seien einander aufgrund des kennzeichnenden Be-standteils „Notus“ der jüngeren Marke überdurchschnittlich ähnlich, zumindest in klanglicher Hinsicht. Dabei ist sie offensichtlich von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Beide Marken bean-spruchten Dienstleistungen, die zumindest teilweise in einen markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen seien, so dass angesichts der Zei-chenähnlichkeit insoweit der erforderliche Abstand nicht eingehalten sei. Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht mit einem konkreten Antrag verbunden hat. Auch die vom Senat nochmals gegebene Gelegenheit zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Markeninhaberin nicht genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Es besteht im Umfang des Tenors des angefochtenen Beschlusses eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der angefochtene Beschluss ist zutreffend in seinen sachlichen Feststellungen und in der rechtlichen Bewertung. Die Markeninhaberin hat nicht zu erkennen gegeben, wo sie ihm nicht zustimmen könnte. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Beschlusses der Markenstelle, auf den deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden kann. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war kein Anhaltspunkt er-sichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Albrecht Schwarz van Raden Me
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