BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 109/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Juli 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 306 02 150 (hier Löschungsverfahren S 166/11 Lösch) - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid beschlossen: 1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 2. Der Gegenstandswert wird auf 100.000,- € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin, die das Wochenmagazin „stern“ verlegt, ist Inhaberin der am 12. Januar 2006 angemeldeten und am 8. Juni 2006 eingetragenen Wort-Bild-Marke (rot-weiß-schwarz) Nr. 306 02 150 die für die Waren und Dienstleistungen 16: Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel 35: Werbung 38: Telekommunikationsdienstleistungen, Übermittlung von Infor-mationen an Dritte über das Internet, Verbreitung von Informa-tionen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Content-Provider-Dienste, nämlich Bereitstellung von Plattformen oder des - 3 - Zugriffs auf Informationen im Internet, Ausstrahlung von Rund-funk- und (Kabel-)Fernsehprogrammen, auch in digitaler Form 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, insbesondere Rund-funk- und Fernsehunterhaltung, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form im Off- und Online-Betrieb eines Verlagsgeschäfts, sportliche und kultu-relle Aktivitäten Schutz genießt. Der Antragsteller hat am 5. Juni 2011 Antrag auf Löschung der Marke gestellt. Die Auseinandersetzung steht im Zusammenhang zu dem im Jahr 1965 durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin initiierten Wettbewerb „Jugend forscht“. Dieser Jugendwettbewerb im Bereich Naturwissenschaften und Technik war zu-nächst durch die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin organisiert wor-den. Im Jahr 1975 hat die Stiftung Jugend forscht e.V. (im Folgenden: die Stif-tung), die zu diesem Zweck durch die Bundesregierung und die Antragsgegnerin gegründet worden war, die Veranstaltung des Wettbewerbs übernommen. Bereits unter der Wettbewerbsleitung der Antragsgegnerin bzw. ihrer Rechtsvor-gängerin und nach 1975 auch unter Leitung der Stiftung wurde zur Kennzeichnung von Leistungen mit Bezug zum Wettbewerb das Bildzeichen - 4 - verwendet, das Gegenstand der im Jahr 1969 im Bereich der Klasse 16 eingetra-genen Bildmarke Nr. 858 336 ist. Dieses Zeichen wurde 1979 durch das Zeichen, das Gegenstand der angegriffe-nen Marke ist, ersetzt. Der zugrunde liegende Schriftzug wurde durch die Antrags-gegnerin entworfen. Der Antragsteller, der Inhaber von zwei auf lokaler Wettbewerbsebene tätigen Pa-tentunternehmen der Stiftung war, begehrt die Löschung der Marke unter dem Ge-sichtspunkt der Bösgläubigkeit, da die Stiftung durch die Benutzung des Zeichens Rechte hieran erworben habe. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Löschung durch Beschluss vom 8. Oktober 2012 zurückgewiesen. Die gebo-tene Abwägung aller Umstände lasse nicht erkennen, dass die Anmeldung durch die Antragsgegnerin auf Bösgläubigkeit im Sinn von § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beruhe. Die Antragsgegnerin verfüge über eine Markenserie mit dem Lo-go des „stern" und schreibe diese durch die Anmeldung der hier in Rede stehen-den Marke fort. Die Kennzeichenrechte seien bei der Markeninhaberin verblieben, während die Stiftung das Zeichen auf der Grundlage einer Lizenz benutzt habe. Es bestehe kein Anlass, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus Billig-keitsgründen aufzuerlegen. - 5 - Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Die Antragsgegnerin beantragt noch, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerle-gen und den Gegenstandswert festzusetzen. Der Antragsteller habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Be-schwerde habe offensichtlich nicht über Erfolgsaussicht verfügt. Nach ihrer Auffassung war der Löschungsantrag bereits unzulässig. Der Antrag-steller habe das Popularantragsrecht missbraucht, indem er ohne Autorisierung die Interessen der Stiftung wahrgenommen habe. Jedenfalls fehlten jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des geltend gemachten Löschungsgrunds. Der Wettbewerb „Jugend forscht“ sei durch die Rechtsvorgän-gerin der Antragsgegnerin gegründet worden. Sie habe die in diesem Zusammen-hang benutzten Zeichen unter Aufnahme des „stern“-Logos entwickelt und die Rechte hieran gehalten. Die Stiftung habe keinen Besitzstand an den Zeichen erworben. Sie habe dies auch nicht behauptet und die Berechtigung der Anmel-dung nicht in Frage gestellt. Die Anmeldung habe bezweckt, einer uneinheitlichen Verwendung des „Jugend forscht“-Zeichens einschließlich des „stern“-Logos ent-gegenzuwirken. Nach Auffassung des Antragstellers besteht demgegenüber keine Rechtfertigung, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das Löschungsbegeh-ren wegen bösgläubiger Anmeldung sei in der Sache berechtigt, jedenfalls beruhe es auf vertretbaren Erwägungen. Die Stiftung habe als Veranstalterin des Wettbe-werbs „Jugend forscht“ durch Benutzung eigene Markenrechte an dem Zeichen, das Gegenstand der angegriffenen Marke ist, erworben. Die Stiftung habe die Markenanmeldung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung missbilligt. Die scheinbar unentgeltlichen Lizenzverträge über die Benutzung der angegriffe-- 6 - nen Marke sicherten der Antragsgegnerin insbesondere in Form vorbehaltener Merchandisingrechte Einnahmen. II. 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Auferlegung der Kosten des Beschwer-deverfahrens hat Erfolg. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, der auch im Falle einer Beschwerderücknah-me anzuwenden ist (§ 71 Abs. 4 MarkenG), können einem Beteiligten die Verfah-renskosten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein Billigkeitsgrund besteht, wenn besondere Umstände ein Abweichen von der als Regelfall vorgesehenen Kostenaufhebung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn der Schluss nahe liegt, dass ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, in dem er unter erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Erfolg ver-sprechenden Umständen ein Verfahren anstrengt und dadurch dem Verfahrens-gegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatGE 12, 238, 240 - Valsette-/Garsette; BPatG MarkenR 2006, 172, 175 - Pinocchio). Eine derartige Fallgestaltung ist hier gegeben. Anhaltspunkte, die eine Löschung der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt bösgläubiger Anmeldung recht-fertigen können, s. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, sind nicht im Ansatz dargelegt oder erkennbar. Die zulässige Beschwerde war daher ersichtlich unbegründet, zumal bereits die Markenabteilung die insofern maßgebenden Ge-sichtspunkte in ihrer Entscheidung angesprochen und zutreffend gewürdigt hat. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vorn-herein auf zweckwidrigen Interessen beruhen. Bösgläubigkeit scheidet aus, wenn - 7 - das Verhalten des Markenanmelders vorrangig dazu dient, eigene Belange zu fördern (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - Akademiks; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - Eros). Dies ist hier schon deswegen anzunehmen, weil die Anmeldung darauf abzielt (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2006 an die Stiftung, Anl. AG 6), den eigenen Markenbestand der Antragsgegnerin und ihren Besitzstand an dem in Rede stehenden Schriftzug fortzuentwickeln bzw. zu kon-solidieren (vgl. BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance). Die Antragsgegnerin hielt zum Anmeldungszeitpunkt der angegriffenen Marke die eingetragene Marke Nr. 858 336 (sog. „Kuller“; Eintragung in Kl. 16), die sie zur Kennzeichnung des von ihrer Rechtsvorgängerin konzipierten Wettbewerbs „Ju-gend forscht“ entwickelt hatte und die bis 1979 auch unter der Leitung der Stiftung für den Wettbewerb benutzt worden ist. Im Verhältnis zu diesem Zeichen bildet die angegriffene Marke eine grafische Aktualisierung, die den originär schutzunfähi-gen Begriff „jugend forscht“ stärker herausstellt. Für eine Übertragung dieser Rechte an die Stiftung, die die Disposition über das für die Antragsgegnerin offen-sichtlich bedeutsame „stern”-Symbol bedeutet hätte, fehlen jegliche Hinweise (vgl. auch die Anl. AG 4 u. 6). Das Lizenzverhältnis, von dem bezogen auf die Benut-zung der „Kuller“-Marke durch die Stiftung auszugehen ist, war auch nicht nach § 34 GWB a. F. nichtig. Unentgeltliche Lizenzen unterfallen der Regelung nicht. Selbst wenn von einer nichtigen Regelung auszugehen wäre, bedeutete diese allenfalls, dass keine Bindung an ein Lizenzverhältnis bestand. Der durch die Anmeldung der angegriffenen Marke außerdem erreichte Zeichen-schutz im Bereich der hier für die Veranstaltung des Wettbewerbs vorrangig rele-vanten Dienstleistungsklasse 41 war überdies bereits durch die am 1. Okto-ber 1997 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 275 644 („stern-Logo“) vorweg-genommen. Im Übrigen verfügte die Antragsgegnerin über etwa 35 weitere einge-tragene Marken, die das „stern“-Symbol enthalten (vgl. Anl. AG 2). Auch Zeichenrechte unmittelbar an dem ab 1979 als Hinweis auf den Wettbewerb verwendeten Schriftzug, der den Gegenstand des angegriffenen Zeichens bildet, - 8 - stehen nach Sachlage vorrangig der Antragsgegnerin zu. Inhaber einer Benut-zungsmarke bzw. eines schutzwürdigen Besitzstands hieran ist derjenige, zu des-sen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wurde (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 10. Aufl., § 4 Rn. 57 m. w. N.). Die in kennzeichnender Hinsicht herausge-hobene Bedeutung des „stern“-Symbols spricht deutlich für eine auf die Antrags-gegnerin bezogene Zuordnung des Zeichens. Der stellvertretende Geschäftsführer der Stiftung hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung bekräf-tigt (s. bereits Anl. AG 6), dass die Stiftung nie eigene Ansprüche an dem konkre-ten Zeichen in Anspruch genommen hat und der Schriftzug nach außen gerade auf die Gründung und anhaltende finanzielle Unterstützung des Wettbewerbs durch den „stern“ hinweisen sollte. Selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass das Zeichen den Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin finanziere allein den Wettbewerb. Außerdem kommt die im Rahmen der Benutzung eines Zeichens auf der Grund-lage eines Lizenzverhältnisses erreichte Verkehrsgeltung grundsätzlich dem Li-zenzgeber zu, selbst wenn das Publikum eine andere Zuordnung annimmt (vgl. BGH GRUR 1963, 485, 488 - Micky Maus Orangen). Der seit 1979 durch die Stif-tung verwendete Schriftzug wurde mangels anderer Anzeichen ebenfalls aufgrund einer durch die Antragsgegnerin erteilten Lizenz benutzt. Das Bild stellt sich als bloße Modernisierung des bisher zur Kennzeichnung des Wettbewerbs dienenden „Kuller“-Zeichens und enthält insbesondere als kennzeichnenden Kern das einge-führte „stern“-Logo, so dass ohne abweichende Vereinbarungen die während der Verwendung des „Kuller-Zeichens“ durch die Stiftung bestehende Zuordnung der Rechte an den Zeichen auch insoweit galt. Eine derartige Ausgestaltung des Innenverhältnisses wird außerdem dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin das neue Zeichen entworfen hat. Nicht entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen der Durchführung des Wettbe-werbs Rechte an dem Begriff „Jugend forscht“ entstanden sind und wem sie gege-benenfalls zustehen. Die Eintragung des Zeichens beruht im Hinblick auf die ori-ginäre Schutzunfähigkeit der Wortfolge „jugend forscht“ für Forschungswettbe-- 9 - werbe nämlich auf seiner grafischen Gestaltung, die maßgebend durch das „stern“-Logo bestimmt wird. Angesichts berechtigter Inanspruchnahme bereits vorhandener Rechtspositionen durch die Antragsgegnerin verfügen die Stiftung oder ihre Patentunternehmen auch nicht über einen Besitzstand an dem Zeichen, dem Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin zukam. Wenn sich die Stiftung im Zusammenhang der Ausrichtung des Wettbewerbs „Jugend forscht“ entscheidet, die angegriffene Marke mit dem „stern“-Logo zu nutzen, ist ihr zuzumuten, sich darüber mit der An-tragsgegnerin auseinanderzusetzen. Deswegen bedurfte es für die Anmeldung des angegriffenen Zeichens unter markenrechtlichen Gesichtspunkten nicht des Einvernehmens der Stiftung, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie die Anmel-dung der Antragsgegnerin gebilligt hat oder nicht. Die Anmeldung der angegriffenen Marke beruht daher auf einem schutzwürdigen Eigeninteresse der Antragsgegnerin. Tatsachen, die eine zweckwidrige Anmel-dung aufzeigen können, sind nicht erkennbar. Dahingestellt bleiben kann bei die-ser Sachlage, ob gegebenenfalls bereits die Aufnahme des jedenfalls gut einge-führten Bildsymbols des Magazins „stern“ in die angegriffene Marke aus sich her-aus einen derart engen Bezug zur Antragsgegnerin herstellt, dass sich die Anmel-dung unabhängig von den bereits im Zusammenhang zum Wettbewerb vorhande-nen Marken der Antragsgegnerin schon dadurch dem Einwand der Bösgläubigkeit entzieht. Der Antragsteller hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf Sei-ten der Antragsgegnerin Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. - 10 - Maßstab des Gegenstandswerts im markenrechtlichen Löschungs-Beschwerde-verfahren ist im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags das In-teresse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke. Ausgehend von einem Re-gelgegenstandswert von 50.000 €, der sich an der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs für das Rechtsbeschwerdeverfahren orientiert (vgl. BGH GRUR 2006, 704 – Markenwert), ist aufgrund der langjährigen Verwendung und Akzeptanz des Zeichens unter den Verkehrskreisen eine deutliche Anhebung gerechtfertigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 11 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Cl
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